Wir beantworten die häufigsten Fragen rund um den One Stop Shop

In unseren Webinaren und persönlichen Demos erhalten wir weiterhin eine Vielzahl von Fragen zum One Stop Shop. Die Fragen beantworten wir in diesen FAQ, die wir laufend aktualisieren und ergänzen.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 24 min. Lesezeit
Wir beantworten die häufigsten Fragen rund um den One Stop Shop

Zur besseren Übersicht haben wir die FAQ zum One Stop Shop (OSS) in insgesamt 7 Themengebiete unterteilt:

1. Grundlegende Fragen zum OSS und OSS-Verfahren

2. Fragen rund um den 10.000 Euro Schwellenwert

3. Fragen rund um die OSS-Registrierung

4. Spezielle Fragestellungen zur Anwendung des OSS-Verfahrens

5. Fragen zu Taxdoo und dem OSS

6. Fragen zur OSS-Prüfung 

7. Fragen zur Zukunft des OSS im Rahmen von VAT in the Digital Age

FAQ Teil 1: Grundlegende Fragen zum OSS und OSS-Verfahren

Frage: Was ist der One Stop Shop für Umsatzsteuer?

Antwort: Über den One Stop Shop (OSS) können Onlinehändler die Umsatzsteuer für ihre Fernverkäufe gesammelt für alle EU-Länder über ein zentrales Online-Portal der lokalen Steuerbehörde melden und zahlen.


Frage: Was sind Fernverkäufe?

Antwort: Ein Fernverkauf bezeichnet die grenzüberschreitende Lieferung an Endverbraucher innerhalb der Europäischen Union (B2C-Verkäufe).


Frage: Sind auch Umsätze an deutsche Kunden im Rahmen des OSS-Verfahrens an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden?

Antwort: Lieferungen eines deutschen Onlinehändlers (aus einem Lager in Deutschland) an einen deutschen Kunden sind nicht über das OSS-Verfahren zu melden, sondern über die deutsche Umsatzsteuervoranmeldung im Regelverfahren.


Frage: Wie sieht es mit Verbringungen (z.B. Amazon) aus? Hier bleiben die Registrierungen im jeweiligen Land notwendig. Kann ich trotzdem weiterhin das OSS-Verfahren für Verkäufe von Deutschland in die EU nutzen?

Antwort: Wenn Ihr aufgrund von ausländischen Lagern Umsatzsteuer-IDs in anderen EU-Ländern benötigt, könnt Ihr unabhängig davon den OSS zur Meldung Eurer Fernverkäufe verwenden. Ihr müsst aber alle Fernverkäufe einheitlich über den OSS melden.


Frage: Muss ich nach Einführung des OSS für jedes Land eine Umsatzsteuer-ID beantragen?

Antwort: Für die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe müsst Ihr keine Umsatzsteuer-ID im Zielland beantragen, wenn Ihr den OSS nutzt. Allerdings können andere Sachverhalte, wie zum Beispiel die Nutzung von ausländischen Lagern, zu einer Registrierungspflicht im Ausland führen.


Frage: Muss ich als Onlinehändler im EU-Ausland umsatzsteuerlich registriert sein und Steuermeldungen vor Ort einreichen, wenn ich Waren im EU-Ausland einlagere (z.B. im Rahmen der Amazon FBA-Programme Pan-EU oder CEE)?

Antwort: Sofern Ihr als Händler Waren im EU-Ausland einlagert, ist eine umsatzsteuerliche Registrierung in den Ländern, in denen sich die Lager befinden, weiterhin notwendig. Für die Lagerländer könnt Ihr also nicht (!) von den Vereinfachungen des OSS profitieren, sondern benötigt auch weiterhin vor Ort einen steuerlichen Vertreter, der für Euch die lokalen Steuermeldungen übernimmt.


Frage: Wenn ich in der Vergangenheit bereits die lokalen Lieferschwellen überschritten habe und umsatzsteuerlich in den jeweiligen Ländern registriert bin, was passiert dann bei Nutzung des OSS-Verfahrens?

Antwort: Wer in der Vergangenheit bereits eine Lieferschwelle überschritten hat und daher eine steuerliche Registrierung in einem anderen EU-Land hat, das kein Lagerland ist, stellt auf OSS um und kann grundsätzlich die steuerliche Registrierung / Fiskalvertretung in dem Land beenden.

Bitte beachtet, dass es hinsichtlich der Deregistrierung in den einzelnen Ländern unterschiedliche Regelungen geben kann. Wenn Ihr Taxdoo-Kunde seid, können wir für Euch in einigen Ländern diese Deregistrierungen erledigen.


Frage: Wo finde ich die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze der EU Mitgliedstaaten?

Antwort: Die Umsatzsteuersätze der unterschiedlichen Mitgliedstaaten findet Ihr auf der Seite der Europäischen Kommission. Allerdings kann diese nur dazu dienen, Euch einen Überblick zu den Steuersätzen im Bereich Umsatzsteuer zu verschaffen.


Frage: Gibt es einen Link zur EU-Datenbank, die eine Übersicht der EU-weiten Steuersätze enthält?

Antwort: Den Link zur EU-Datenbank findet Ihr hier.


Frage: Wie werden im Rahmen des OSS-Verfahrens die Steuerlasten für die unterschiedlichen Länder entrichtet?

Antwort: Die Steuerlast wird gesammelt für alle Länder an eine einzige Anlaufstelle (eben den OSS) überwiesen. Unternehmer, die den OSS in Deutschland nutzen, überweisen die Umsatzsteuer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bzw. auf ein Konto bei der Bundeskasse.


Frage: Muss ich bei Nutzung des OSS keine Rechnungen mehr ausgestellen?

Antwort: Ihr dürft weiterhin Rechnungen ausstellen, jedoch besteht im Fall von grenzüberschreitenden Fernverkäufen, die im Rahmen des OSS-Verfahrens deklariert werden, keine Pflicht mehr zur Ausstellung einer Rechnung.


Frage: Wird die OSS Steuerzahlung in einer Summe für alle Länder gezahlt oder für jedes Land separat?

Antwort: Die OSS Steuerzahlung erfolgt für alle Länder als Summe.


Frage: Kann ich lokale Vorsteuern aus Eingangsrechnungen im EU-Ausland über das OSS-Verfahren geltend machen?

Antwort: Lokale Vorsteuern könnt Ihr nicht über das OSS-Verfahren geltend machen. Bei einer bestehenden lokalen Registrierung können Vorsteuern über diese geltend gemacht werden, ansonsten im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens.


Frage: Was gilt nach Einführung des OSS-Verfahrens für sonstige Leistungen an Privatkunden im EU-Ausland?

Antwort: Bis zum 30.6.2021 konnten nur bestimmte sonstige Leistungen an Endverbraucher über den Vorgänger des OSS, den Mini One Stop Shop (MOSS), gemeldet werden. Seit dem 1.7.2021 könnt Ihr nunmehr alle sonstigen Leistungen über den OSS melden, wenn Ihr sonstigen Leistungen an Endverbraucher erbringt, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig sind als Ihr


Frage: Wenn ich weiterhin Rechnungen für meine Fernverkäufe erstelle, welche Umsatzsteuer-ID muss diese Rechnung enthalten?

Antwort: Wenn Ihr Euch zur Ausstellung einer Rechnung entscheidet, sind die Rechnungsstellungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem Ihr für das OSS-Verfahren registriert seid, anwendbar. Wenn Ihr also am OSS-Verfahren in Deutschland teilnehmt, müsst Ihr die deutschen Rechnungsvorschriften beachten, welche unter anderem vorgeben, dass der Steuerbetrag auf der Rechnung ausgewiesen werden muss, auch wenn es sich um ausländische Steuer handelt.

Wenn Ihr also beim deutschen OSS registriert seid, kommt die deutsche Umsatzsteuer-ID nur auf die Rechnung, wenn die Transaktionen in Deutschland stattfinden und/oder über den OSS gemeldet werden. Also, auch wenn ich einen Verkauf aus meinem Warenlager in Polen an einen Endkunden in Österreich habe, kommt die deutsche Umsatzsteuer-ID auf die Rechnung. Die polnische Umsatzsteuer-ID kommt bspw. nur auf die Rechnung, wenn ich einen lokalen B2C-Verkauf in Polen habe und diesen auch in Polen beim Finanzamt deklarieren muss.


Frage: Wir verkaufen Waren an B2B-Kunden und B2C-Kunden im Ausland. Kann ich nun für die Lieferungen an unsere privaten Kunden im Ausland die Meldung über OSS machen und die Meldung der Lieferungen an B2B-Kunden wie gehabt vornehmen?

Antwort: Ja, es ist sogar zwingend erforderlich, die B2B-Lieferungen in der lokalen Voranmeldung zu erfassen. B2B-Transaktionen könnt Ihr nicht über den OSS abwickeln.

FAQ Teil 2: Fragen rund um den 10.000 Euro Schwellenwert

Frage: Gilt die neue Schwelle von 10.000 Euro für jedes EU-Land einzeln oder für die gesamte EU kumuliert?

Antwort: Der EU-weite Schwellenwert von 10.000 Euro gilt für die gesamte EU, das heißt für alle grenzüberschreitenden Fernverkäufe innerhalb der EU.


Frage: Wenn ich zweigleisig fahre – also über Amazon und direkte Fernverkäufe – zählt dann trotzdem die 10.000 Euro Schwelle komplett oder kann ich ggf. die „Amazon-Verkäufe“ getrennt betrachten?

Antwort: Der 10.000 Euro Schwellenwert gilt einheitlich für alle Fernverkäufe unabhängig von der Verkaufsplattform.


Frage: Werden bei der Schwelle von 10.000 Euro auch Lieferungen in Drittländer berücksichtigt?

Antwort: Lieferungen in Drittländer sind nicht in den Schwellenwert einzurechnen (nur die sog. innergemeinschaftlichen Fernverkäufe).


Frage: Die 10.000 Euro Schwelle gilt exklusive deutscher Umsätze, ist das korrekt?

Antwort: Das ist richtig. Für die Beurteilung der 10.000 Euro Grenze sind nur grenzüberschreitende Fernverkäufe innerhalb der EU zu berücksichtigen.


Frage: Wenn die Schwelle von 10.000 Euro nicht überschritten worden ist, muss dann deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden? Sobald die einheitliche Schwelle überschritten worden ist, muss dann jeweils die lokale Steuer des jeweiligen Landes auf der Rechnung ausgewiesen werden?

Antwort: Sofern der EU-weite Schwellenwert von 10.000 Euro nicht überschritten worden ist, ist die Lieferung / Leistung in Deutschland steuerbar und unterliegt somit der deutschen Umsatzsteuer (19% oder 7%). Bei Überschreitung des Schwellenwerts ist der Verkauf im Empfangsland steuerbar, d.h. die Lieferung unterliegt auch dem dort geltenden Steuersatz. Grundsätzlich könnt Ihr aber bei Teilnahme am OSS-Verfahren auf die Ausstellung einer Rechnung verzichten. 

Wenn Ihr Euch zur Ausstellung einer Rechnung entscheidet, sind die Rechnungsstellungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem Ihr für das OSS-Verfahren registriert seid, anwendbar. Wenn Ihr also am OSS-Verfahren in Deutschland teilnehmt, müsst Ihr die deutschen Rechnungsvorschriften beachten, welche unter anderem vorgeben, dass der Steuerbetrag auf der Rechnung ausgewiesen werden muss, auch wenn es sich um ausländische Steuer handelt.


Frage: Zählt die EU-weite Schwelle von 10.000 Euro jährlich neu oder bin ich immer im Empfangsland steuerpflichtig, wenn die Schwelle einmal überschritten ist?

Antwort: Bei der Beurteilung der Schwelle ist immer relevant, ob diese im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde oder ob sie im laufenden Kalenderjahr überschritten wird. Sobald einer dieser beiden Fälle zutrifft, gilt die Schwelle als überschritten.

FAQ Teil 3: Fragen rund um die OSS-Registrierung

Frage: Ich wurde bei der Registrierung für den OSS im BZStOnline-Portal Mein BOP nach einer BZSt-Nummer gefragt. Was ist das und wo bekomme ich diese?

Antwort: Es gibt grundsätzlich 2 Möglichkeiten, sich im Portal Mein BOP anzumelden.

1. Nutzung der Zertifikatsdatei aus „Mein Elster“: Für die Anmeldung über Mein BOP kann gemäß der Auskunft des BZSt auch die Zertifikatsdatei aus „Mein Elster“ genutzt werden. Hierfür muss das Registrierungsverfahren wie in dem folgenden Link beschrieben befolgt werden, sofern noch keine Elster-Zertifikatsdatei vorhanden ist: https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/hinweis2

2. Nutzung der „BZSt-Nummer“: Die BZSt-Nummer könnt Ihr beim BZSt beantragen. Der Registrierungsprozess wird unter dem folgenden Link beschrieben: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/One-Stop-Shop_NichtEU/ElektronischeDatenuebermittlung/datenuebermittlung_node.html#js-toc-entry1. Unter dem Link findet man auch das Antragsformular für die BZSt-Nummer.

Sofern Ihr bereits über eine Elster-Zertifikatsdatei verfügt, sollte es möglich sein, dass Ihr Euch unter dem folgenden Link direkt mit der Zertifikatsdatei anmelden könnt, ohne eine BZSt-Nummer zu beantragen. Wenn Ihr Euch dort angemeldet habt, sucht Ihr nach der Registrierungsanzeige für die Teilnahme an der OSS EU Regelung. Hier sollte es dann möglich sein, die Registrierung für das OSS-Verfahren ohne die BZSt-Nummer zu durchlaufen.

Achtung: Eventuell benötigt Ihr dafür ein neues Elster-Zertifikat; siehe hierzu auch die nächste Frage.


Frage: Wenn ich mich über das Elster-Portal und mit meinem vorhandenen Elster-Zertifikat beim OSS registrieren möchte, bekomme ich die Fehlermeldung: „Keine Zugriffsberechtigung oder Sitzung beendet”. An meinem Elster-Zertifikat kann es eigentlich nicht liegen, denn ich kann damit problemlos die USt.-Voranmeldung wie gewohnt durchführen. Was ist da los?

Antwort: Du brauchst tatsächlich ein neues Elster-Zertifikat. In diesem ist dann automatisch auch die Zugangsberechtigung für die neuen Funktionen OSS-Registrierung und OSS-Meldungen hinterlegt. Ältere Elster-Zertifikate ermöglichen, je nach Alter, zumeist keinen Zugang zum OSS-Bereich.

So bekommst Du ein neues Elster-Zertifikat mit OSS-Zugang: Logge Dich ggf. erst bei Elster aus. Gehe zur Elster Startseite und lege ein neues Benutzerkonto an. Der Code für die Freischaltung wird Dir dann per Post zugeschickt. Mit dem neuen Zertifikat hast Du Zugriff auf die OSS-Funktionen und kannst die Registrierung durchführen.


Frage: Welche Websites müssen bei der Anmeldung zum OSS-Verfahren angegeben werden? Auch die von einzelnen Verkaufsplattformen, wie Amazon, Kaufland etc.?

Antwort: Ja, alle Verkaufsplattformen sollten angegeben werden, das heißt sowohl eigene Online-Shops als auch Marktplätze.


Frage: Wir haben uns bereits zum OSS-Verfahren angemeldet, müssten aber unsere Anmeldung noch um weitere Websites ergänzen. Wo finden wir eine Funktion, um die OSS-Anmeldung zu ergänzen?

Antwort: Unternehmer, die sich bereits für das OSS-Verfahren registriert haben, können im Portal Mein BOP ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Steuererklärungen übermitteln und sich vom Verfahren abmelden. 


Frage: Wenn bereits eine Registrierung für den MOSS vorliegt, erfolgt dann automatisch eine Umstellung auf das OSS-Verfahren?

Antwort: Unternehmer, die bereits für den MOSS registriert sind, nehmen automatisch am OSS teil.

FAQ Teil 4: Spezielle Fragestellungen zur Anwendung des OSS-Verfahrens

Frage: Kann ich die lokale Umsatzsteuer z.B. in Spanien ganz normal weiterführen und die Umsatzsteuer für andere Länder über den OSS abführen, oder ist nach der Anmeldung die Umsatzsteuer für alle Länder über OSS abzuführen?

Antwort: Innergemeinschaftliche Fernverkäufe sind alle einheitlich über das OSS-Verfahren zu melden, unabhängig von bestehenden lokalen Registrierungen. Umsatzsteuer für lokale Verkäufe in Spanien müsst Ihr auch lokal in Spanien erklären. Das OSS-Verfahren greift nur für grenzüberschreitende Verkäufe an Endverbraucher (Fernverkäufe).


Frage: Was steckt hinter der von Amazon an seine Händler kommunizierten „OSS-ID“ bzw. „Union OSS identification number“ im Rahmen der Amazon VAT Calculation Services (VCS) Anpassungen?

Antwort: Im Zuge der Einführung des OSS werden viele USt.-IDs von Onlinehändlern, wenn sie nur aufgrund von Schwellenübertritt erteilt wurden, deaktiviert. In diesem Zusammenhang teilte Amazon im Zusammenhang mit der zukünftigen Logik des Amazon VCS mit, dass eine Rechnung nur erzeugt und somit auch der Steuersatz etc. ausgewiesen wird, wenn eine sogenannte OSS-ID vorhanden ist oder eine USt-ID im Bestimmungsland.

Eine OSS-ID wird es allerdings nur für im Drittland ansässige Händler geben, die Gebrauch vom OSS-Verfahren Nicht-EU-Regelung machen. Das ist die sogenannte „VOES-Nummer“ oder auch „NETP-Identifikationsnummer“ bezeichnet.

Laut Auskunft des BZSt gibt es keine OSS-ID für in der EU ansässige Unternehmer. Für in der EU ansässige Unternehmen (OSS EU-Regelung) ist keine gesonderte Registrierungsnummer vorgesehen.


Frage: Welche Änderungen werden aufgrund des OSS beim VCS vorgenommen?

Antwort: Laut dem aktuellen Informationsstand soll weiterhin für jede Transaktion die Steuerberechnung durchgeführt werden, das heißt, es werden weiter ein Steuersatz, ein Steuerbetrag und ein Nettobetrag auf Transaktionsebene ausgewiesen.

Seit dem 1.7.2021 wird auch weiterhin ein Beleg ausgestellt, d.h. entweder wird eine Quittung oder eine Rechnung erzeugt.


Frage: Welche USt-ID Nummer gehört auf die Rechnung, wenn ich über den OSS einen Verkauf nach Österreich melde?

Antwort: Die Rechnungspflichtangaben ergeben sich für diese Transaktionen nach den Regelungen des Sitzstaates – in diesem Fall also die deutsche Steuernummer/ USt-ID.


Frage: Ein Onlinehändler hat den Schwellenwert nach Österreich überschritten und ist dort registriert, weshalb dort Meldungen mindestens für das restliche und folgende Kalenderjahr eingereicht werden müssen. Muss der Händler folglich alle B2C-Fernverkaufsumsätze von Deutschland aus im OSS melden und die österreichischen Umsätze bis zum Ende seiner „Pflicht-Meldezeit“ in Österreich melden?

Antwort: Wenn ein Händler sich zur Teilnahme am OSS entscheidet, muss er zwingend alle Fernverkäufe über den OSS melden. Über die lokale Registrierung meldet er dann nichts mehr (außer lokale Umsätze in Österreich, soweit es diese gibt).


Frage: Was ist für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer im Zusammenhang mit dem OSS zu beachten? Und wie setze ich in diesem Zusammenhang das OSS-Verfahren im Fall der Ist-Besteuerung um?

Antwort: Durch die neue Regelung verlagert sich der Ort der Lieferung schnell ins Ausland. Ein Kleinunternehmer muss dann für die Inlandsumsätze keine Steuer ausweisen / entrichten, für die Auslandsumsätze / Fernabsätze gilt die Regelbesteuerung. Das heißt: Bei Überschreiten der 10.000 Euro Grenze ist die Umsatzsteuer im Empfangsland über das OSS-Verfahren zu melden und abzuführen. Die Kleinunternehmerregelung gilt immer nur im Sitzstaat. 

Der Grenzwert 22.000/50.000 Euro für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. §19 UStG betrifft nur die Inlandsumsätze. Also könnte ein Kleinunternehmer durchaus 20.000 Euro Inlandsumsatz haben und 100.000 Fernumsatz, bleibt aber trotzdem im Inland (in diesem Fall in Deutschland) Kleinunternehmer. Seller mit Ist-Besteuerung müssen ihre OSS-Umsätze mit der Soll-Versteuerung abrechnen. Das bedeutet: Ist-Versteuerung ist beim OSS nicht anwendbar.


Frage: Wie ist die Differenzbesteuerung in Zusammenhang mit dem OSS-Verfahren zu betrachten?

Antwort: Die neuen gesetzlichen Regelungen (§ 3c Abs. 5 UStG ) verweisen darauf, dass es im Fall des § 25a UStG (Differenzbesteuerung) zu keiner Ortsverlagerung kommt. Diese Umsätze sind demnach immer im Ursprungsland zu versteuern.


Frage: Kann ich über OSS auch verbrauchsteuerpflichtige Ware versteuern, zum Beispiel Bier?

Antwort: Ja, die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren könnt Ihr auch über den OSS melden. Allerdings müsst Ihr die Verbrauchsteuer im Bestimmungsland getrennt anmelden und abführen.


Frage: Sind Nordirland und Monaco auch über den OSS abbildbar?

Antwort: Nordirland wird auch nach dem Brexit im Zusammenhang mit Warenlieferungen aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht wie EU-Gemeinschaftsgebiet behandelt. Deshalb kann Nordirland auch über den OSS abgebildet werden.

Monaco hingegen kann nicht über den OSS abgebildet werden. Zwar ist das Fürstentum aus umsatzsteuerlicher Sicht Frankreich zuzuordnen, nimmt allerdings nicht am OSS teil. Mit anderen Worten: Umsatzsteuer aus grenzüberschreitenden Warenlieferungen nach Monaco müssen auch weiterhin in der lokalen französischen USt.-Meldung angegeben werden.


Frage: Liegt auch ein Fernverkauf vor, wenn der Lieferant Pakete für in einem Abnehmerland ansässige Privatkunden z. B. in einem Container in das Abnehmerland transportieren lässt und einen dort ansässigen Postdienstleister zum weiteren Versand übergibt?

Antwort: Ja, auch in diesen Fällen liegt ein Fernverkauf vor.


Frage: Wendet Amazon nach Einführung des OSS-Verfahrens auch das Bestimmungslandprinzip an, wenn die USt-ID ungültig ist? Bis dato wurde ja von Amazon dann im Ursprungsland versteuert, wenn die Unternehmerschaft anderweitig nachgewiesen werden konnte.

Antwort: Es ist nicht davon auszugehen, dass Amazon die Logik des Amazon VAT Calculation Services (VCS) anpassen wird. Wir empfehlen diesbezüglich direkt mit Amazon in Kontakt zu treten.


Frage: Muss man sich als Steuerberater auch im OSS anmelden?

Antwort: Grundsätzlich meldet sich der Mandant selbst an, nicht der Steuerberater. Allerdings gibt es auch Steuerberater, die hierbei unterstützen und die Anmeldung für Ihre Mandanten durchführen.


Frage: Wie verhält es sich mit der Schwelle von 10.000 Euro bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft in Deutschland? Gilt diese für jede Gesellschaft im Organkreis oder für den gesamten Organkreis?

Antwort: Die Schwelle von 10.000 Euro gilt für den gesamten Organkreis, da nur der Organträger Unternehmer im Sinne des deutschen UStG ist und sich auch nur der Organträger für das OSS-Verfahren anmelden kann.


Frage: Werden im Rahmen der zentralen Meldungen ins Ausland die Daten der jeweiligen Firma weitergegeben oder quasi alle Unternehmen in einer Summe?

Antwort: Es ist anzunehmen, dass die Daten pro Steuerpflichtigen an die ausländischen Finanzbehörden weitergegeben werden.


Frage: Thema Artikel- bzw. Artikelgruppen-abhängige unterschiedliche Steuersätze in den einzelnen Ländern: Gibt es zentrale Listen, um die eigenen Produkte entsprechend der Länder automatisiert anhand der Warengruppen oder Taric/Zolltarifnummer zu pflegen? Also keine Einzelabfrage?

Antwort: Es gibt grundsätzlich eine Datenbank der Europäischen Kommission, allerdings ist über diese Datenbank keine automatisierte Massendatenabfrage möglich. Ihr könnt über Taxdoo Eure Steuersätze anhand der Zolltarifnummer automatisiert bestimmen.


Frage: Drittlandsverkäufe: Was hat sich hier nach Einführung des OSS geändert?

Antwort: Verkäufe an Privatkunden innerhalb der EU, bei denen die Warenbewegung im Drittland beginnt, sind auch von den Neuregelungen betroffen. Auch hier ist der Verkauf im Empfangsland zu versteuern. Sofern der Sachwert der Sendung bezogen auf den Warenkorb höchstens 150 Euro beträgt, kann eine Deklaration im Rahmen des sogenannten Import One Stop Shops (IOSS) erfolgen.

Verkäufe an Privatkunden, die im Drittland sitzen, sind von den Änderungen nicht betroffen.


Frage: Wenn wir Fernverkäufe in Länder senden, die den Euro nicht als Währung haben, in welcher Währung muss die USt.-Überweisung erfolgen?

Antwort: Die Überweisung an das BZSt muss in Euro erfolgen. Der Umrechnungskurs bestimmt sich nach dem aktuellen EZB-Wechselkurs am letzten Werktag des jeweiligen OSS-Meldezeitraums.


Frage: Wie funktionieren Reihengeschäfte in Kombination mit dem OSS-Verfahren?

Antwort: Bei einem Reihengeschäft kann nur die bewegte Lieferung über den OSS gemeldet werden. Führt z.B. der Lieferant eines Onlinehändlers die bewegte  Lieferung aus, dann bleibt dem Händler nur die unbewegte Lieferung, die nicht der Ortsvorschrift für einen innergemeinschaftlichen Fernverkauf (nach § 3c UStG) entspricht. Beim sog. Dropshipping (umsatzsteuerlich handelt es sich hier um ein Reihengeschäft) können Onlinehändler dennoch den OSS nutzen. Dazu muss der Händler ein paar Anpassungen vornehmen, um die bewegte Lieferung auszuführen. 


Frage: Wie funktionieren Konsignationslager in Kombination mit dem OSS-Verfahren?

Antwort: Konsignationslager unterliegen anderen umsatzsteuerlichen Regelungen, die unabhängig vom OSS zu betrachten sind.


Frage: Wir sind aufgrund eines Konsignationslagers in Österreich für umsatzsteuerliche Zwecke registriert. Das bleibt doch weiterhin bestehen, oder? Zusätzlich haben wir uns unabhängig davon im OSS-Verfahren registriert. Ist das korrekt?

Antwort: Regelungen zu Konsignationslagern und die entsprechenden Meldeverpflichtungen bleiben von den Neuregelungen zum 1.7.2021 unberührt. Die beschriebene Vorgehensweise ist daher korrekt.

FAQ Teil 5: Fragen zu Taxdoo und dem OSS

Frage: Wir arbeiten mit Taxdoo zusammen. Sollen wir trotzdem selbst die Anmeldung zum OSS tätigen? Wir sind klassischer Amazon PAN-EU-Händler und in 6 EU-Ländern registriert.

Antwort: Ja, die Registrierung / Anmeldung für den OSS übernimmt der Händler in jedem Fall selbst. Wie das funktioniert, könnt Ihr u.a. hier nachlesen.


Frage: Kann Taxdoo die Fernverkäufe automatisch identifizieren und auswerten, wenn eine Anbindung an Amazon und das Rechnungsprogramm besteht?

Antwort: Ja. Die automatisierte Auswertung von (Fern-) Verkäufen ist die Kernleistung von Taxdoo. Insbesondere kann Taxdoo unterschiedliche Transaktionskategorien unterscheiden, welche Verkäufe im Rahmen der OSS-Meldung zu berücksichtigen sind und welche Transaktionen weiterhin in der lokalen Voranmeldung gemeldet werden müssen.


Frage: Gibt es von Taxdoo eine Schnittstelle zu einer entsprechenden Datenbank zur EU-weiten Steuersatzermittlung und wie sieht diese aus?

Antwort: Ja, diese Schnittstelle gibt es. Siehe hierzu ebenfalls diesen Support-Artikel.


Frage: Wie läuft es für uns als Händler in der Praxis, wenn alle Transaktionen auf der Taxdoo-Plattform sind? Ihr meldet weiterhin lokal. Wer meldet OSS? Taxdoo? Ich oder mein Steuerberater? Wird auch die deutsche USt. über OSS gemeldet?

Antwort: Wir identifizieren basierend auf den uns übermittelten Daten alle Fernverkäufe und erzeugen eine OSS-Datei. Diese Datei könnt entweder Ihr oder Euer Steuerberater an das BZSt übermitteln. Verkäufe innerhalb eines Staates und grenzüberschreitende Warenverbringungen im Rahmen von Programmen wie z.B. Amazon Pan EU oder Amazon CEE  werden weiterhin über die lokalen Finanzämter gemeldet.


Frage: Ich registriere mich gerade über Taxdoo für Polen und Tschechien. Wenn ich nur nach Polen, Tschechien und Deutschland liefern möchte, kann ich mir dann den OSS sparen?

Antwort: Der OSS ist freiwillig, es besteht keine Pflicht zur Anmeldung. Wenn Ihr ihn allerdings nicht nutzen wollt, müsst Ihr Euch nach Überschreiten der Schwelle von 10.000 Euro in jedem einzelnen Land ab dem ersten Euro steuerrechtlich registrieren lassen. Auch für einen Amazon FBA Nutzer ist der OSS sinnvoll, da auch Eure Warensendungen aus Euren Lagern in Polen, Tschechien und Deutschland in andere EU-Staaten über den OSS gemeldet werden können.


Frage: Wir sind bereits in 10 EU-Ländern registriert und versenden in viele weitere Länder über Amazon und Ebay. Die 10.000 Euro Grenze ist schon lange überschritten. Kann anhand der Daten, die Taxdoo monatlich ausliest, festgestellt werden, in welchen Ländern wir uns noch weiter registrieren müssen oder ob das über den OSS laufen kann?

Antwort: Sobald der EU-weite Schwellenwert von 10.000 Euro überschritten wurde, besteht in jedem Bestimmungsland eine Steuerpflicht. Taxdoo kann die Steuerpflichten für jeden Staat anzeigen. In diesem Fall – Lieferungen in zahlreiche EU-Staaten – kann es sehr sinnvoll sein, sich für den OSS zu registrieren.

FAQ Teil 6: Fragen zur OSS-Prüfung 

Frage: Wann wird es die ersten OSS-Prüfungen geben?

Antwort: Es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis die ersten OSS-Prüfungen anstehen. Denn auch wenn Ihr Eure Umsatzsteuerschuld über den OSS zentral begleichen könnt, seid Ihr dennoch in den Ländern steuerpflichtig, in denen Eure Endkunden sitzen. Und diese Länder haben ein Interesse daran zu überprüfen, ob die von Euch eingereichten OSS-Meldungen korrekt sind. 


Frage: Wie läuft eine OSS-Prüfung ab?

Will die Steuerbehörde eines EU-Landes die OSS-Umsätze eines in einem anderen EU-Land ansässigen Steuerpflichtigen prüfen, muss sie zunächst die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat des Onlinehändlers kontaktieren. Beispiel: Will das französische Finanzamt die Umsätze eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen prüfen, muss sich die Behörde zunächst an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wenden. 

Im nächsten Schritt kommuniziert das BZSt die Anfrage an den Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige muss dem BZSt die für die Prüfung geforderten Informationen auf elektronischem Wege bereitstellen. Dafür gibt es ein standardisiertes Format: die SAF(Standard Audit File)-OSS Datei. 

Der Onlinehändler übermittelt die SAF-OSS Datei auf elektronischem Wege an das BZSt, das die Datei an die französischen Kollegen weiterleitet. Der Vorteil: Der Steuerpflichtige muss nur mit einer Finanzverwaltung kommunizieren. Die zuständige Finanzbehörde koordiniert den Datenaustausch mit den übrigen EU-Ländern. 


Frage: Was genau ist eine SAF(Standard Audit File)-OSS Datei?

Antwort: Die SAF-OSS Datei Datei ist eine Transaktionsliste im .xml-Format, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Verkäufen und Retouren innerhalb eines bestimmten Zeitraums enthält. Abgebildet werden dabei u.a. Daten wie der EU-Mitgliedstaat des Verbrauchs, Art und Menge der gelieferten Waren, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersatz oder Umsatzsteuerbetrag. 

Zusätzlich müssen Informationen bezüglich der erhaltenen Zahlungen (u.a. Datum und Betrag) im SAF-OSS enthalten sein. Eine Übersicht der Aufzeichnungs- und Berichtspflichten in der SAF-OSS Datei findet Ihr hier.


Frage: Wie viel Zeit hat der Onlinehändler, um die SAF-OSS Datei zur Verfügung zu stellen?

Antwort: Nach Einreichung der Anfrage hat der ersuchte EU-Mitgliedstaat einen Monat Zeit, um dem ersuchenden EU-Mitgliedstaat die Informationen bereitzustellen. Vorsicht: Die Nichteinreichung der SAF-OSS Datei kann zum Ausschluss aus dem OSS-Verfahren führen! Der Ausschluss erfolgt dann für zwei Jahre. Ist der Steuerpflichtige nicht in der Lage, die erforderlichen Daten innerhalb eines Monats zur Verfügung zu stellen, hat der ersuchende EU-Mitgliedstaat zudem die Möglichkeit, weitere Prüfungen nach dem nationalen Verfahrensrecht durchzuführen. 


Frage: Gibt es eine Aufbewahrungsfrist für die Daten zu OSS-Verkäufen?

Antwort: Generell gilt, dass Onlinehändler die Aufzeichnungen zu OSS-Verkäufen 10 Jahre aufbewahren müssen.

FAQ Teil 7: Fragen zur Zukunft des OSS im Rahmen von VAT in the Digital Age

Frage: Was verbirgt sich hinter VAT in the Digital Age?

Antwort: Im Rahmen der Initiative VAT in the Digital Age (VIDA) hat die Europäische Kommission am 8. Dezember 2022 Vorschläge zur Änderung der mehrwertsteuerlichen Vorschriften in der EU veröffentlicht. Ein Element der Initiative – die Single VAT Registration – zielt darauf ab, steuerliche Registrierungs- und Meldepflichten im EU-Ausland zu vermeiden und Unternehmer von bürokratischen Hürden zu entlasten.


Frage: Warum wird der OSS im Rahmen der VIDA-Initiative weiterentwickelt?

Antwort: Die Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1.7.2021 mit dem OSS als Kernelement hat dazu geführt, dass für einige Händler das Besteuerungsverfahren einfacher wurde. Doch leider entsprach das Paket bereits bei Umsetzung nicht mehr den heutigen Anforderungen an den Onlinehandel. 

Vor allem die Tatsache, dass umsatzsteuerliche Verbringungen nicht über den OSS deklariert werden können, hat in der E-Commerce Welt zu großer Enttäuschung geführt. Warenverbringungen gehören zum Tagesgeschäft vieler Onlinehändler und sind häufig ausschlaggebend, dass umsatzsteuerliche Registrierungen weiterhin erforderlich sind. 


Frage: Sind umsatzsteuerliche Registrierungen also künftig entbehrlich? 

Antwort: Die geplanten Maßnahmen der Kommission würden dazu führen, dass Registrierungen in vielen Fällen nicht mehr erforderlich sind. Eine vollumfängliche Entlastung von umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten ermöglicht aber auch dieses Maßnahmenpaket nicht. Für den Onlinehandel könnten voraussichtlich – je nach nationalen Sonderbestimmungen – in folgenden Fällen weiterhin Registrierungspflichten bestehen bleiben: 

  • Dropshipping
  • Steuerfreie Ausfuhrlieferungen (außerhalb des Ansässigkeitsstaats)
  • Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, die nicht mittels Einbindung einer elektronischen Schnittstelle erfolgen (außerhalb des Ansässigkeitsstaats) 

Frage: Ab wann gelten die neuen Maßnahmen? 

Antwort: Ein großer Teil der Änderungen war ursprünglich ab dem 1.1.2025 geplant. Seit Dezember 2023 steht jedoch fest: ViDA kommt nicht vor 2026. Damit hat sich der Zeitplan für die Maßnahmen, darunter auch die Ausweitung des OSS, nach hinten verschoben. Informationen zum aktuellen Stand findet Ihr hier.

Bei den Maßnahmen handelt es sich lediglich um Vorschläge der Europäischen Kommission. Letztlich müssen alle Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der rechtlichen Änderungen Einigkeit erzielen. Anschließend müssen die Änderungen in nationales Recht umgesetzt werden.

Die FAQ haben wir im März 2024 aktualisiert und ergänzt.

4 Kommentare

    Hallo,
    habe ich es richtig verstanden, dass eine Privatperson aus einem armen Land in Afrika, die für ein paar Euro (in jedem Fall unter 150 Euro pro Zahlung und erst recht pro Dienstleistungstag!) z.B. jemandem in Deutschland oder Rumänien Französischunterricht via Skype gibt, als Unternehmer gilt und rechtlich verpflichtet ist, alle 3 Monate eine Steuererklärung abzugeben und Zahlungen abzuführen (allesamt mit erheblichem Aufwand im Verhältnis zur Leistung/zu den Beträgen), und es keine Bagatellgrenze gibt? Inwiefern der Empfänger Steuerschuldner werden kann, oder sogar quasi der Beihilfe zum Umsatzsteuerbetrug bezichtigt werden kann, wäre auch ein Frage…

    Moin, nein! In dem Artikel geht es um Onlinehandel – nicht um Dienstleistungen. ABER: Jemand, der aus einem Drittstaat heraus Dienstleistungen in der EU erbringt, wird dafür in der Regel auch Umsatzsteuer in der EU abführen müssen. Dahinter steckt das sogenannte Bestimmungslandprinzip des Umsatzsteuerrechts. Bagatellgrenzen gibt es dabei nicht. Ich hoffe, diese Auskunft hilft. Viele Grüße, Roger

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