OSS-Meldung einreichen: Welche Fristen gelten?

Ihr seid als Onlinehändler für das One-Stop-Stop (OSS)-Verfahren angemeldet? Dann müsst ihr in regelmäßigen Abständen eine Meldung, eure Lieferungen oder Leistungen an Privatpersonen einreichen und Zahlungen leisten. Was ihr beim Einreichen der OSS-Meldung beachten müsst und welche Fristen gelten, erfahrt ihr hier.

Was müsst ihr beim OSS-Verfahren beachten?

Das OSS-Verfahren vereinfacht den grenzüberschreitenden Handel im B2C-Bereich in ganz Europa. Durch die Einführung ist es in Deutschland ansässigen Unternehmen möglich, eine Steuererklärung für den europäischen Handel zentral an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Somit müsst ihr euch als Unternehmer nicht bei jeder Steuerbehörde eines Ziellandes anmelden.

Habt ihr euch für das Verfahren registriert, seid ihr dazu verpflichtet, dem Bundeszentralamt regelmäßig eure Umsatzsteuer offenzulegen und die zu entrichtende Umsatzsteuerzahlung an das BZSt zu leisten. Das geschieht über das Online-Portal BOP, in dem ihr eine OSS-Meldung einreicht. Diese entspricht der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung in Deutschland, gilt aber für all eure Geschäfte innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten. Auf dieser Grundlage leitet das BZSt den jeweiligen Mehrwertsteuerbetrag in das jeweilige EU-Zielland weiter. Für die Einreichung und Abfuhr der Steuern gelten beim OSS festgelegte Fristen.

Welche Fristen gelten für Unternehmer bei der OSS-Meldung? 

Um die Deklaration eurer Fernverkäufe oder Dienstleistungen ins EU-Ausland zu vereinfachen, müsst ihr eure Meldung vierteljährlich tätigen. Dafür wurde innerhalb des OSS-Verfahrens folgende Fristen festgesetzt:

  • Umsätze innerhalb des 1. Quartals bis zum 30. April
  • Umsätze innerhalb des 2. Quartals bis zum 31. Juli
  • Umsätze innerhalb des 3. Quartals bis zum 31. Oktober
  • Umsätze innerhalb des 4. Quartals bis zum 31. Januar des Folgejahres

Die fristgerechte Einreichung der Meldung und der Zahlung ist verpflichtend, sobald ihr für das OSS-Verfahren angemeldet seid. Selbst wenn ihr als Onlinehändler in einem Quartal keinerlei Umsätze erwirtschaftet, müsst ihr eine sogenannte „Nullmeldung“ abgeben.

Hinweis: Beachtet, dass es sich bei diesen Zeiträumen im OSS-Verfahren um starre Fristen handelt. Fällt einer dieser Stichtage auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, müsst ihr fristgerecht sowohl die Meldung als auch die Zahlung im Vorfeld entrichten. Denkt außerdem daran, dass ihr die Überweisung der Umsatzsteuer manuell tätigen müsst und nicht per Lastschriftverfahren. Plant deswegen mögliche Verzögerung bei der Transaktion ein. Was ihr sonst noch zur OSS-Zahlung wissen müsst, erfahrt ihr hier.

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