In welchen Fällen kann Euch das BZSt vom OSS ausschließen?

Es gibt zahlreiche Gründe, warum das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Euch vom One Stop Shop (OSS) ausschließen kann. Welche Gründe das konkret sind, erklären wir Euch in diesem Blogbeitrag.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 4 min. Lesezeit
In welchen Fällen kann Euch das BZSt vom OSS ausschließen?

1. Abmeldung durch den Unternehmer

Der einfachste Grund für einen Ausschluss ist natürlich, wenn Ihr Euch selbst vom OSS-Verfahren abmeldet. Hierzu müsst Ihr die Teilnahme am OSS widerrufen. Ihr könnt das über das „Mein BOP“ Portal des BZSt machen. Wichtig: Ihr könnt die Nutzung des OSS nur mit Wirkung vor Beginn des nächsten Besteuerungszeitraums widerrufen. 

Exkurs: Der Widerruf von der Teilnahme des OSS ist kein Einspruch im Sinne der Abgabenordnung
Der hier beschriebene Widerruf ist kein Einspruch i.S.d. §§ 347 ff. der Abgabenordnung (AO). Die Mitteilung der Beendigung (also des Widerrufs) muss mindestens 15 Tage vor Ablauf des vorangegangenen Kalenderquartals erfolgen (Art. 57g Abs. 1 S. 2 MwStVO). Die Beendigung ist dann im folgenden Quartal wirksam (Art. 57g Abs. 1 S. 3 MwStVO).

2. Voraussetzungen zur Nutzung des OSS liegen nicht mehr vor

Vom Widerruf ist die Mitteilung eines Unternehmers zu unterscheiden, dass dieser die Voraussetzungen für die Nutzung des OSS nicht mehr erfüllt. Dies betrifft vor allem Fälle, wenn Ihr 

  • keine Leistungen mehr erbringt, die über den OSS gemeldet werden könnten
  • oder Eure unternehmerische Tätigkeit beendet ist.

Hier trifft Euch zunächst eine Mitteilungspflicht gegenüber dem BZSt. Sofern einer der beiden Fälle zutrifft, müsst Ihr dies dem BZSt bis zum 10. Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats auf elektronischem Weg mitteilen.

Beispiel:

Ihr stellt Eure unternehmerische Tätigkeit zum 31.01.2023 ein. Ihr müsst das BZSt bis zum 10.02.2023 darüber informieren. 

Wenn Ihr das BZSt informiert habt, dass Ihr die Voraussetzungen zur Nutzung des OSS künftig nicht mehr erfüllt, schließt Euch das BZSt aus. Hierzu erhaltet Ihr ein separates Schreiben, indem der Ausschluss festgestellt wird. 

Exkurs: Unmittelbare Wirkung der MwStVO
Anders als die MwStStystRL ist die MwStVO keine Richtlinie, sondern eine EU-Verordnung. Der praktische Unterschied zu einer EU-Richtlinie ist: Die MwStVO gilt unmittelbar und muss nicht erst in deutsches Recht implementiert werden. Anders gesagt, die MwStVO hat denselben Rang wie die das deutsche UStG.

3. Wiederholter Verstoß gegen OSS-Regelungen

Wiederholt verfristete Abgabe der OSS-Meldung

Sofern Ihr in den drei unmittelbar vorangegangenen Besteuerungszeiträumen die OSS-Meldung zu spät übermittelt habt, kann das BZSt Euch vom OSS ausschließen (Art. 58b Abs. 2 Buchst. a MwStVO). Zu spät heißt, dass Ihr die OSS-Meldung nicht bis zum 10. Tag nach der Erinnerung durch das BZSt übermittelt habt.

Wiederholt verspätete Zahlung der Umsatzsteuer 

Sofern Ihr in den drei unmittelbar vorangegangenen Besteuerungszeiträumen die zu zahlende Umsatzstuer zu spät an das BZSt überwiesen habt, könnt Ihr vom OSS ausgeschlossen werden (Art. 58b Abs. 2 Buchst. b MwStVO). Zu spät heißt, dass der Zahlungseingang bis zum 10. Tag nach Erinnerung ausbleibt. Rückständige Beträge von weniger als 100 Euro pro Besteuerungszeitraum bleiben allerdings davon unberührt.

Warum Ihr sonst bei der Umsatzsteuerüberweisung an das BZSt berücksichtigen müsst, könnt Ihr hier nachlesen. 

Keine SAF-OSS-Datei im Rahmen einer Betriebsprüfung

Der wohl bisher unbekannteste Fall, mit dem Euch das BZSt vom OSS ausschließen kann, betrifft die Betriebsprüfung. Sofern Ihr im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgefordert werdet, eine SAF-OSS Datei zu übermitteln, droht Euch der Ausschluss. Konkret müsst Ihr zunächst noch einmal daran erinnert werden, die SAF-OSS Datei zur Verfügung zu stellen. Sofern Ihr dann einen Monat nach der Erinnerung der Aufforderung nicht nachkommt, folgt der Ausschluss vom OSS (Art. 58b Abs. 2 Buchst. c MwStVO); dieser gilt dann für zwei Jahre.

Tipp: Mehr zum Thema OSS-Betriebsprüfungen könnt Ihr hier oder in der beck.digitax nachlesen (Heidbüchel: Betriebsprüfungen im One-Stop-Shop?(beck.digitax 2022, 383, 384).

Was ist die Folge, wenn Euch das BZSt vom OSS ausschließt?

Für einen im grenzüberschreitenden Onlinehandel tätigen Unternehmer hat dies umfangreiche Konsequenzen. In diesem Fall muss die Abwicklung der EU-weiten Mehrwertsteuerpflichten über lokale Registrierungen in den Mitgliedstaaten erfolgen.

OSS-Meldung zu spät abgegeben oder OSS-Zahlung verspätet geleistet?

Wenn Ihr die Fristen für Abgabe der OSS-Meldung und Zahlung der OSS-Steuerschuld nicht eingehalten habt, kann Euch das BZSt vom OSS ausschließen. Und: Es drohen Strafzahlungen! Nicht nur das deutsche BZSt bzw. Euer lokales Finanzamt, sondern auch ausländische Steuerbehörden könnten dann Zuschläge und Strafen von Euch fordern. Details findet Ihr in diesem Blogpost.

Fazit

Es gibt zahlreiche Gründe, die zum Ausschluss vom OSS führen können. Entsprechend solltet Ihr die jeweiligen Fristen im Blick behalten. Andernfalls drohen Euch unschöne Konsequenzen: Eine Welt voller umsatzsteuerlicher Registrierungen in jedem Mitgliedstaat, in dem Ihr steuerpflichtige Fernverkäufe tätigt. 

Im nächsten Blogbeitrag erfahrt Ihr, warum ein Rechtsformwechsel nicht automatisch zum Ausschluss vom OSS führen darf. Stay tuned!

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