OSS Meldung: Mahnungen aus dem Ausland trotz fristgerechter Meldung und Zahlung sowie drohender Ausschluss vom OSS

Immer mehr ausländische Staaten melden sich bei Onlinehändlern, da diese ihre OSS-Meldung eingereicht haben; die Zahlung aber nicht angekommen ist.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 4 min. Lesezeit
OSS Meldung: Mahnungen aus dem Ausland trotz fristgerechter Meldung und Zahlung sowie drohender Ausschluss vom OSS

Die erste OSS-Meldung für das Quartal 3/2021 habt Ihr trotz zahlreicher Unwägbarkeiten erfolgreich hinter Euch gebracht.

Weder die fehlende Uploadfunktion noch die kryptischen Fehlermeldungen des BZSt haben Euch aus der Ruhe gebracht. Zudem habt Ihr die Umsatzsteuer fristgerecht überwiesen, sodass diese bis zum 31. Oktober 2021 auf die einzelnen Mitgliedstaaten verteilt werden konnte.

Nun fast zwei Monate danach scheint es so, dass bei vielen dieses Geld aus den OSS-Meldungen im Ausland nicht angekommen ist und die ausländischen Staaten nun mit Sanktionen für die einzelnen Händler drohen.

Wie erfahrt Ihr davon und worauf müsst Ihr als Händler oder Steuerberater jetzt achten?

Ausländische Staaten melden sich wegen OSS-Meldungen bei Euch: kein Spam und harte Sanktionen!

Woran könnt Ihr festmachen, dass es sich bei dieser Nachricht nicht um Spam bzw. Phishing handelt? Es gibt mehrere Indizien, die Ihr prüfen solltet.

Unten findet Ihr eine solche Nachricht. Diese stammt in diesem Fall aus Frankreich.

  • Im geschwärzten Feld sollte Eure deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID) stehen. (Wichtig: Das alleine ist nicht hinreichend, da Ihr diese Nummer z.B. auch in Eurem Impressum im Shop und/oder auf Amazon hinterlegt habt und sie somit für jeden einsehbar ist.)
  • Der hier ge-X-te Betrag in Zeile 3 muss bis auf die zweite Nachkommastelle Eurer Umsatzsteuerzahllast im entsprechenden Bestimmungsland – hier Frankreich – für Q3/2021 entsprechen.
  • Die zweite Information ist nicht frei zugänglich und sollte daher in Kombination mit Eurer UStID sicherstellen, dass es sich nicht um Spam oder gar Phishing handelt.

In dieser Mail schreibt die französische Finanzverwaltung am 25. Dezember 2021 einem deutschen Onlinehändler, dass er seine Umsatzsteuerschuld aus seiner OSS-Meldung für Q3/2021 nicht fristgerecht gezahlt hat. Diese hätte bis zum 31. Oktober 2021 in Frankreich eingehen müssen.

Als Sanktionsmaßnahme wird der Ausschluss aus dem OSS-Verfahren angedroht – … can lead to your exclusion from the special scheme. Mit special scheme ist der OSS gemeint. Das würde bedeuten, dass dieser Händler sich in allen EU-Staaten, in denen er auch nur einen Cent Umsatz tätigt, lokal steuerlich registrieren müsste, da er den OSS in Gänze – also für alle EU-Staaten – nicht mehr nutzen dürfte.

Mail der französischen Finanzverwaltung an einen deutschen Onlinehändler mit dem Hinweis, dass die Umsatzsteuerzahllast für Q3/2021 nicht beglichen wurde

Was solltet Ihr als betroffener Händler bzw. Steuerberater veranlassen, wenn Ihr so eine Nachricht erhaltet; Ihr aber sicher seid, dass Ihr das Geld fristgerecht überwiesen habt?

In diesem Fall hilft Euch eine Stellungnahme des BZSt. Diese gibt drei Schritte vor.

Stellungnahme des BZSt

Das Bundeszentralamt für Steuern hat unsere Rufe erhört und beginnt nun proaktiv, Unternehmen und Steuerberater über Fehler im OSS-System zu informieren.

Quelle: www.bzst.de

Zusammengefasst bedeutet das Folgendes.

  • Ruhe bewahren und die Mail des ausländischen Staates nicht voreilig löschen, beantworten oder ignorieren.
  • Prüfen, ob Ihr die Umsatzsteuer tatsächlich fristgerecht an die Bundeskasse überwiesen habt. Für Q3/2021 musste die Zahlung bis zum 31. Oktober 2021 bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen sein.
  • Wenn das der Fall ist, antwortet auf die in der Nachricht genannte E-Mail-Adresse und bestätigt, dass Ihr die Zahlung fristgerecht in Deutschland getätigt habt.
  • Als Nachweis könnt Ihr ggf. einen Screenshot der Überweisung beifügen.

Fazit: Noch viel Sand im OSS-Getriebe

Es zeigt sich, was unumgänglich schien: 27 Mitgliedstaaten müssen im Rahmen des OSS Daten auf Unternehmensebene austauschen und gegenprüfen. Dass das nicht ab Tag 1 reibungslos funktionieren würde, war offenkundig – ohne zu unken.

Es bleibt zu hoffen, dass dieser Umstand allen Mitgliedstaaten bewusst ist und niemand ungerechtfertigt vom OSS-Verfahren ausgeschlossen wird.

Ihr wollt wissen, wie ihr als Händler oder Steuerberater OSS-Meldungen samt Korrekturen und alle weiteren relevanten steuerlichen Prozesse für den EU-Handel sicher, effizient und automatisiert abbilden könnt?

Dann bucht einfach ein persönliches und kostenloses Beratungsgespräch bei den Umsatzsteuer- und Finanzbuchhaltungs-Experten von Taxdoo über diesen Link.