Ein Formwechsel führt nicht zum OSS-Ausschluss!

In letzter Zeit häufen sich die Meldungen, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Unternehmer vom One Stop Shop (OSS) ausschließt. Häufig geschieht dies im Zusammenhang mit einem Rechtsformwechsel. Warum dieser Formwechsel nicht automatisch zum OSS-Ausschluss führen darf, erklären wir Euch in diesem Blogbeitrag.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 5 min. Lesezeit
Ein Formwechsel führt nicht zum OSS-Ausschluss!

In welchen Fällen kann das BZSt Euch vom OSS ausschließen?

Hier nochmal die Gründe:

  • Der Unternehmer meldet sich selbst vom OSS ab;
  • erfüllt die Voraussetzungen der Nutzung des OSS nicht mehr;
  • hat die Meldung oder Zahlung der Umsatzsteuer dreimal hintereinander nicht rechtzeitig geleistet;
  • kam im Rahmen einer Betriebsprüfung der Aufforderung zur Übermittlung einer SAF OSS-Datei nicht nach.

Mehr dazu, wann ein Ausschluss vom OSS droht, könnt Ihr hier nachlesen.

Was ist ein Formwechsel?

Unter einem Formwechsel versteht man den Wechsel in der Rechtsform eines Rechtsträgers. Und dies unter Wahrung der Kontinuität des sich umwandelnden Unternehmens. Der häufigste Fall eines Formwechsels betrifft die Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft. Häufiger Fall: Aus einer OHG wird eine GmbH. Der Formwechsel lässt die wirtschaftliche und rechtliche Identität des umgewandelten Unternehmensträgers unberührt.

Bei einem Formwechsel findet also kein Rechtsträgerwechsel statt. An sich ändert sich nur die rechtliche Bezeichnung am Ende des Unternehmensnamens (aus der Müller OHG wird die Müller GmbH). Beim klassischen Formwechsel finden weder eine Vermögensübertragung noch eine Änderung der Mitgliederbestandes statt. Sofern dies vorliegen sollte, könnte im Einzelfall kein reiner Formwechsel vorliegen. 

Warum führt ein Formwechsel nicht zum OSS-Ausschluss?

Dem aufmerksamen Leser ist sicherlich aufgefallen, dass sich der Formwechsel nicht unter der oben genannten Auflistung an Ausschlussgründen findet. Was es mit dem Formwechsel auf sich hat und warum dieser nicht zum Ausschluss vom OSS führt, erfahrt Ihr im Folgenden. 

Rechtsformwechsel ist umsatzsteuerlich keine Neugründung

Bei einem reinen Formwechsel findet kein Rechtsträgerwechsel statt. Es entsteht daher kein neues Unternehmen, da der formwechselnde Rechtsträger weiter existiert. Das hat auch umsatzsteuerliche Relevanz, weshalb bei einem Formwechsel auch kein neuer Unternehmer i.S.v. § 2 UStG bzw. kein Neugründungsfall vorliegt (Abschn. 18.7 Abs. 2 S. 2 UStAE). Es ändert sich lediglich die Rechtsform des Unternehmens, der Rechtsträger besteht einfach fort.

Formwechsel und OSS-Ausschluss versus BZSt

In jüngster Zeit werden wir im Zusammenhang mit dem Thema Formwechsel und OSS-Ausschluss vermehrt auf Diskussionen mit dem BZSt aufmerksam gemacht. Der Grund: Wenn man im „Mein BOP“ Portal des BZSt unter der bestehenden OSS-Registrierung die Rechtsform ändert, sieht das BZSt darin oftmals eine Unternehmensaufgabe. Weil – wie in unserem Beispiel – die OHG als „Rechtsform” nicht länger existiert. 

Dass die OGH jetzt einfach eine GmbH ist, bleibt unberücksichtigt. Entsprechend stuft das BZSt die Änderung der Rechtsform als Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit ein. Und schließt den betreffenden Unternehmer automatisch vom OSS aus. Erklärt man gegenüber dem BZSt, dass es sich nicht um eine Beendigung des Unternehmens, sondern um einen Rechtsformwechsel handelt, stößt das BZSt offenbar an seine technologischen Grenzen. 

Denn einmal ausgeschlossen, kann man nur durch eine Neuregistrierung wieder am OSS teilnehmen. Dass das „vermeintlich” nicht mehr existierende Unternehmen in der Zwischenzeit steuerpflichtige Umsätze tätigt und daraus zum Beispiel Retouren resultieren, die in der laufenden Meldung berichtigt werden müssen, bleibt unberücksichtigt. 

OSS-Ausschluss wegen Formwechsel – Was tun?

Gegenwärtig ist noch unklar, wann das BZSt diesen internen Fehler beheben wird. In der Zwischenzeit steht man als Unternehmer leider etwas blank da. Soll man sich neu registrieren für den OSS? Oder sogar wieder in jedem EU-Land? 

Wir empfehlen folgende Vorgehensweise, die wir auch unserem Steuerberaterpartnernetzwerk ans Herz gelegt haben: Im Fall eines klassischen Formwechsels (keine Vermögensübertrag oder Gesellschafterwechsel) gebt Ihr – wie gegenwärtig auch – die Änderung über das „Mein BOP“ Portal des BZSt an. Solltet Ihr ein Schreiben mit Beendigung des OSS vom BZSt erhalten – keine Panik! 

Legt sicherheitshalber Einspruch innerhalb der einmonatigen Frist ein. Mit dem Hinweis, dass es sich bei dem Formwechsel um keine Unternehmensbeendigung bzw. Neugründung handelt. Sondern um einen Formwechsel, der umsatzsteuerlich eine Fortführung des Unternehmens bedeutet. 

Zitiert gerne den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE). Das mag die Finanzverwaltung am liebsten:

Abschn. 18.7 Abs. 2 UStAE
1 Bei Umwandlungen durch Verschmelzung (§ 2 UmwG), Spaltung (§ 123 UmwG) oder Vermögensübertragung (§ 174 UmwG) liegt eine Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit vor, wenn dadurch ein Rechtsträger neu entsteht oder seine unternehmerische Tätigkeit aufnimmt. 2 Ein Formwechsel (§ 190 UmwG) führt nicht zu einem neuen Unternehmen, da der formwechselnde Rechtsträger weiter besteht (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). 3 Der bei einer Betriebsaufspaltung neu entstehende Rechtsträger fällt unter § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG, wenn durch die Betriebsaufspaltung keine Organschaft begründet wird. 4 Ein Gesellschafterwechsel oder ein Gesellschafteraustritt bzw. -eintritt führt nicht zu einem Neugründungsfall.

Fazit

Viele Unternehmer haben sich in letzter Zeit gewundert, warum ein steuerlich unspektakulärer Formwechsel einen Rattenschwanz an Verwaltungskommunikation nach sich zieht. Steuerlich unspektakulär heißt jedoch nicht, dass das BZSt das genauso sieht.

Falls Ihr einen Rechtsformwechsel plant: Sprecht Euren Steuerberater rechtzeitig darauf an und verweist auf unseren Blog. Das ist auf jeden Fall immer eine gute Idee!

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