Rechnungskorrektur im Onlinehandel: BFH setzt Grenzen bei der Rückwirkung

Können Rechnungen im Onlinehandel rückwirkend korrigiert werden? Mit dieser Frage beschäftigt sich der BFH intensiv seit 2016. Jetzt gibt es ein Update.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 4 min. Lesezeit
Rechnungskorrektur im Onlinehandel: BFH setzt Grenzen bei der Rückwirkung

Falsche Rechnungen sind im Onlinehandel eher die Regel als die Ausnahme. Im schlimmsten Fall führen diese dazu, dass man doppelt Umsatzsteuer zahlen muss oder dem Rechnungsempfänger der Vorsteuerabzug versagt wird. An einer Rechnungskorrektur führt dann kein Weg vorbei. Die Frage ist immer nur: Geht das auch rückwirkend?

Insbesondere im Onlinehandel ist diese Frage bzw. die Antwort darauf von hoher Relevanz. Das betrifft sowohl Eingangs- als auch Ausgangsrechnungen.

Einen Durchbruch bei dieser Frage gab es bereit in 2016, wie wir ausführlich berichtet haben.

Jetzt hat der BFH am 20.10.2022 eine weitere Entscheidung dazu veröffentlicht. Wir setzen diese in den Kontext und beantworten, ob sich etwas grundlegend ändert.

Vorab schauen wir uns noch einmal kurz das Problem und die bisherige BFH-Entscheidung an. Wer hier im Bilde ist, überspringt diesen Abschnitt einfach.

Falsche Rechnungen: Häufige Fehlerursachen und ihre Auswirkungen

Onlinehandel findet zunehmend grenzüberschreitend statt. Die Rechnungen, die dabei erstellt werden, sind leider noch immer häufig falsch – aus den folgenden Gründen.

  • Die Lieferung wird im falschen Staat der Umsatzsteuer unterworfen, was in einem falschen Steuersatz auf der Rechnung zum Ausdruck kommt.
  • Die Lieferung wird fälschlicherweise als steuerfreie Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung bewertet, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
  • Es wird das Reverse-Charge-Verfahren übersehen.

Die Auswirkungen davon sind regelmäßig.

  • Aus der Sicht der leistenden Unternehmers besteht das Risiko, dass er Lieferungen doppelt versteuern muss: im Bestimmungsland und zusätzlich gemäß Ausweis auf der Rechnung nach § 14c Abs. 2 UStG (obwohl hier aktuell Hoffnung besteht).
  • Aus der Sicht des Leistungsempfängers besteht das Risiko, dass das Finanzamt ihm bei einer falschen Rechnung den Vorsteuerabzug versagt.

Wurden solche Fälle durch die Finanzverwaltung aufgegriffen – häufig im Rahmen von Betriebs- und Umsatzsteuersonderprüfungen – gab es regelmäßig die Frage: Konnte man die Rechnungskorrektur rückwirkend vornehmen oder nicht? Bei einer rückwirkenden Korrektur gibt es praktisch keine Probleme. Es fallen insbesondere keine Zinsen an.

In 2016 hat der BFH klare Kriterien aufgestellt, die gegeben sein müssen, damit eine falsche Rechnung rückwirkend korrigiert werden kann. Demnach muss die falsche Rechnung mindestens die folgenden Angaben beinhaltet haben.

  • Angaben zum Rechnungsaussteller
  • Angaben zum Leistungsempfänger
  • Eine Leistungsbeschreibung
  • Angaben zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer

Das bedeutet: Diese Kerninhalte müssen alle vorliegen. Anderenfalls ist eine rückwirkende Rechnungskorrektur nicht möglich.

Wie sieht es nun bei der Kernfrage im Onlinehandel aus: Kann man rückwirkend korrigieren, wenn der Leistungsort – also der Staat der Besteuerung – nicht korrekt ist?

Diese Frage hat das höchste deutsche Finanzgericht kürzlich sehr klar beantwortet.

BFH Urteil vom 7. Juli 2022, V R 33/20 (veröffentlicht am 20.10.2022): Grenzen der Rechnungskorrektur

Der Leitsatz des BFH-Urteils lautet wie folgt.

Erteilt ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis, kann er diese nicht in der Weise berichtigen, dass dem späteren Ausweis inländischer Umsatzsteuer Rückwirkung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zukommt.

Ergo: Beim Kernproblem im Onlinehandel ist eine rückwirkende Rechnungskorrektur in diesem Zusammenhang nicht zulässig. Der BFH führt dafür die folgenden Gründe auf.

  • Der nationalen Steuerverwaltung muss immer ein Dokument mit den wesentlichen Inhalten vorliegen. Der Leistungsort ist entscheidend bei der Frage, welche Steuerverwaltung überhaupt zuständig ist, sodass er nicht fehlen darf (Tz. 19 des Urteils).
  • Aus der Sicht eines Rechnungsempfängers kann dieser nicht beanspruchen, einen Steuerbetrag abzuziehen, der ihm nicht in Rechnung gestellt wurde und den er folglich nicht auf den Endverbraucher abgewälzt hat (Tz. 20 des Urteils).
  • Auch wenn die Finanzverwaltung – wie im Streitfall – die Fehlbeurteilung zum Leistungsort entdeckt, darf sie die Angabe zum Steuerausweis oder zum (vorliegend inländischen) Steuerschuldner nicht selbst ersetzen, da es nicht um die Behebung einer bloßen Unklarheit geht, sondern ein zentrales Rechnungsmerkmal fehlt (Tz. 22).

Dieses Urteil des BFH ist im Wesentlichen aus der Sicht eines Leistungsempfängers und im Kontext des Vorsteuerabzugs zu betrachten, da z.B. 14c-Rechnungskorrekturen schon immer zum Zeitpunkt der Korrektur greifen.

Fazit

Die Buchhaltung bei Mandaten im Onlinehandel ist regelmäßig weitgehend automatisiert. Fehler bei den Eingangs- und Ausgangsrechnungen können daher sehr schnell kumulieren. Wir empfehlen daher regelmäßige Risikochecks in Form von Stichproben.
Idealerweise beruht die Buchhaltung jedoch auf den umsatzsteuerlich korrekt bewerteten Rohdaten – und nicht unmittelbar auf den Belegen, die durch eine Vielzahl von Vorsystemen erstellt werden.

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