Neue Rechnungsanforderungen – BMF definiert Leistungsbeschreibung neu

Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 6 min. Lesezeit
Neue Rechnungsanforderungen – BMF definiert Leistungsbeschreibung neu

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verteilt pünktlich zur Weihnachtszeit ein besonderes Geschenk an alle Unternehmer. Am 1. Dezember 2021 hat das BMF ein Schreiben veröffentlicht, welches die Leistunsgbeschreibung in einer Rechnung neufasst. 

Was sind nochmal die Rechnungsanforderungen?

Eine Rechnung von Euch muss im Allgemeinen die folgenden Angaben enthalten:

  • vollständigen Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Kunden,
  • Eure Steuernummer oder  Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • das Ausstellungsdatum der Rechnung,
  • eine fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Leistungsbeschreibung (Was verkauft Ihr konkret?)
    • Waren: Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände 
    • Dienstleistung: Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  • Leistungsdatum (Wann habt Ihr die Lieferung oder die Dienstleistung ausgeführt?). 
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Angewendete Steuersätze und Steuerbefreiungen
  • Steuerbetrag
  • Entgelt  

Es gibt zahlreiche Fallvarianten, wann Ihr welche Rechnungsangaben auch tatsächlich angeben müsst. All diese Fallvarianten haben wir natürlich für Euch hier erläutert. Ob Ihr als Onlinehändler überhaupt eine Rechnung ausstellen müsst, könnt Ihr dort ebenfalls konkret nachlesen. 

Was ändert sich nun durch das BMF-Schreiben für die Rechnungsstellung von Onlinehändlern?

Ihr möchtet wissen, was Ihr zukünftig bei der Erstellung von Rechnungen berücksichtigen müsst? Das BMF-Schreiben äußert sich zur Rechnungsangabe der “Leistungsbeschreibung”. Konkret geht es darum, wann eine “handelsübliche Bezeichnung” vorliegt. Notwendig wurde das BMF-Schreiben, weil der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 10. Juli 2019, XI R 28/18) sich zur “handelsüblichen Bezeichnung” geäußert hat. 

Exkurs:
Für wen gilt ein BMF-Schreiben überhaupt? Ein BMF-Schreiben dient vor allem dazu, das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) konkret mit Leben zu füllen. Ein Gesetz ist meistens sehr abstrakt und allgemein verfasst. Mit einem solchen BMF-Schreiben will die Finanzverwaltung dann die eine oder andere begriffliche Unklarheit aus dem Weg räumen. Daher enthalten BMF-Schreiben meist auch Beispiele oder Klarstellungen. An sich eine tolle Sache. Daher werden BMF-Schreiben auch dann veröffentlicht, wenn etwa der Bundesfinanzhof (BFH und das höchste deutsche Finanzgericht) über eine steuerliche Fragestellung entschieden hat. 
BMF-Schreiben haben für Euch als Onlinehändler grundsätzlich erstmal keine Bindungswirkung. Alles, was in einem solchen Schreiben steht, gilt ausschließlich für die deutschen Finanzämter und etwa das BZSt (Bundeszentralamt für Steuern). Kurz gesagt: Ein BMF-Schreiben hat keinen Gesetzesrang!
Warum sind BMF-Schreiben aber nun doch für Euch von Relevanz? Ganz einfach. Es ist nie verkehrt, zu wissen, was das Finanzamt für eine Rechtsauffassung vertritt. 

Welchen Zweck hat die Leistungsbeschreibung in der Rechnung?

Welchen Sinn hat eigentlich die Leistungsbeschreibung in der Rechnung? Ganz einfach, aus der Rechnung soll hervorgehen, was Ihr überhaupt verkauft. Dies hilft dann vor allem dem Finanzamt festzustellen, welche umsatzsteuerlichen Folgen sich daraus ergeben (z.B. welcher Steuersatz anzuwenden ist). Daneben dient die Rechnung auch Eurem Geschäftspartner, den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Denn ohne Rechnung wird das regelmäßig schwer.

Daneben stellt die Leistungsbeschreibung auch sicher, dass eine Leistung nicht mehrfach abgerechnet wird (z.B. Euer Steuerberater rechnet aus Versehen zweimal Eure Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2021 ab, was natürlich unlogisch ist). 

Aus diesen Gründen muss die Leistungsbeschreibung so ausgestaltet sein, dass auf den ersten Blick klar wird, was Ihr konkret verkauft. 

Art und Menge oder Art und Menge (Handelsübliche Bezeichnung)?

Zu Erinnerung: Im UStG ist die Rede von “Art und Menge (Handelsübliche Bezeichnung)” der gelieferten Gegenstände. Das BMF stellt nun klar, dass Ihr entweder die Art Eurer Verkäufe angeben könnt oder die handelsübliche Bezeichnung. Dies wird in den allermeisten Fällen auch mit der handelsüblichen Bezeichnung übereinstimmen. 

Was “handelsüblich” ist, hängt allerdings immer vom Kontext bzw. der Handelsstufe ab. Die Anforderungen an z.B. einen Secondhandladen, der Kleidung einkauft, sind andere als die eines Großhandelsunternehmen. 

Um in diesem Beispiel zu bleiben, können Lieferungen an einen Secondhandladen ausreichend umschrieben sein mit “Bluse” oder “Hose”. Vergleichbare Lieferungen an ein Großhandelsunternehmen sollten dann aber konkreter sein (z.B. Marke XY – Bluse – Gr. 38). 

Was im Einzelfall “handelsüblich” ist, steht leider  nicht in dem BMF-Schreiben. Konkrete Beispiele sucht Ihr hier leider vergebens. Im Zweifel müsst Ihr sogar gegenüber dem Finanzamt beweisen, dass die Leistungsbeschreibung handelsüblich ist. Eine Diskussion, die Ihr am besten vermeiden solltet. 

Steuernerd Fact: 
Handelsübliche Bezeichnung – eine deutsche Besonderheit. 
Der deutsche Wortlaut zu § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sprach gefühlt seit jeher davon, dass bei der Angabe von der Menge und Art der gelieferten Gegenstände die handelsübliche Bezeichnung anzugeben ist. In Art. 226 MwStSystRL, der aus europäischer Sicht maßgeblich ist für § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, fehlt dagegen der Zusatz einer handelsüblichen Bezeichnung. 

Was droht Euch, wenn die Leistungsbeschreibung fehlerhaft ist?

Sofern Ihr – etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung – in das unzweifelhafte Vergnügen kommt, dass Eure Rechnungen (Eingangs- und Ausgangsrechnungen) von einem Betriebsprüfer überprüft werden, dann aufgepasst:

Bei Eingangsrechnungen kann Euch das Finanzamt im schlimmsten Falle den Vorsteuerabzug versagen. Ihr müsst also unter Umständen Vorsteuer zurückzahlen, was sehr teuer für Euch werden kann. Der Vorsteuerabzug steht Euch erst dann zu, wenn Ihr eine korrigierte Rechnung von Eurem Geschäftspartner erhalten habt. Natürlich dann mit ausreichender Leistungsbeschreibung.

Bei Ausgangsrechnungen, also Rechnungen, die Ihr ausstellt, sieht es auch nicht wesentlich besser aus. Folgendes kann Euch drohen:

  • Euer Geschäftspartner kommt auf Euch zu, weil ihm der Vorsteuerabzug versagt worden ist (also wie das oben genannte Beispiel zu Eingangsrechnung). Ihr müsst eine neue Rechnung ausstellen und die alte stornieren. Euch drohen also vor allem Papierkram und wahrscheinlich hitzige Diskussion mit Eurem Geschäftspartner. 
  • Im schlimmsten Falle droht Euch das sogenannte § 14c-Risiko (§ 14c Abs. 2 S. 2 Alt. 2 UStG). Hier muss aber wirklich alles schief gelaufen sein. Verkauft Ihr etwa nur Kopfhörer und schreibt auf Eure Rechnung aber, dass Ihr einen 4K Ultra-HD-Flatscreen veräußert habt, dann wird das quasi so gewertet, als hättet Ihr gar keine Rechnung ausgestellt.

In diesem Falle müsst Ihr dann zunächst zweimal Umsatzsteuer abführen. Einmal für die falsche Rechnung (4K Ultra-HD-Flatscreen) und dann natürlich für die Kopfhörer. Das Ganze könnt Ihr dann nur sehr umständlich bereinigen durch ein mehrstufiges Berichtigungsverfahren der falschen Rechnung (4K Ultra-HD-Flatscreen)  (vgl. § 14c Abs. 2 Sätze 3 – 5 UStG). 

Fazit

Das BMF-Schreiben mag den einen oder anderen Onlinehändler auf den ersten Blick aufschrecken lassen. Die Aussagen des BMF-Schreibens sind aber nur marginal. 

Im Wesentlichen ändert sich nichts für Euch.

Eure Rechnungen müssen weiterhin entweder mit der Art und Menge der gelieferten Gegenstände versehen sein oder über die handelsübliche Bezeichnung verfügen. Am besten habt Ihr sogar beides auf der Rechnung. Was als handelsübliche Bezeichnung durchgeht, lässt das BMF leider weiterhin offen. Hier hätten wir uns Beispiele oder zumindest großzügigere Ausführungen gewünscht, was denn nun konkret handelsüblich ist und was nicht. 

Leidtragender dieser Rechtsunsicherheit seid dann leider Ihr. Denn entweder wird Euch der Vorsteuerabzug (aus Euren Eingangsrechnungen) versagt oder Ihr erhaltet Eure Ausgangsrechnungen zurück mit Bitte um Korrektur. Beide Szenarien hätten durch ein detaillierteres BMF-Schreiben eingegrenzt werden können.

Weitere Beiträge

9. January 2024

Gastartikel: Zahlungserinnerung im E-Commerce – Best Practices für freundliche Erinnerungen

Zahlungserinnerungen sind ein wesentlicher Bestandteil des E-Commerce, um offene Rechnungen effektiv und kundenfreundlich anzugehen. In unserem Artikel erfährt Ihr, wie Ihr effiziente...
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 6 min. Lesezeit

Rechnungsdatum = Steuerdatum? Ein großer Irrglaube!

Im Online-Handel halten sich rund um Lieferdatum, Leistungsdatum, Rechnungsdatum und Steuerdatum leider noch einige Irrglauben. Diese können zu falschen Umsatzsteuer-Erklärungen und einer...
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 5 min. Lesezeit

Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten?

Ihr seid Onlinehändler und wollt wissen, in welchen Fällen für Euch eine Rechnungsausstellungspflicht gilt? Wir erklären Euch, wann Ihr zwingend Rechnungen an...
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 9 min. Lesezeit