OSS-Verfahren: Meldung

Ihr habt euch als Onlinehändler für das One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren angemeldet? Dann müsst ihr regelmäßig im Land der Registrierung eure OSS-Meldungen einreichen. Was ihr dabei beachten müsst und wie die Einreichung speziell in Deutschland funktioniert, erfahrt ihr hier.

OSS-Meldungen einreichen

Unter der Voraussetzung, dass ihr in Deutschland ansässig seid, erfolgt die OSS-Meldung und Begleichung eurer Steuerschuld im EU-Ausland online über das BOP-Portal des Bundeszentralamts für Steuern. 

Bevor ihr eure OSS-Steuererklärung im BOP-Portal vornehmen könnt, müsst ihr euch zunächst für das OSS-Verfahren registrieren.

Wenn ihr bereits für das OSS-Verfahren in Deutschland angemeldet seid, müsst ihr dort quartalsweise eure OSS-Meldungen einreichen. Diese entsprechen den Umsatzsteuervoranmeldungen, die anfallen, wenn eine Umsatzsteuerregistrierung eures Unternehmens vorliegt. 

OSS-Meldung: Das müsst ihr angeben

In eure OSS-Meldungen müsst ihr all eure grenzüberschreitenden B2C-Verkäufe (Business-to-Consumer) aufnehmen. Das heißt, ihr müsst alle Fernverkäufe aus Deutschland oder anderen EU-Mitgliedsstaaten deklarieren. Auf Einzeltransaktionsbasis wird dann entschieden, in welchem Land und mit welchem Umsatzsteuersatz eure Transaktionen zu versteuern sind.

OSS-Meldung – Teilnahme 

Die Meldung über das OSS-Verfahren kann grundsätzlich erst ab dem Quartal angewendet werden, das auf die Antragstellung folgt. Damit ihr das OSS-Verfahren beispielsweise für den 01.07.22 in Anspruch nehmen könnt, muss eure Antragstellung vor Juli 2022 erfolgen. 

Solltet ihr die jährliche Umsatzgrenze von 10.000 € überschreiten und zu dem Zeitpunkt noch keine Registrierung beim OSS-Verfahren vorgenommen haben, dann gilt: ihr müsstet euch alternativ in den einzelnen EU-Mitgliedsländern registrieren, in das ihr Lieferungen an Privatpersonen ausführt. Das kann sich allerdings als sehr aufwändig erweisen.

In diesem Zusammenhang solltet ihr allerdings eine Spezialregelung beachten. Wie eingangs erwähnt, erfolgt die OSS-Registrierung immer zum nächsten Quartal. Ihr könnt eure Umsätze allerdings auch in bestimmten Fällen schon während des Quartals über den OSS melden, wenn ihr euch rechtzeitig für den OSS registriert. Solltet ihr erstmals OSS-relevante Umsätze erbringen oder die genannte Umsatzschwelle von 10.000 € erstmals überschreiten, dann gilt: Die OSS-Registrierung beim BZSt muss bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats erfolgen.

OSS-Meldungen erfolgen quartalsweise

Eure OSS-Meldung müsst ihr vierteljährlich einreichen. Diese Einreichung ist verpflichtend, sobald ihr für das OSS-Verfahren angemeldet seid. Selbst wenn ihr als Händler in einem Quartal keine Umsätze verzeichnet, die in das OSS-Programm fallen, müsst ihr eine sogenannte „Nullmeldung“ einreichen.

Ihr seid noch nicht für den One-Stop-Shop registriert? Wie eine erfolgreiche Übermittlung der OSS-Meldung funktioniert und die Online-Registrierung zum OSS über das Portal „Mein BOP“ des BZSt abläuft, erklären wir euch hier Schritt für Schritt.

OSS-Meldungen über Taxdoo

Bei Bedarf kann Taxdoo für euch alle nötigen Transaktionsdaten für die OSS-Meldungen strukturiert zur Verfügung stellen und auch weiterhin notwendige Registrierungen und Meldungen für euch im EU-Ausland erledigen. In einem kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch beraten euch unsere Experten gerne. Gemeinsam können wir planen, wie wir euch hinsichtlich aller steuerlicher Meldepflichten in der EU unterstützen und entlasten können.