OSS-Verfahren – was ist das?

Ihr seid Unternehmer und erbringt Dienstleistungen oder liefert Waren an Privatpersonen im EU-Ausland? Dann gilt für euch seit dem 01.07.2021 das One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren. Worum es sich dabei handelt und welche Vorteile das OSS-Verfahren euch als Unternehmer bringt, erfahrt ihr in diesem Beitrag. 

OSS-Verfahren – was ist neu?

Das OSS-Verfahren wurde im Zuge der EU-Mehrwertsteuerreform am 01.07.2021 eingeführt und ersetzt das bisher geltende Mini-One-Stop-Shop (MOSS)-Verfahren. Bei letzterem handelte es sich um eine elektronische Methode, die es bestimmten Dienstleistern ermöglichte, die in allen EU-Staaten fällige Mehrwertsteuer in nur einem EU-Mitgliedstaat zu erklären und abzuführen.  

Diese Regelung wurde durch das OSS-Verfahren ausgeweitet und beinhaltet nun vor allem auch die Lieferung physischer Waren. Hierbei handelt sich um eine Sonderregelung im Bereich der Umsatzsteuer. Betroffen davon seid ihr als inländische Unternehmer, wenn ihr

  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe, also grenzüberschreitende Lieferungen von Produkten bzw. Waren innerhalb der EU tätigt oder
  • im EU-Ausland Dienstleistungen an Privatleute erbringt oder 
  • Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Privatpersonen aus der EU erbringt (z. B. Downloads und Software von Musik und Filmen, E-Books)

Diese Änderungen durch das OSS-Verfahren betreffen also lediglich Lieferungen und Dienstleistungen, die Ihr an Privatpersonen ausführt. Wenn es sich bei eurem Abnehmer um einen in der EU ansässigen Unternehmer handelt, bleibt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erhalten.

OSS-Verfahren – Änderung der Lieferschwelle

Durch die Einführung des OSS-Verfahrens gilt ab dem 01.07.2021 ein einheitlicher EU-weiter Schwellenwert von jährlich 10.000 € (netto und in Summe über alle EU-Länder). Folglich werden auch kleinere Unternehmen durch diese Änderungen leicht die neue Umsatzgrenze überschreiten. Die bis dahin gültigen ländereigenen Lieferschwellen von 35.000 und mehr pro Land wurden abgeschafft. 

Wenn ihr den Schwellenwert von 10.000 überschreitet, steht die Umsatzsteuer jenem EU-Mitgliedstaat zu, in den eure verkaufte Ware geliefert wurde oder wo sie verbraucht wird. 

Doch welche steuerlichen Konsequenzen entstehen bei der Überschreitung des Schwellenwerts?

OSS-Verfahren – steuerliche Konsequenzen bei Überschreitung des Schwellenwerts

Wenn ihr den jährlichen Schwellenwert von 10.000 € überschreitet, verschiebt sich der Leistungsort vom Inland in das jeweilige Land, in dem eure Lieferung endet, also in den Wohnsitzstaat eures Kunden

Daraus folgt, dass ihr die Rechnung nun mit dem Mehrwertsteuersatz dieses Landes ausstellen müsst. 

Dieser Umsatz, der für die Überschreitung des Schwellenwerts gesorgt hat, unterliegt nun dem Mehrwertsteuersatz des jeweiligen Ziel-EU-Landes. Das gleiche gilt für den Umsatz sämtlicher innergemeinschaftlicher Fernverkäufe des aktuellen und des darauffolgenden Jahres.

Ihr als Unternehmer habt bei einer Überschreitung des Schwellenwerts zwei Möglichkeiten.

  1. Ihr registriert euch umsatzsteuerlich in jedem EU-Land, in das ihr Lieferungen an Privatpersonen ausführt. Dort müsst ihr euch auch umsatzsteuerlich erfassen lassen und zudem euren dortigen Melde- und Erklärungspflichten nachkommen.
  2. Ihr entscheidet euch für das OSS-Verfahren

Eine Teilnahme am OSS-Verfahren ist freiwillig, bringt euch allerdings einige Vorteile.

Ablauf und Vorteile des OSS-Verfahrens

Beim OSS-Verfahren müsst ihr lediglich die Umsätze vierteljährlich über das BOP Portal des Bundeszentralamts für Steuern melden. Dieses leitet die Umsatzsteuer dann an den jeweiligen EU-Staat weiter. 

Der Vorteil dabei ist, dass ihr keine umsatzsteuerliche Registrierung in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten vornehmen müsst und lediglich eine zentrale Anlaufstelle habt. 

Durch das OSS-Verfahren wird also eine einheitliche EU-Umsatzsteuererklärung ermöglicht, individuelle Lieferschwellen fallen weg. 

Wie die OSS-Meldung abläuft, welche Fristen zu wahren sind und wie die Zahlung beim OSS-Verfahren erfolgt, erklären wir euch in den jeweiligen Artikeln.

Taxdoo kann euch bei eurem OSS-Verfahren helfen

Wenn ihr mehr darüber erfahren wollt und Unterstützung bei eurer OSS-Meldung benötigt, seid ihr bei uns an der richtigen Adresse. Gern beraten und informieren euch unsere Experten bei einem kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch, um gemeinsam zu entscheiden, wie wir euch sowohl beim OSS als auch bei allen steuerlichen Meldepflichten in der EU unterstützen und entlasten können.