Vorsteuer-Falle Amazon: Pflichtlektüre für E-Commerce-Steuerberater!

Als ehemaliger Betriebsprüfer kann ich euch sagen: Bei der Vorsteuer holt man immer etwas. Bei euch und euren Mandanten ab sofort nicht mehr. Daher kommt hier Pflichtlektüre.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 6min. Lesezeit
Vorsteuer-Falle Amazon: Pflichtlektüre für E-Commerce-Steuerberater!

Wer als Unternehmer Wert darauf legt, dass das Finanzamt seinen Mandanten nicht den Abzug der Vorsteuer versagt, ist hier genau richtig. Wem zudem der Titel dieses Blogposts bekannt vorkommt, der kann sich in mindestens eine der folgenden Kategorien einordnen. Come in and find out!

  • Er bzw. seine Mandanten haben Produkte für das eigene Unternehmen auf Amazon eingekauft und ihm wurden im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Vorsteuern durch den Prüfer gestrichen.
  • Er hatte 2016 die NWB in der Hand; mit diesem Titel: Vorsteuerfalle Amazon – steuerliche Einkaufsrisiken im Internet Trinks, B./Trinks M. (2016): in NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht, Heft 51/2016, Beilage 4/2016, S. 3-5. 

Stellt sich jetzt nur die Frage: Warum ist es Vorsteuer-Harakiri, auf Amazon einzukaufen bzw. gilt das immer noch.

Die Antwort ist komplex. Daher brechen wir das verständlich runter – so wie ihr es von uns gewohnt seid.

AllphasenNetto-Umsatzsteuersystem mit Abzug der Vorsteuer

Starten wir aber mit der Frage: Was ist diese Vorsteuer eigentlich? Ein Blick ins Gesetz verschafft Klarheit (Wie viele junge Menschen in der Steuerwelt mussten diesen Spruch über sich ergehen lassen?!).

Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: die gesetzlich geschuldete UmsatzSteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. (Wortlaut § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG )

Aha! Endverbraucher werden also durch die Umsatzsteuer belastet; Unternehmen in der Regel nicht. Warum? Ist da auch der Habeck bzw. die Ampel dran schuld?

Nein! Das Prinzip heißt Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug und ist grundsätzlich ziemlich gut durchdacht.

Gedankenspiel: Man stelle sich vor, dass Unternehmen, die Waren/Grundstoffe und/oder Dienstleistungen für ihr Unternehmen einkaufen und daraus neue Produkte bzw. neue komplexe Dienstleistungen schaffen, die Umsatzsteuer ihrer Lieferanten/Dienstleister nicht als Vorsteuer abziehen dürften. Dann würde mit jeder Stufe der Wertschöpfung das neue Produkt bzw. die neue Dienstleistung per se um 19 Prozent teurer werden.

Da die Umsatzsteuer immer den Endverbrauch besteuern soll, werden Unternehmen – mit einigen Ausnahmen – in der Regel nicht durch die Umsatzsteuer belastet und dürfen sich diese von ihrem Finanzamt als Vorsteuer erstatten lassen.

Was hat das mit Amazon zu tun? Eine Menge!
Bevor ich jetzt an dieser Stelle weiter in den Maschinenraum des Umsatzsteuerrechts mit euch eintauche – Ihr merkt, ich bin da immer kaum zu stoppen – habe ich hier eine kleine Fallsammlung echter Fälle.
Diese Fälle entstammen meinen vielen Umsatzsteuer-E-Commerce-Seminaren für das IFU-Institut, Dr. Endriss und NWB.

Abzug der Vorsteuer bei Wareneinkäufen über Amazon: echte Fälle, echte Antworten

Hier sind fünf Fälle, wie sie jeden Tag hunderttausendfach vorkommen und jeden Tag hunderttausendfach falsch gemacht werden. Von euch ab sofort nicht mehr! Versprecht mir das bitte, denn kein Mehrergebnis im Rahmen einer Betriebsprüfung ist grässlicher als rückwirkend gestrichene Vorsteuer.

Fall 1: Frage

Ein chinesischer Onlinehändler verkauft seine Produkte über Amazon. Auf der Rechnung steht die luxemburgische UStID-Nr. von Amazon – zusätzlich steht auf der Rechnung: Umsatzsteuer erklärt durch Amazon in Lieferland. Auf der Rechnung sind 19% Umsatzsteuer ausgewiesen. Kann diese bei unserem Mandanten als Vorsteuer geltend gemacht werden?

Fall 1: Antwort

Grundsätzlich nicht! Warum? Der Text auf der Rechnung verweist auf die sogenannte Lieferkettenfiktion, die nur bei Lieferungen an Endverbraucher greift. Da Ihr Unternehmer jedoch kein Abnehmer i.S.d § 3 Abs. 3a UStG (=Endverbraucher) ist, hätte Amazon diese Umsatzsteuer nicht selbst erklären und abführen dürfen.
Ich vermute, dass Ihr Mandant auf dem Amazon-Marktplatz für Endverbraucher einkauft – und nicht auf Amazon-Business – dem Amazon B2B-Marktplatz – wo man als Käufer eine gültige UStID-Nr. hinterlegen muss, um als Unternehmer erkannt zu werden. Die Ihrem Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist daher eine 14c-Steuer und darf nicht Vorsteuer abgezogen werden.

Fall 2: Frage

Amazon selbst verkauft ein Produkt an unseren Mandanten. Auf der Rechnung steht eine deutsche USt-IDNr. von Amazon Luxemburg. Auf der Rechnung sind 19% Umsatzsteuer ausgewiesen. Kann diese bei unserem Unternehmer als Vorsteuer geltend gemacht werden?

Fall 2: Antwort

Schauen Sie bitte einmal, ob Sie den Ursprungsort der Lieferung auf der Rechnung finden. Es gibt da manchmal Indikatoren, ob diese z.B. aus Polen oder Tschechien versendet werden. Wenn das der Fall wäre, dürfte Amazon bei einem Unternehmen als Käufer keine USt in Rechnung stellen, da es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Der Mandant hat in diesem Fall einen steuerbaren und steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb.
Handelt es sich um eine Lieferung aus einem deutschen Warenlager, kann die Vorsteuer geltend gemacht werden.

Fall 3: Frage

Amazon selbst verkauft ein Produkt an unseren Mandanten. Auf der Rechnung steht neben er UStIDNr.: Import-OSS. Auf der Rechnung sind 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen. Unten auf der Rechnung steht: Umsatzsteuer erklärt durch Amazon in Lieferland. Können die 19 % als Vorsteuer geltend gemacht werden?

Fall 3: Antwort

Kein Vorsteuerabzug! Siehe Fall 1. Womöglich hat Ihr Mandant seine UStID-Nr. nicht auf Amazon hinterlegt, sodass Amazon hier wieder fälschlicherweise von der Lieferkettenfiktion ausgegangen ist.

Fall 4: Frage

Ein italienischer Amazon-Händler verkauft mit italienischer UStID-Nr. Unten auf der Rechnung steht: Die Umsatzsteuer wurde für das Bestimmungsland berechnet und wird unter der auf dieser Rechnung angegebenen EU One-Stop-Shop (OSS) UStID-Nr. gemeldet.
Auf der Rechnung sind 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen. Kann diese Umsatzsteuer bei unserem Mandanten als Vorsteuer geltend gemacht werden?

Fall 4: Antwort

Kein Vorsteuerabzug! Da der Verkäufer irrtümlich davon ausgegangen ist, dass Ihr Unternehmer ein Endverbraucher ist, hat er seine Transaktion nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, sondern fälschlicherweise als innergemeinschaftlichen Fernverkauf bewertet.

Fall 5 bzw. grundsätzliche Frage

Die grundsätzliche Frage lautet wohl: Kann ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer die in einer OSS-Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer, als Vorsteuer abziehen?

Fall 5: grundsätzliche Antwort

Nein!  Der Abnehmer/Mandant, weiß ja, dass er selbst Unternehmer ist. Er tätigt daher immer einen i.g. Erwerb (19 % USt) und hat gleichzeitig daraus 19 % Vorsteuer. Die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer stellt aus seiner Sicht eine 14c-Steuer dar und darf nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Fazit bzw. allgemeine Handlungsempfehlung

Ich könnte bei dieser Fallsammlung noch lange weiterschreiben. Eines wird aber deutlich: Wer nicht Gefahr laufen will, dass ihm irgendwann der Vorsteuerabzug versagt oder gar rückwirkend gestrichen wird, kauft nicht auf Marktplätzen ein, die für Endverbraucher konzipiert sind. Das gilt für Amazon, eBay und viele weitere.
Amazon hat daher bereits 2017 Amazon Business als reinen B2B-Marktplatz ins Leben gerufen.

Also! Come in and find out! (Dieser absurde Werbespruch ist eine kleine Hommage an den heutigen Börsengang von Douglas.)

Weitere Vorsteuerfalle: Gebührenabrechnungen von Amazon

Amazon hat ab August 2024 die Gebührenabrechnung umgestellt und lässt dabei die Händler in weitere Vorsteuerfalle laufen. Mehr dazu hier.

40 Kommentare

    Gerade Fall 2 und Fall 4 werfen bei mir Fragen auf. Denn das Thema IGL ist doch nur dann gegeben, wenn VOR der Lieferung die Unternehmereigenschaft des Erwerbers geprüft wurde – also die USt-ID. Er dann kann doch eine IGL ausgeführt werden, richtig?
    Wenn also diese Prüfung nicht erfolgt ist und der Unternehmer somit aus z.B. Polen nach Deutschland beliefert wurde und 19% ausgewiesen sind, dürfte die USt doch vom Unternehmer als Vorsteuer ziehbar sein, oder?

    Im Umkehrschluss wären doch ansonsten alle Sendungen an Unternehmer automatisch IGL, völlig egal ob die USt-ID geprüft wurde oder nicht. Und dann wäre das Hauptargument, was gegen den VCS spricht, ausgehebelt. Nämlich dass genau diese Prüfungen (inkl. der Verbringungsnachweise) durch amazon nicht zuverlässig erfolgen.

    Moin Thomas,

    der § 1a UStG ist da m.E. recht klar: Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat UND der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt.

    Die Betrachtung, ob ein i.g. Erwerb vorliegt, macht man aus Käufer- nicht aus der Verkäufersicht. Der Käufer weiß ja am besten, dass er Unternehmer ist.

    Ich hoffe, die Erläuterung passt so weit.

    Viele Grüße
    Roger

    Hey Roger,

    danke dir für die Erläuterung. Wenn hier die Käufersicht greift, schuldet also der Käufer die Mehrwertsteuer, sollte er sich fälschlicherweise als Unternehmer ausgegeben haben und ich als Händler habe hier nichts zu befürchten? Dann wäre man ja mit dem VCS als Händler fein raus, wenn der Käufer die Verantwortung trägt.

    Ich als Händler wäre dann höchstens noch für den Gelangensnachweis zuständig – aber nicht für die grundsätzliche Tatsache der Unternehmereigenschaft, habe ich dich da richtig verstanden?

    Danke dir!

    Moin Thomas,

    der Käufer hat hier eindeutig das größere Risiko. Du rechnest im Zweifel nur mit “zu viel” Umsatzsteuer ab.

    Die Unternehmereigenschaft musst Du aber dennoch nachweisen, wenn Du willst, dass Deine Lieferung steuerfrei ist.

    Viele Grüße
    Roger

    Hey Roger,

    sorry, wenn ich da nochmal nachhaken muss. In diesem Artikel hier berichtet ihr ja darüber, dass IGL nur dann möglich ist, wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung eine gültige USt-ID beibringen kann:

    “Spätestens seit dem 1. Januar 2020 gilt das nur noch, wenn der /die Abnehmer*in zum Zeitpunkt der Lieferung eine gültige UStID im Ausland vorweisen kann.”
    https://www.taxdoo.com/de/blog/amazons-umsatzsteuerberechnungsservice-vcs/

    Tut er das nicht, ist aber trotzdem Unternehmer und hat eine USt ID – was dann? Bisher war ich der Auffassung, dass er dann ganz normal mit USt beliefert wird, da er sie ja eh ziehen kann. Die Annahme war aber scheinbar falsch, wie ich jetzt in diesem Blogpost hier lese.

    Was also nun tun? Mit USt ist falsch weil er ist Unternehmer – ohne USt ist auch falsch weil keine USt-ID. Aber ich hab dich so verstanden, dass es eher Angelegenheit des Käufers und nicht des Verkäufers ist. Das geht aber konträr zu dem oben von mir verlinkten Blogpost.

    Nun bin ich maximal verwirrt 🙂

    Hi Thomas,

    nein, Deine Annahme ist in der Tat ein Irrtum und das habe ich weder hier im Blog noch irgendwo anders gesagt 😉

    Auch wenn der Liefernde mit Umsatzsteuer abrechnen muss, weil sein Käufer keine gültige UStID vorlegt, hat der Käufer trotzdem einen i.g. Erwerb. Die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer darf er zudem NICHT als Vorsteuer abziehen.

    Am Ende sind also der Käufer als auch der Verkäufer die Leidtragenden, wenn sie eine B2B-Transaktion ohne gültige UStIDs durchziehen.

    Viele Grüße
    Roger

    Hallo Herr Gothmann,
    die Frage ist allerdings, ob die Vorsteuer aus der steuerpflichtigen igL nicht doch abziehbar. Fall:
    Der ital. UN liefert an den dt. UN, der aber seine UStID nicht angibt. Folglich weist IT ital. USt. aus (im seltenen Fall, dass er die Lieferschwelle nicht überschreitet, der Italiener denkt, der Deutsche wäre ein privater Käufer, und 3c Abs. 4 trifft zu; oder der ital. UN weiß z.B. aus der Rechtsform, dass der Deutsche kein Nichtunternehmer ist, z.B. aus der Firmierung)
    Jedenfalls dann ist die USt in IT gesetzlich geschuldet und könnte dort vergütet werden. Außerdem ist es noch in D ein igE – ebenfalls mit Vorsteuerabzug.

    Lieber Herr Krüger,

    vielen Dank für Ihre Anmerkung! Es freut mich, dass unsere Inhalte auf solche Resonanz stoßen.

    Sie haben vollkommen recht: Der deutsche Käufer hat – unabhängig davon, ob er beim Erwerb seine UStID-Nr. angegeben hat, oder nicht – immer einen i.g. Erwerb und auch daraus einen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG), aber eben nicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wie im Sachverhalt dargestellt.

    Davon ausgehend vertrete ich weiterhin die Auffassung, dass die in Rechnung gestellte USt nicht als Vorsteuer (i.S.d. 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) abziehbar ist – auch nicht in Italien. Zudem gibt das Vergütungsverfahren, das nur auf wenige sonstige Leistungen/Lieferungen ausgelegt ist (z.B. Hotelübernachtungen, Treibstoff (Tanken), …), das auch nicht her.

    Wenn Sie mögen, können wir diese Diskussion gerne auf dem Taxdoo Innovation Summit am 13.06.2024, zu dem ich Sie herzlich einlade, persönlich fortsetzen.

    Agenda: https://www.taxdoo.com/de/e/taxdoo-innovation-summit-2024/
    kostenlose Registrierung: https://www.taxdoo.com/de/e/taxdoo-summit-2-0-registrierung/

    Herzliche Grüße
    Roger Gothmann

    Hallo Taxdoo,

    eine spannende Frage. Zumal, ist schon mal jemandem aufgefallen, daß Amazon 19% Umsatzsteuer mit einer LU Nummer abrechnet, obwohl in Luxemburg doch ein ganz anderer Steuersatz gilt?
    2023-16% und
    2024-17%
    Und Amazon rechnet 19% ab, obwohl die angerechneten 19% ja keinesfalls in LU korrekt sein können.

    Und es ist doch weiterhin egal, an wen ein Verkäufer in der EU (speziell natürlich in Deutschland) verkauft. Er muß doch zwingend eine korrekte Rechnung (mit Adr., St.Nr. und korrekter UsSt. etc.) ausstellen.

    MfG,
    A. Fabig

    Lieber Herr Fabig,

    vielen Dank für das Feedback!

    Zu der konkreten Frage: In der Umsatzsteuer gilt das Bestimmungslandprinzip, sodass Lieferungen an Endverbraucher grds. dort zu versteuern sind, wo der Verbraucher diese in Empfang nimmt. In Ihrem Beispiel also in Deutschland (19 Prozent) und nicht im Ursprungsland Luxemburg (17 Prozent).

    Herzliche Grüße aus Hamburg!
    Roger Gothmann

    Sehr spannendes Thema, das mir zuletzt auch auf die Füße gefallen ist. Angenommen so ein Fall tritt als Käufer nun ein und ich kann die Vorsteuer nicht ziehen. Muss dann die Rechnung brutto gebucht werden (also mit den 19 %, die ich letztlich verliere) als 13b Fremdleistungen, weil das Produkt aus LU kommt?
    Viele Grüße!

    Moin Herr Zeiger,

    vielen Dank für das Feedback.

    Die (Eingangs)Leistung muss so erfasst werden, wie (umsatz)steuerlich korrekt ist. Ggf. muss dabei auch die 14c-Steuer-Vorsteuer gesondert erfasst werden – nicht, dass dann aus einem Fibu-Automatismus heraus doch noch ein Vorsteuerabzug stattfindet.

    Herzliche Grüße
    Roger Gothmann

    Beste Grüße
    Roger Gothmann

    Hallo,

    danke für den Blogbeitrag.
    Ich habe da noch eine Nachfrage zu Nr. 2. Was sind denn die Indikatoren dafür, dass nicht aus einem deutschen Warenlager versendet wurde? Angenommen es wurde über Amazon Business und Amazon (normal) eingekauft und auf den Rechnungen findet sich entweder die Adresse der Gesellschaft in München oder der in Luxemburg, kann ich dann davon ausgehen, dass aus Deutschland verschickt wurde und demnach Vorsteuer gezogen werden kann, wenn:

    a) die Umsatzsteuer-Id. von Amazon mit DE… beginnt (DE814584193 (München) oder DE319514546 (Luxemburg)).
    b) die Rechnungsnummer mit DE… beginnt.
    c) es unten auf der Rechnung KEINEN Hinweis auf die Anwendung des OSS-Verfahren gibt
    d) es unten auf der Rechnung KEINEN Passus „Umsatzsteuer erklärt durch Amazon im Lieferland“ gibt.

    Danke im Voraus.

    VG

    Moin Tim,

    das ist eine sehr gute Frage!

    Wenn Amazon selbst der Verkäufer ist, wirst Du in der Regel die von Dir genannten Indikatoren heranziehen können. Wenn es sich aber um eine dritte Partei handelt, sind diese Informationen nicht zwingend vorhanden – es sei denn, der Händler verkauft über Amazon Business.

    Das ist ohnehin die Empfehlung: Keine Waren/Dienstleistungen für das eigene Unternehmen über B2C-Marktplätze kaufen!

    Viele Grüße
    Roger

    Hallo !

    Dazu habe ich einmal eine Frage:
    Wenn ich als Unternehmen Ware von Amazon US einkaufe und auf der Rechnung werden 19% Umsatzsteuer ausgewiesen mit der Steuer ID Import OSS, kann ich – wenn ich es richtig verstehe – die Vorsteuer nicht geltend machen. Was muss ich tun, damit ich das kann? Da würde ich gerne Feedback zu bekommen.
    Liebe Grüße und vielen Dank
    Holger

    Hallo Holger,

    das Wichtigste vorab: Import OSS gilt nur für Lieferungen an Endverbraucher. Daher wirst Du diese Umsatzsteuer sehr wahrscheinlich nicht als Vorsteuer abziehen.

    Viele Grüße
    Roger Gothmann

    Hallo zusammen,

    dieser Blogpost hat mir als Berufsanfänger sehr weitergeholfen. Nicht nur der Eingangsbeitrag, sondern auch die Nachfragen, die zügig und präzise beantwortet wurden. Vielen Dank dafür an Roger und ebenso an die Fragensteller!

    Moin Jacob,

    vielen lieben Dank für das Feedback!

    Herzliche Grüße
    Roger Gothmann

    Sehr geehrter Herr Dr. Gothmann,

    in einem Seminar zu unrichtig ausgestellten Rechnungen hieß es:
    Nach aktueller EuGH-Rechtsprechung besteht ein Direktanspruch in der Umsatzsteuer. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Leistungsempfänger die Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer direkt vom Fiskus (statt vom Leistenden) verlangen (Reemtsma-Rechtsprechung). Voraussetzung ist, dass die Erstattung der zu Unrecht ausgewiesenen und abgeführten Umsatzsteuer unmöglich oder nur übermäßig erschwert beim Leistenden zurückgefordert werden kann.
    Besonders häufig kommt dieser Sachverhalt bei § 13b UStG – Fällen vor, wenn der Unternehmer nicht seine USt-ID beim Leistenden hinterlegt hat (bspw. Amazon, Adobe, Microsoft…). Die Rechnungen werden in dem Fall mit Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Rückforderung der Umsatzsteuer ist nur erschwert möglich. Nach Unionsrecht kann der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer wegen des Grundsatzes der Effektivität ausnahmsweise mit einem unmittelbaren Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

    Wie sehen Sie diese Rechtsprechung im Kontext mit den vorstehend genannten Fällen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Tim

    PS: Vielleicht können Sie auch zu Folgendem antworten:

    Nach Unionsrecht ist das Vorliegen einer Rechnung nicht Voraussetzung für die Gewährung des Vorsteuerabzuges. Der deutsche Gesetzestext sieht dies jedoch vor. Ist der Gesetzgeber hier nicht verpflichtet, das Gesetz zu ändern? Oder durch wen bzw. was muss das Gesetz geändert werden?

    Lieber Herr Dieball,

    vielen Dank für die spannenden Fragen, auf die ich mich immer sehr freue und die ich sogleich aufgreife.

    1.) 13b + Reemtsma: Wie sie sagten, tritt das Problem im E-Commerce regelmäßig auf (übersehenes 13b-Verfahren). Die Finanzverwaltung greift das im Rahmen von Prüfungen auch besonders gerne auf. In meinen Seminaren zeige ich daher auch entsprechende BP-Berichte. Reemtsma greift hier leider in der Regel nicht, weil sich das Urteil auf Fälle bezieht, in dem der betroffene Unternehmer nachweislich die Umsatzsteuer au dem zivilrechtlichen Wege nicht mehr erstattet bekommt und sich daher direkt an das Finanzamt wenden kann. Diese Fälle sehe ich bei Amazon, TikTok und Co nicht.

    2.) Rechnung & Vorsteuer: Ja, diese Diskussion haben wir seit 5 bis 6 Jahren intensiv geführt. Deutschland verstößt m.E. aber nicht gegen EU-Recht. Ich werde das einmal in einem längeren Blogpost ausführen.

    Herzliche Grüße
    Roger Gothmann

    Hallo,
    sehr interessant. Das bedeutet dann aber im Umkehrschluß, daß der deutsche Staat /Fiskus 2 x die Steuer bekommt für den Einkaufspreis der Waren. Richtig?

    Moin Thomas,

    ja, faktisch bekommt der Staat damit die Umsatzsteuer 2x (etwas verkürzt, aber nicht falsch).

    Viele Grüße
    Roger Gothmann

    Hallo Zusammen,
    spannendes Thema. Jetzt auch noch einmal zwei Fragen. Steht es eigentlich irgendwo “schwarz auf weis” was als “gesetzlich geschuldete Steuer” i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG gilt bzw. nicht gilt. Insbesondere natürlich, dass eine (fälschlicherweise) ausgewiesene OSS-Steuer nicht gesetzlich geschuldet sein soll und damit nicht abzugsfähig ist (Käufersicht vs. Verkäufersicht).
    Es ist natürlich klar, dass man als Unternehmer nicht von einem Privatkonto aus einkaufen sollte. Wenn nun aber das Kind in den Brunnen gefallen ist – was tun? Gibt das EuGH-Urteil vom 25.07.2018 (C-140/17) da ggf. etwas für die Abwehrberatung her?
    Kann Vater Staat nach Gusto bestimmen, wann er den Vorsteuerabzug zulässt und wann nicht? Der EuGH scheint das, Gottseidank, etwas einzuhegen.
    Gruß,
    Mr.T

    Moin Mr. T!

    sehr gute Frage!

    Schwarz auf Weiß steht das nicht im Gesetz – also die von Ihnen geforderte Definition. Eine 14c-Steuer wird ja auch gesetzlich geschuldet (nach § 14c UStG eben).

    Es kommt daher auf das Ziel des Gesetzes an: das Allphasen-Netto-Umatzsteuer-Prinzip mit Vorsteuerabzug, wie es im UStG seit 1968 verankert ist. Demnach ist sichergestellt, dass ein Unternehmen strukturell nicht mit Umsatzsteuer belastet wird, sondern nur der Endverbrauch. Problematisch wird es, wenn aufgrund von Fehlern diese Strukturen nicht mehr greifen: z.B. bereits gezahlte, fälschlich ausgewiesene USt. Diese Fehler kann der Unternehmer grds. nur außerhalb des UStG – zivilrechtlich – bereinigen.

    Zudem greift in dem von Ihnen genannten OSS-Fall ja die Grundstruktur, dass der Unternehmer einen steuerbaren und steuerpflichtigen i.g. Erwerb tätigt, inkl. dem Vorsteuerabzug aus dieser “gesetzlichen geschuldeten Umsatzsteuer” daraus. Die OSS-USt muss er sich zivilrechtlich vom Rechnungsaussteller zurückholen.

    Beste Grüße
    Roger Gothmann

    Moin!
    Die angegebene USt. von 19% – die trotz Lieferung des Büromaterials aus China berechnet wird – kann diese nicht als gezahlte Einfuhr-Umsatzsteuer gebucht werden?

    Mir raucht immer der Kopf, wenn ich Dropshipping vor mir liegen habe ….

    Moin aus Hamburg!

    Wenn diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, ist das nicht die Einfuhrumsatzsteuer, sondern Umsatzsteuer (entweder die “richtige” oder eine 14c-Steuer), sodass das leider nicht möglich ist.

    Viele Grüße
    Roger Gothmann

    Moin!
    Jetzt bin ich verwirrt… Sorry.
    Bsp.: Lieferung Drucker: RG mit USt-ID aus CZ an dt. Unternehmer und dessen USt-ID fehlt. Folglich sind 19% USt auf der RG. Kein Vorsteuerabzug ist mir klar.
    Muss der dt. Unternehmer trotzdem die Erwerbsbesteuerung durchführen? Ich meine ja, weil ein i.g. Erwerb vorliegt. Das wären dann 19% auf den Bruttobetrag an das dt. FA und kein Vorsteuerabzug, oder?
    VG WP

    Moin aus Hamburg!

    Genau: Ein i.g. Erwerb liegt auf jeden Fall vor – inkl. Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer auf der Rechnung ist eine 14c-Steuer, die niemals abziehbar ist.

    Beste Grüße
    Roger Gothmann

    Hallo Roger,
    vielen Dank für die schnelle Antwort.
    VG WP

    Hallo Roger,

    tolle Arbeit, die du hier machst! 🙂

    Ich habe eine Frage zu Fall 3.
    Über Amazon wurden vom Unternehmen Waren in GB gekauft – scheinbar nicht über Amazon-Business. 🙁 Die USt-ID des Unternehmens wurde bei der Bestellung nicht angegeben, sodass der Verkäufer davon ausgehen musste es mit einem Privatkunden zu tun zu haben.
    Nun liegt eine Rechnung vor – auf der Rechnung steht neben der USt-IDNr.: Import-OSS
    und es sind 19% Umsatzsteuer ausgewiesen. Außerdem der Hinweis: Umsatzsteuer erklärt durch Amazon im Lieferland
    So ein Mist.
    Bei der ausgewiesenen Umsatzsteuer handelt es sich ja um die “richtige” Umsatzsteuer bzw. 14c-Steuer, aber jedenfalls nicht um die Einfuhrumsatzsteuer.

    Nun zu meiner Frage:
    Bekomme ich das geheilt? Ich bezweifle, dass eine neue Rechnung ausgestellt wird. Aber wie würde eine ordnungsgemäße Rechnung in dem Fall aussehen?
    Eine Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer, weil steuerfreie Ausfuhr, aber mit Einfuhrumsatzsteuer? Oder wird Einfuhrumsatzsteuer separat in Rechnung gestellt?

    Und wenn keine neue Rechnung ausgestellt wird, was ist für das Unternehmen zu tun?
    Die ausgewiesene Steuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Aber muss zusätzlich noch irgendwie Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden?

    Danke und liebe Grüße
    Claudia

    Moin Claudia,

    vielen Dank für dein Feedback!

    Zu Deiner Frage: Soweit ich weiß, übernimmt bei Amazon regelmäßig der Liefernde die EUSt. Für diesen Fall gibt es den § 3 Abs. 8 UStG: “Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.”

    Das würde bedeuten, dass die 19 Prozent deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung nicht falsch sind – auch, wenn es der Weg dorthin ist. ABER: Es ist eine 14c-Steuer, weil diese von Amazon und nicht vom Händler abgeführt wurde und leider ist das auf der Rechnung sichtbar. Ich persönlich bin aber der Meinung, dass der Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung systematisch betrachtet richtig ist – und dem Fiskus entsteht nachweislich kein Schaden, sodass 14c hier ins Leere läuft.

    Viele Grüße
    Roger

    Hallo Roger,

    Vielen Dank für deinen ausführlichen Artikel.
    Ich muss jetzt aber noch einmal für mich zum Verständnis fragen:
    Sobald über Amazon Business (Käufer UST-ID steht auf der RE) eingekauft wird, ist ein Vorsteuerabzug möglich?
    Ich habe den Fall, dass der Verkäufer in China sitzt, aber auf der Rechnung eine deutsche USt-ID angegeben wurde. Ausgewiesen werden hier auch ganz normal die 19% USt. ( Den gleich Fall habe ich auch mit GB)
    Und auch bei Sitz des Verkäufers in Luxemburg mit deutscher USt-ID kann die VSt. normal gezogen werden? (ebenfalls Amazon Business)

    Danke & liebe Grüße
    Yvonne

    Moin Yvonne,

    grundsätzlich kannst Du bei Amazon Business ausgehen, dass die Umsatzsteuer-Logik dahinter korrekt ist und den Vorsteuerabzug vornehmen. Die beiden genannten Fälle kann ich so aus der Ferne nicht 100%ig beurteilen.

    Ich vermute aber, dass in beiden Fällen die Waren bereits in DE gelagert wurden, sodass es richtig wäre, diese mit 19 % USt zu fakturieren – inkl. Vorsteuerabzug.

    Viele Grüße
    Roger

    Hallo Herr Gothmann,

    vielen Dank für die guten Beiträge.

    Vielleicht können Sie den Knoten in meinem Kopf lösen:

    Wareneinkauf aus Österreich mit ausländischer Umsatzsteuer.

    Ist.-ID meines Unternehmers fehlt.

    Rechnung wird nicht korrigiert.

    Da die ausgewiesene Steuer eine 14c Steuer ist – kein Vorsteuerabzug.

    Gebucht wurde daher ein igE ohne Vorsteuerabzug, BMG war der Bruttobetrag der Rechnung.

    Somit wird Umsatzsteuer abgeführt aber keine Vosteuer gezogen. Ist das korrekt oder würde man dennoch Vorsteuer auf den igE ziehen, weil 15 Abs1 Nr.1 UStG irrelevant ist und es nur auf Nr. 3 ankommt.

    Sofern der Vorsteuerabzug aus dem igE bejaht wird, in welcher Höhe?
    In gleicher Höhe wie die ausgewiesene Umsatzsteuer?

    Besten Dank vorab.

    Liebe Frau Hehl,

    vielen Dank für Ihre Frage.

    Der § 1a UStG (i.g. Erwerb) und der § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG (Vorsteuer aus i.g. Erwerb) knüpfen nicht an eine ordnungsgemäße Rechnung, sodass Sie den i.g. Erwerb ganz regulär erfassen können: Umsatzsteuer und Vorsteuer auf den Nettobetrag.

    Ich hoffe, dass Ihnen das hilft.

    Herzliche Grüße
    Roger Gothmann

    Sehr geehrter Herr Gothmann,

    ich habe über den Amazon Business Account meines österreichischen Unternehmens Waren bei Amazon Italien bestellt und nach Deutschland senden lassen.

    Seitens Amazon wurde diese Lieferung steuerfrei durchgeführt.

    Auf der Rechnung steht allerdings meine österreichische Ust.-ID und nicht meine deutsche.

    Ist das so in Ordnung oder müssten die Rechnungen auf die deutsche Ust.-ID angepasst werden?

    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen,
    M. Herzog

    Moin Herr Herzog,

    die UStID darf nicht aus dem Land stammen, aus dem die Ware geliefert wird. Darüber hinaus spricht das Gesetz lediglich von der UStID eines “anderen Mitgliedstaates”, sodass Sie die Rechnung grds. nicht korrigieren lassen müssen.

    Herzliche Grüße
    Roger Gothmann

    Hallo Herr Gothmann,

    ich habe nochmal mit meiner Steuerberaterin Rücksprache gehalten und die Information erhalten, dass die UStID des Landes in das geliefert wird auf der Rechnung stehen muss, da sonst im Land der UStID ebenfalls USt fällig wird aber kein automatischer Vorsteuerabzug erfolgt:

    https://kpmg.com/at/de/home/insights/2021/02/tn-bfg-die-verwendung-einer-anderen-uid-als-jene-des-bestimmungsstaat-fuehrt-zur-vorschreibung-einer-zusaetzlichen-erwerbsteuer-gem-art-3-abs-8-2-satz-ustg.html

    Nur falls andere Österreicher mit dem selben Problem hier landen sollten.

    Schöne Grüße,
    M. Herzog

    Lieber Herr Herzog,

    das betrifft B2B-Lieferungen innerhalb der EU (ig Lieferungen). Sie sprechen hier von einem sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerb beim Käufer. Eine Rechnung ist für den Vorsteuerabzug daraus nicht erforderlich – siehe § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG.

    Viele Grüße
    Roger Gothmann

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