Vorsteuer-Falle Amazon: Pflichtlektüre für E-Commerce-Steuerberater!

Als ehemaliger Betriebsprüfer kann ich euch sagen: Bei der Vorsteuer holt man immer etwas. Bei euch und euren Mandanten ab sofort nicht mehr. Daher kommt hier Pflichtlektüre.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 6 min. Lesezeit
Vorsteuer-Falle Amazon: Pflichtlektüre für E-Commerce-Steuerberater!

Wer als Unternehmer Wert darauf legt, dass das Finanzamt seinen Mandanten nicht den Abzug der Vorsteuer versagt, ist hier genau richtig. Wem zudem der Titel dieses Blogposts bekannt vorkommt, der kann sich in mindestens eine der folgenden Kategorien einordnen. Come in and find out!

  • Er bzw. seine Mandanten haben Produkte für das eigene Unternehmen auf Amazon eingekauft und ihm wurden im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Vorsteuern durch den Prüfer gestrichen.
  • Er hatte 2016 die NWB in der Hand; mit diesem Titel: Vorsteuerfalle Amazon – steuerliche Einkaufsrisiken im Internet Trinks, B./Trinks M. (2016): in NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht, Heft 51/2016, Beilage 4/2016, S. 3-5. 

Stellt sich jetzt nur die Frage: Warum ist es Vorsteuer-Harakiri, auf Amazon einzukaufen bzw. gilt das immer noch.

Die Antwort ist komplex. Daher brechen wir das verständlich runter – so wie ihr es von uns gewohnt seid.

AllphasenNetto-Umsatzsteuersystem mit Abzug der Vorsteuer

Starten wir aber mit der Frage: Was ist diese Vorsteuer eigentlich? Ein Blick ins Gesetz verschafft Klarheit (Wie viele junge Menschen in der Steuerwelt mussten diesen Spruch über sich ergehen lassen?!).

Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: die gesetzlich geschuldete UmsatzSteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. (Wortlaut § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG )

Aha! Endverbraucher werden also durch die Umsatzsteuer belastet; Unternehmen in der Regel nicht. Warum? Ist da auch der Habeck bzw. die Ampel dran schuld?

Nein! Das Prinzip heißt Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug und ist grundsätzlich ziemlich gut durchdacht.

Gedankenspiel: Man stelle sich vor, dass Unternehmen, die Waren/Grundstoffe und/oder Dienstleistungen für ihr Unternehmen einkaufen und daraus neue Produkte bzw. neue komplexe Dienstleistungen schaffen, die Umsatzsteuer ihrer Lieferanten/Dienstleister nicht als Vorsteuer abziehen dürften. Dann würde mit jeder Stufe der Wertschöpfung das neue Produkt bzw. die neue Dienstleistung per se um 19 Prozent teurer werden.

Da die Umsatzsteuer immer den Endverbrauch besteuern soll, werden Unternehmen – mit einigen Ausnahmen – in der Regel nicht durch die Umsatzsteuer belastet und dürfen sich diese von ihrem Finanzamt als Vorsteuer erstatten lassen.

Was hat das mit Amazon zu tun? Eine Menge!
Bevor ich jetzt an dieser Stelle weiter in den Maschinenraum des Umsatzsteuerrechts mit euch eintauche – Ihr merkt, ich bin da immer kaum zu stoppen – habe ich hier eine kleine Fallsammlung echter Fälle.
Diese Fälle entstammen meinen vielen Umsatzsteuer-E-Commerce-Seminaren für das IFU-Institut, Dr. Endriss und NWB.

Abzug der Vorsteuer bei Wareneinkäufen über Amazon: echte Fälle, echte Antworten

Hier sind fünf Fälle, wie sie jeden Tag hunderttausendfach vorkommen und jeden Tag hunderttausendfach falsch gemacht werden. Von euch ab sofort nicht mehr! Versprecht mir das bitte, denn kein Mehrergebnis im Rahmen einer Betriebsprüfung ist grässlicher als rückwirkend gestrichene Vorsteuer.

Fall 1: Frage

Ein chinesischer Onlinehändler verkauft seine Produkte über Amazon. Auf der Rechnung steht die luxemburgische UStID-Nr. von Amazon – zusätzlich steht auf der Rechnung: Umsatzsteuer erklärt durch Amazon in Lieferland. Auf der Rechnung sind 19% Umsatzsteuer ausgewiesen. Kann diese bei unserem Mandanten als Vorsteuer geltend gemacht werden?

Fall 1: Antwort

Grundsätzlich nicht! Warum? Der Text auf der Rechnung verweist auf die sogenannte Lieferkettenfiktion, die nur bei Lieferungen an Endverbraucher greift. Da Ihr Unternehmer jedoch kein Abnehmer i.S.d § 3 Abs. 3a UStG (=Endverbraucher) ist, hätte Amazon diese Umsatzsteuer nicht selbst erklären und abführen dürfen.
Ich vermute, dass Ihr Mandant auf dem Amazon-Marktplatz für Endverbraucher einkauft – und nicht auf Amazon-Business – dem Amazon B2B-Marktplatz – wo man als Käufer eine gültige UStID-Nr. hinterlegen muss, um als Unternehmer erkannt zu werden. Die Ihrem Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist daher eine 14c-Steuer und darf nicht Vorsteuer abgezogen werden.

Fall 2: Frage

Amazon selbst verkauft ein Produkt an unseren Mandanten. Auf der Rechnung steht eine deutsche USt-IDNr. von Amazon Luxemburg. Auf der Rechnung sind 19% Umsatzsteuer ausgewiesen. Kann diese bei unserem Unternehmer als Vorsteuer geltend gemacht werden?

Fall 2: Antwort

Schauen Sie bitte einmal, ob Sie den Ursprungsort der Lieferung auf der Rechnung finden. Es gibt da manchmal Indikatoren, ob diese z.B. aus Polen oder Tschechien versendet werden. Wenn das der Fall wäre, dürfte Amazon bei einem Unternehmen als Käufer keine USt in Rechnung stellen, da es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Der Mandant hat in diesem Fall einen steuerbaren und steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb.
Handelt es sich um eine Lieferung aus einem deutschen Warenlager, kann die Vorsteuer geltend gemacht werden.

Fall 3: Frage

Amazon selbst verkauft ein Produkt an unseren Mandanten. Auf der Rechnung steht neben er UStIDNr.: Import-OSS. Auf der Rechnung sind 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen. Unten auf der Rechnung steht: Umsatzsteuer erklärt durch Amazon in Lieferland. Können die 19 % als Vorsteuer geltend gemacht werden?

Fall 3: Antwort

Kein Vorsteuerabzug! Siehe Fall 1. Womöglich hat Ihr Mandant seine UStID-Nr. nicht auf Amazon hinterlegt, sodass Amazon hier wieder fälschlicherweise von der Lieferkettenfiktion ausgegangen ist.

Fall 4: Frage

Ein italienischer Amazon-Händler verkauft mit italienischer UStID-Nr. Unten auf der Rechnung steht: Die Umsatzsteuer wurde für das Bestimmungsland berechnet und wird unter der auf dieser Rechnung angegebenen EU One-Stop-Shop (OSS) UStID-Nr. gemeldet.
Auf der Rechnung sind 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen. Kann diese bei unserem Mandanten diese Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden?

Fall 4: Antwort

Kein Vorsteuerabzug! Da der Verkäufer irrtümlich davon ausgegangen ist, dass Ihr Unternehmer ein Endverbraucher ist, hat er seine Transaktion nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, sondern fälschlicherweise als innergemeinschaftlichen Fernverkauf bewertet.

Fall 5 bzw. grundsätzliche Frage

Die grundsätzliche Frage lautet wohl: Kann ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer die in einer OSS-Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer, als Vorsteuer abziehen?

Fall 5: grundsätzliche Antwort

Nein!  Der Abnehmer/Mandant, weiß ja, dass er selbst Unternehmer ist. Er tätigt daher immer einen i.g. Erwerb (19 % USt) und hat gleichzeitig daraus 19 % Vorsteuer. Die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer stellt aus seiner Sicht eine 14c-Steuer dar und darf nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Fazit bzw. allgemeine Handlungsempfehlung

Ich könnte bei dieser Fallsammlung noch lange weiterschreiben. Eines wird aber deutlich: Wer nicht Gefahr laufen will, dass ihm irgendwann der Vorsteuerabzug versagt oder gar rückwirkend gestrichen wird, kauft nicht auf Marktplätzen ein, die für Endverbraucher konzipiert sind. Das gilt für Amazon, eBay und viele weitere.
Amazon hat daher bereits 2017 Amazon Business als reinen B2B-Marktplatz ins Leben gerufen.

Also! Come in and find out! (Dieser absurde Werbespruch ist eine kleine Hommage an den heutigen Börsengang von Douglas.)

12 Kommentare

    Gerade Fall 2 und Fall 4 werfen bei mir Fragen auf. Denn das Thema IGL ist doch nur dann gegeben, wenn VOR der Lieferung die Unternehmereigenschaft des Erwerbers geprüft wurde – also die USt-ID. Er dann kann doch eine IGL ausgeführt werden, richtig?
    Wenn also diese Prüfung nicht erfolgt ist und der Unternehmer somit aus z.B. Polen nach Deutschland beliefert wurde und 19% ausgewiesen sind, dürfte die USt doch vom Unternehmer als Vorsteuer ziehbar sein, oder?

    Im Umkehrschluss wären doch ansonsten alle Sendungen an Unternehmer automatisch IGL, völlig egal ob die USt-ID geprüft wurde oder nicht. Und dann wäre das Hauptargument, was gegen den VCS spricht, ausgehebelt. Nämlich dass genau diese Prüfungen (inkl. der Verbringungsnachweise) durch amazon nicht zuverlässig erfolgen.

    Moin Thomas,

    der § 1a UStG ist da m.E. recht klar: Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat UND der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt.

    Die Betrachtung, ob ein i.g. Erwerb vorliegt, macht man aus Käufer- nicht aus der Verkäufersicht. Der Käufer weiß ja am besten, dass er Unternehmer ist.

    Ich hoffe, die Erläuterung passt so weit.

    Viele Grüße
    Roger

    Hey Roger,

    danke dir für die Erläuterung. Wenn hier die Käufersicht greift, schuldet also der Käufer die Mehrwertsteuer, sollte er sich fälschlicherweise als Unternehmer ausgegeben haben und ich als Händler habe hier nichts zu befürchten? Dann wäre man ja mit dem VCS als Händler fein raus, wenn der Käufer die Verantwortung trägt.

    Ich als Händler wäre dann höchstens noch für den Gelangensnachweis zuständig – aber nicht für die grundsätzliche Tatsache der Unternehmereigenschaft, habe ich dich da richtig verstanden?

    Danke dir!

    Moin Thomas,

    der Käufer hat hier eindeutig das größere Risiko. Du rechnest im Zweifel nur mit “zu viel” Umsatzsteuer ab.

    Die Unternehmereigenschaft musst Du aber dennoch nachweisen, wenn Du willst, dass Deine Lieferung steuerfrei ist.

    Viele Grüße
    Roger

    Hey Roger,

    sorry, wenn ich da nochmal nachhaken muss. In diesem Artikel hier berichtet ihr ja darüber, dass IGL nur dann möglich ist, wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung eine gültige USt-ID beibringen kann:

    “Spätestens seit dem 1. Januar 2020 gilt das nur noch, wenn der /die Abnehmer*in zum Zeitpunkt der Lieferung eine gültige UStID im Ausland vorweisen kann.”
    https://www.taxdoo.com/de/blog/amazons-umsatzsteuerberechnungsservice-vcs/

    Tut er das nicht, ist aber trotzdem Unternehmer und hat eine USt ID – was dann? Bisher war ich der Auffassung, dass er dann ganz normal mit USt beliefert wird, da er sie ja eh ziehen kann. Die Annahme war aber scheinbar falsch, wie ich jetzt in diesem Blogpost hier lese.

    Was also nun tun? Mit USt ist falsch weil er ist Unternehmer – ohne USt ist auch falsch weil keine USt-ID. Aber ich hab dich so verstanden, dass es eher Angelegenheit des Käufers und nicht des Verkäufers ist. Das geht aber konträr zu dem oben von mir verlinkten Blogpost.

    Nun bin ich maximal verwirrt 🙂

    Hi Thomas,

    nein, Deine Annahme ist in der Tat ein Irrtum und das habe ich weder hier im Blog noch irgendwo anders gesagt 😉

    Auch wenn der Liefernde mit Umsatzsteuer abrechnen muss, weil sein Käufer keine gültige UStID vorlegt, hat der Käufer trotzdem einen i.g. Erwerb. Die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer darf er zudem NICHT als Vorsteuer abziehen.

    Am Ende sind also der Käufer als auch der Verkäufer die Leidtragenden, wenn sie eine B2B-Transaktion ohne gültige UStIDs durchziehen.

    Viele Grüße
    Roger

    Hallo Herr Gothmann,
    die Frage ist allerdings, ob die Vorsteuer aus der steuerpflichtigen igL nicht doch abziehbar. Fall:
    Der ital. UN liefert an den dt. UN, der aber seine UStID nicht angibt. Folglich weist IT ital. USt. aus (im seltenen Fall, dass er die Lieferschwelle nicht überschreitet, der Italiener denkt, der Deutsche wäre ein privater Käufer, und 3c Abs. 4 trifft zu; oder der ital. UN weiß z.B. aus der Rechtsform, dass der Deutsche kein Nichtunternehmer ist, z.B. aus der Firmierung)
    Jedenfalls dann ist die USt in IT gesetzlich geschuldet und könnte dort vergütet werden. Außerdem ist es noch in D ein igE – ebenfalls mit Vorsteuerabzug.

    Lieber Herr Krüger,

    vielen Dank für Ihre Anmerkung! Es freut mich, dass unsere Inhalte auf solche Resonanz stoßen.

    Sie haben vollkommen recht: Der deutsche Käufer hat – unabhängig davon, ob er beim Erwerb seine UStID-Nr. angegeben hat, oder nicht – immer einen i.g. Erwerb und auch daraus einen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG), aber eben nicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wie im Sachverhalt dargestellt.

    Davon ausgehend vertrete ich weiterhin die Auffassung, dass die in Rechnung gestellte USt nicht als Vorsteuer (i.S.d. 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) abziehbar ist – auch nicht in Italien. Zudem gibt das Vergütungsverfahren, das nur auf wenige sonstige Leistungen/Lieferungen ausgelegt ist (z.B. Hotelübernachtungen, Treibstoff (Tanken), …), das auch nicht her.

    Wenn Sie mögen, können wir diese Diskussion gerne auf dem Taxdoo Innovation Summit am 13.06.2024, zu dem ich Sie herzlich einlade, persönlich fortsetzen.

    Agenda: https://www.taxdoo.com/de/e/taxdoo-innovation-summit-2024/
    kostenlose Registrierung: https://www.taxdoo.com/de/e/taxdoo-summit-2-0-registrierung/

    Herzliche Grüße
    Roger Gothmann

    Hallo Taxdoo,

    eine spannende Frage. Zumal, ist schon mal jemandem aufgefallen, daß Amazon 19% Umsatzsteuer mit einer LU Nummer abrechnet, obwohl in Luxemburg doch ein ganz anderer Steuersatz gilt?
    2023-16% und
    2024-17%
    Und Amazon rechnet 19% ab, obwohl die angerechneten 19% ja keinesfalls in LU korrekt sein können.

    Und es ist doch weiterhin egal, an wen ein Verkäufer in der EU (speziell natürlich in Deutschland) verkauft. Er muß doch zwingend eine korrekte Rechnung (mit Adr., St.Nr. und korrekter UsSt. etc.) ausstellen.

    MfG,
    A. Fabig

    Lieber Herr Fabig,

    vielen Dank für das Feedback!

    Zu der konkreten Frage: In der Umsatzsteuer gilt das Bestimmungslandprinzip, sodass Lieferungen an Endverbraucher grds. dort zu versteuern sind, wo der Verbraucher diese in Empfang nimmt. In Ihrem Beispiel also in Deutschland (19 Prozent) und nicht im Ursprungsland Luxemburg (17 Prozent).

    Herzliche Grüße aus Hamburg!
    Roger Gothmann

    Sehr spannendes Thema, das mir zuletzt auch auf die Füße gefallen ist. Angenommen so ein Fall tritt als Käufer nun ein und ich kann die Vorsteuer nicht ziehen. Muss dann die Rechnung brutto gebucht werden (also mit den 19 %, die ich letztlich verliere) als 13b Fremdleistungen, weil das Produkt aus LU kommt?
    Viele Grüße!

    Moin Herr Zeiger,

    vielen Dank für das Feedback.

    Die (Eingangs)Leistung muss so erfasst werden, wie (umsatz)steuerlich korrekt ist. Ggf. muss dabei auch die 14c-Steuer-Vorsteuer gesondert erfasst werden – nicht, dass dann aus einem Fibu-Automatismus heraus doch noch ein Vorsteuerabzug stattfindet.

    Herzliche Grüße
    Roger Gothmann

    Beste Grüße
    Roger Gothmann

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