VAT in the Digital Age: Steht dem E-Commerce die nächste Umsatzsteuerreform bevor?

VAT in the Digital Age – Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter: Es klingt durchaus vielversprechend, was sich die EU vorgenommen hat. Die Deklaration und Erhebung der Mehrwertsteuer in den EU-Mitgliedstaaten soll einfacher und digitaler werden. Für den Onlinehandel besteht die Chance, dass längst etablierte Geschäftsvorfälle im modernen grenzüberschreitenden EU-Onlinehandel künftig auch bei den Steuermeldungen Berücksichtigung finden. Die bereits im Jahr 2021 gewünschte Vereinfachung durch Einführung des One-Stop-Shop (OSS) könnte damit endlich eintreten. Was genau geplant ist, ob Händler und ihre Steuerberater künftig mit spürbaren Erleichterungen bei den umsatzsteuerlichen Pflichten für den EU-Onlinehandel rechnen können und wie der Zeitplan der EU-Kommission aussieht, erfahrt Ihr in diesem Beitrag.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 12 min. Lesezeit
VAT in the Digital Age: Steht dem E-Commerce die nächste Umsatzsteuerreform bevor?

Im Jahr 2021 wurde der E-Commerce umsatzsteuerlich auf den Kopf gestellt: Eine der größten Umsatzsteuerreformen wurde in der gesamten EU umgesetzt. Schnell wurde jedoch klar, dass die Grenzen der Neuregelungen eng gefasst sind und die gewünschte Vereinfachung für Onlinehändler in der Praxis überwiegend ausbleibt.

Hinweis: Was sich durch die Umsatzsteuerreform im Jahr 2021 für Onlinehändler maßgeblich geändert hat, könnt Ihr hier nachlesen. 

Im Jahr 2022 stehen nun im Rahmen der Initiative “VAT in the Digital Age” weitere Änderungen der steuerlichen Regelungen in der EU zur Diskussion. 

Die gute Nachricht: Die Herausforderungen für Steuerpflichtige wurden erkannt und mögliche Lösungsansätze werden uns im Jahr 2022 noch stärker beschäftigen. 

Exkurs: Wie kam die Europäische Kommission zu der Initiative “VAT in the Digital Age”? 

Ihren Ursprung hat die Initiative in einer unter dem gleichnamigen Titel “Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter” abgehaltenen Konferenz im Jahr 2019. Bei der von der EU-Kommission organisierten Veranstaltung kamen Steuerexperten bspw. aus Finanzbehörden, Unternehmen aber auch Universitäten zusammen. Im Fokus standen dabei die Chancen und Herausforderungen, die neue Technologien für die Mehrwertsteuer mit sich bringen. 

Im Juli 2020 wurde von der EU-Kommission ein Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung veröffentlicht, bei dem auch die Ergebnisse der Konferenz berücksichtigt wurden. Enthalten sind darin unter anderem konkrete Maßnahmen für die Modernisierung der Mehrwertsteuervorschriften in der EU. Und genau diese Maßnahmen haben nun Eingang in das Arbeitsprogramm der EU-Kommission für das Jahr 2022 gefunden, unter dem Schlagwort “VAT in the Digital Age”. 

Was geplant ist und wie Ihr dabei aktiv die Entwicklung der geplanten Maßnahmen mitgestalten könnt, erfahrt Ihr nachfolgend. 

Das Arbeitsprogramm der EU-Kommission für 2022 klingt vielversprechend: Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter

Spätestens nach der von der Europäischen Kommission veranstalteten Konferenz unter dem Titel “Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter” im Jahr 2019 war klar: Die digitale Wirtschaft und die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle stellen die Steuerverwaltungen vor neue Herausforderungen. 

Im Mittelpunkt der Überlegungen steht nun, wie Steuerverwaltungen künftig vermehrt digitale Technologien einsetzen können, um vor allem 

  • Steuerbetrug zu bekämpfen
  • den Verwaltungsaufwand zu verringern und
  • dadurch die Kosten für steuerliche Pflichten für Unternehmen zu reduzieren.

Daneben beschäftigt sich die EU-Kommission mit der Frage, ob die derzeitigen Mehrwertsteuervorschriften an die Geschäftstätigkeit im digitalen Zeitalter angepasst sind.

Diese Fragen wurden im Aktionsplan unter der Initiative “VAT in the Digital Age” oder eben “Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter” zusammengefasst. Und da Euch dieser Begriff wohl in der nächsten Zeit immer wieder über den Weg laufen dürfte, erfahrt Ihr nun, was sich genau dahinter verbirgt. 

Die Initiative: VAT in the Digital Age

Wie Ihr schon wisst, ist das Ziel der Initiative, das geltende Mehrwertsteuerrecht (auch) vor dem Hintergrund möglicher Anwendung digitaler Technologien zu modernisieren. 

Das Paket beinhaltet drei wesentliche Aspekte: 

  1. Mehrwertsteuermeldepflichten und elektronische Rechnungsstellung (Es gibt noch immer Papierrechnungen!)
  2. Die mehrwertsteuerliche Behandlung der Plattformwirtschaft (Nicht vergessen: Marktplätze sind in manchen Fällen Steuerschuldner)
  3. Eine einheitliche EU-Mehrwertsteuerregistrierung (Der OSS verhindert leider nicht immer eine lokale Registrierung!)

Was ist nun Gegenstand der jeweiligen Diskussionen im Rahmen der Initiative?

Digitale Meldepflichten und elektronische Rechnungen

In einigen EU-Mitgliedstaaten existieren bereits unterschiedliche Systeme für digitale Meldepflichten (z.B. das Real Time Invoice Reporting in Ungarn, Meldungen im SAF-T Format in Polen, SII in Spanien und einige weitere) aber auch für elektronische Rechnungsstellung (z.B. in Italien über das SDI-System). Die wirtschaftliche Lage während der Pandemie und dadurch bedingte Steuerausfälle haben den Handlungsbedarf der Mitgliedstaaten noch verstärkt, sodass immer mehr Staaten eine (eigene) Lösung anstreben.

Was ist geplant?

Ziel der EU Kommission ist es, einen einheitlichen Rahmen für die umsatzsteuerlichen (digitalen) Meldepflichten zu schaffen. Dabei wird auch überlegt, eine Rechtsgrundlage für die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung zu schaffen.  

Das klingt auf den ersten Blick leichter als es ist. 

Gegenstand der Überlegungen ist z.B. die Frage, ob eine teilweise Meldepflicht (ausschließlich für grenzüberschreitende Leistungen) oder eine vollständige Meldepflicht eingeführt werden soll, die auch lokale Umsätze erfassen würde. Daneben bestünde auch die Möglichkeit, dass Transaktionsdaten in einem verpflichtenden Format gespeichert werden und diese nur im Rahmen einer Prüfung bereitgestellt werden müssen.

Für verpflichtende elektronische Rechnungen bietet der aktuelle Rechtsrahmen auch noch gar keine Berechtigung. Länder, die eine solche verpflichtende Ausstellung bereits eingeführt haben (wie z.B. Italien) oder dies künftig planen (z.B. Polen), mussten diese von der Mehrwertsteuersystemrichtlinie abweichende Sondermaßnahme separat beantragen. Die neue Initiative betrifft also auch die Schaffung von rechtlichen Grundlagen in diesem Zusammenhang. 

Werden alle Mitgliedstaaten das gleiche System nutzen (müssen)?

Die größte Herausforderung an dieser Stelle ist es wohl, den rechtlichen Rahmen weder zu eng noch zu weit zu fassen. Werden die Anforderungen zu eng gefasst, kommt ein erhöhter administrativer Aufwand auf alle Steuerpflichtigen zu – also auch auf die gern als “steuerehrlich” bezeichneten Unternehmer. 

Die Vergangenheit hat jedoch gezeigt, dass Steuerbetrug in den einzelnen Mitgliedstaaten in ganz unterschiedlichem Ausmaß vorliegt. 

Legt man die Anforderungen dagegen zu ungenau fest oder lediglich im Rahmen von unverbindlichen Empfehlungen, besteht erneut das Risiko, dass Mitgliedstaaten einen zu großen Spielraum für eigene Ausgestaltungen erhalten. In diesem Fall müssten sich Steuerpflichtige wie bereits jetzt mit den jeweiligen lokalen Anforderungen auseinandersetzen und diese in ihre eigenen Prozesse überführen. 

Exkurs: Dabei darf auch nicht vergessen werden, dass einige Mitgliedstaaten bereits umfassende Systeme eingeführt haben, die sowohl für die Staaten selbst als auch die Steuerpflichtigen zu erheblichen Aufwand und getätigten Investitionen geführt haben. Die Ausgestaltung der neuen (einheitlichen) Regelungen dürfte insoweit also auch politisch getrieben sein. 

Ob und inwieweit die Rahmenbedingungen für elektronische Meldepflichten und elektronische Rechnungsstellung festgelegt werden, ist also noch nicht abschätzbar. Die EU-Kommission weist bereits jetzt darauf hin, dass eine solche Umsetzung inkl. Aufbau der IT Infrastruktur bis zum Jahr 2030 dauern könnte. 

Die steuerliche Behandlung der Plattformwirtschaft

Im Jahr 2021 wurde für den Vertrieb von Waren über eine elektronische Schnittstelle (hierunter fallen beispielsweise viele Marktplätze) in bestimmten Fällen eine umsatzsteuerliche Lieferkettenfiktion eingeführt. Diese elektronische Schnittstelle wird steuerlich in die Lieferkette eingebunden. 

Die Schnittstelle wird also so behandelt, als hätte sie den Gegenstand vom Verkäufer erworben und an den Endkunden selbst veräußert. 

Aber gilt das auch für Dienstleistungen? Viele Dienstleistungen kann man ebenfalls über elektronische Schnittstellen beziehen – man denke nur an die Buchung von Ferienunterkünften. Hier gelten umsatzsteuerlich aber völlig andere Regeln. 

Denn die neu eingeführte Lieferkettenfiktion spricht ausschließlich von der “Lieferung eines Gegenstands”.

Komplexität und Ungewissheit im Plattformgeschäft

Allein dieses Beispiel zeigt, wie unterschiedlich die umsatzsteuerliche Behandlung von Plattformen in Abhängigkeit von den angebotenen Leistungen erfolgt.

Daneben müssen elektronische Schnittstellen aber auch immer im Kontext des traditionellen Handels gesehen werden. Eine steuerliche Ungleichbehandlung könnte hier zu Wettbewerbsvor- oder nachteilen führen. 

Für Onlinehändler sind solche Entwicklungen natürlich ganz besonders dann von Interesse, wenn Ihr Eure Ware über Plattformen verkauft. Ob und inwieweit die bestehenden Regeln für den Verkauf von Waren künftig angepasst werden (müssen), können wir an dieser Stelle leider noch nicht sagen.

Ausweitung des OSS? Das Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung

Der dritte Pfeiler der Initiative ist nicht weniger ambitioniert als die ersten beiden. Für Unternehmer dürfte dieser Punkt aber von besonderem Interesse sein, und insbesondere für Euch als Onlinehändler liegen hier große Chancen auf Erleichterungen. 

Zumindest für all diejenigen, die nach der Einführung des OSS auch weiterhin umsatzsteuerliche Registrierungen in anderen EU-Staaten aufrechterhalten müssen, weil sie dort beispielsweise ein Warenlager nutzen. 

Registrierungen führen zu erheblichem Aufwand bei Unternehmen

Denn die EU-Kommission hat die administrativen und finanziellen Hindernisse für grenzüberschreitenden Handel erkannt, die durch vielfältige Registrierungsverpflichtungen entstehen können. 

Im besten Fall seid Ihr Taxdoo-Kunde und wart mit diesen praktischen Problemen noch nie konfrontiert. Denn wir nehmen Euch genau diese leidigen Themen ab (Ihr wusstet gar nicht, dass wir Euch DAS abnehmen können? Hier erfahrt Ihr wie).

Alle anderen werden sich schmerzlich erinnern: Der Registrierungsprozess ist in jedem Land unterschiedlich, oft in nationaler Sprache und unter Hinzuziehung von lokalen Steuerberatern vorzunehmen. Ist die erste Hürde der Registrierung geschafft, folgen regelmäßige Meldungen nach nationalen Anforderungen in unterschiedlichen Intervallen. 

Geht es nach der Vorstellung der EU-Kommission, soll genau das in Zukunft nicht mehr erforderlich sein. Denn gemäß der Kommission seien solche Hindernisse bereits die ersten Barrieren, damit auch alle Steuerpflichtigen ihren Beitrag zur Sicherung des Steueraufkommens leisten. Aus diesem Grund sollen Möglichkeiten untersucht werden, die Registrierungspflichten der Unternehmen zu reduzieren.

Wird jetzt wirklich alles einfacher für Lieferungen in andere EU-Staaten?

Das Ziel ist klar:

Es soll möglichst eine einzige Mehrwertsteuerregistrierung ausreichend sein, um auf dem gesamten EU-Markt tätig werden zu können.

Das “wie” ist bereits seit einiger Zeit Gegenstand von Diskussionen in Expertengruppen. Naheliegend ist die Ausweitung des OSS-Verfahrens auch auf die Transaktionsarten, die derzeit nicht erfasst werden können. 

Hierzu gehören beispielsweise die innergemeinschaftlichen Verbringungen und innergemeinschaftliche Erwerbe sowie lokale Umsätze aus Warenlagern. Aus Sicht von Onlinehändlern dürfte das Anforderungsprofil klar sein. 

Steuerlich ist eine solche Ausweitung des Systems jedoch komplex. Denn die Welt der Mehrwertsteuer geht natürlich weit über den E-Commerce hinaus. Und aus diesem Grund werden verschiedene Optionen diskutiert, inwieweit eine Ausweitung des OSS auf B2B-Lieferungen, B2B-Dienstleistungen, B2C-Lieferungen etc. vorgenommen werden kann. 

Gleichzeitig ist auch die Ausweitung sogenannter Reverse-Charge Regelungen Diskussionsthema. In diesen Fällen wird die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übertragen. Wir kennen eine solche Regelung beispielsweise in Italien oder Spanien für lokale Lieferungen von nicht in diesen Ländern ansässigen Unternehmern. 

Beispiel:
Verkauft ein nicht in Spanien ansässiger Händler seine Ware aus einem spanischen Warenlager an einen spanischen Unternehmer, greift das Reverse-Charge Verfahren für diese Lieferung. Der Händler muss also nicht die Umsatzsteuer für diesen Verkauf abführen. Er stellt eine Rechnung mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den B2B-Käufer aus und dieser ist in der Verpflichtung, die Umsatzsteuer an die spanischen Behörden abzuführen. Dadurch kann eine umsatzsteuerliche Registrierung für den Händler vermieden werden. 

Während das Ziel feststeht, ist der Weg dorthin umso schwieriger. Inwieweit eine vollständige Ausweitung des OSS tatsächlich realisierbar ist, was mit möglichen Vorsteuerbeträgen passiert und welche Rolle das Reverse-Charge Verfahren spielen wird: Wir sind gespannt und verfolgen die Entwicklungen natürlich aufmerksam.

Was passiert mit dem IOSS durch “VAT in the Digital Age”?

Als an dieser Stelle letzten Teil – den wir Euch nicht vorenthalten wollen – möchten wir Euch auch über die IOSS-Entwicklungen in dem Zusammenhang informieren. 

Das IOSS-Verfahren verfolgt bereits (ebenso wie der OSS) das Ziel einer einzigen Registrierung für Umsatzsteuerzwecke in der EU, wenn Ware aus dem Drittland eingeführt wird. Hierbei werden jedoch ausschließlich Umsätze erfasst, die einen Sachwert von 150 Euro nicht übersteigen. 

Im Rahmen der Initiative VAT in the Digital Age wird nun in Betracht gezogen, die 150 Euro Grenze abzuschaffen und den IOSS somit auf alle Warenlieferungen aus dem Drittland in die EU auszuweiten. Auch eine verpflichtende Anwendung des derzeit optionalen Besteuerungsverfahrens steht zur Debatte. 

Warum das überhaupt noch diskutiert wird? Die ersten Erfahrungen haben gezeigt, dass das IOSS-System leider durchaus fehleranfällig ist und insbesondere die ausschließlich den registrierten Nutzern erteilten IOSS-Nummern in der Praxis missbraucht werden. Um eine sichere Steuererhebung zu ermöglichen, muss gleichzeitig auch diesen Problemen entgegengewirkt werden. 

Wie geht es weiter mit “VAT in the Digital Age”?

Wie Ihr seht, kommt eine ganze Menge auf uns zu – gleichzeitig ist aber auch noch vieles offen. 

Insgesamt sind die Bestrebungen positiv zu bewerten und sollen sowohl für Steuerpflichtige als auch Finanzbehörden Erleichterungen mit sich bringen. Wie Ihr aber sicher auch gemerkt habt: Es gibt noch keinen Vorschlag seitens der Europäischen Kommission zur Anpassung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Die Initiative steckt also wirklich noch in den Kinderschuhen und wurde bisher vorwiegend in Expertengruppen diskutiert. 

Im Jahr 2022 wird nun aber das große Bühnenlicht auf die Initiative geworfen. Für das dritte Quartal 2022 ist ein Vorschlag der Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie durch die EU Kommission geplant. Von einer Umsetzung in das nationale Recht – und somit einer Änderung des Umsatzsteuerrechts in Deutschland – sind wir an dieser Stelle also noch weit entfernt.

Und wie kann ich dazu beitragen?

Wie wir anfangs erwähnten, kann jeder einzelne seinen Beitrag leisten und die bevorstehende Reform ein kleines Stück weit mitgestalten. Wie das geht? 

Die EU Kommission hat am 20. Januar 2022 eine öffentliche Konsultation begonnen. Hier wurde ein Fragebogen mit diversen Fragestellungen zu den einzelnen Punkten der Initiative veröffentlicht, um auch die Meinungen der Steuerpflichtigen und weiterer Marktteilnehmer nicht außer Acht zu lassen. 

An dieser Konsultation kann jeder teilnehmen und seine Einschätzung zu den aufgeführten Fragen geben. Eine Teilnahme ist bis zum 5. Mai 2022 möglich. 

Basierend auf den Ergebnissen dieser Umfrage sowie einer darüber hinaus gehenden Studie wird die EU-Kommission über den weiteren Verlauf der Initiative entscheiden.

Nimmt Taxdoo ebenfalls teil, um auf die Herausforderungen im Onlinehandel aufmerksam zu machen?

Der Fragebogen ist sehr umfangreich und komplex. Wie bereits bei den laufenden umsatzsteuerlichen Herausforderungen werden wir Euch natürlich auch bei der künftigen Ausgestaltung des Umsatzsteuerrechts vertreten. 

Taxdoo wird daher eine eigene Stellungnahme im Rahmen der Konsultation übermitteln, um auf die Herausforderungen von Onlinehändlern und Steuerberater von Onlinehändlern bei den bestehenden Umsatzsteuerregelungen und den geplanten Änderungen aufmerksam zu machen. 

In den kommenden Wochen werden wir Euch außerdem weiter auf die Reise der möglichen Ausgestaltung künftiger umsatzsteuerlicher Regelungen mitnehmen. Zu den einzelnen Elementen der Initiative werdet ihr Blogbeiträge finden, die noch detaillierter auf die Themenbereiche eingehen. Abonniert also gern unseren Newsletter, um immer auf dem aktuellen Stand zu bleiben.

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