OSS

OSS Meldung Fristen: Abgabe der OSS-Erklärungen verspätet sich wegen Fehler des BZSt – Was ist zu tun?

Die Frist zur Abgabe der OSS-Meldung sollten Händler genauso ernst nehmen wie Fristen für Abgabe von UStVA, ZM etc. Doch was ist zu tun, wenn aufgrund technischer Fehler auf Seiten der Finanzadministration, für OSS ist es das BZSt, die fristgerechte Abgabe der OSS Meldung gar nicht möglich ist?
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 6 min. Lesezeit
OSS Meldung Fristen: Abgabe der OSS-Erklärungen verspätet sich wegen Fehler des BZSt – Was ist zu tun?

Wie wir kürzlich berichtet haben, beinhaltet der One Stop Shop noch einige Fehler. Insbesondere Händler bzw. Mandanten, welche auf die grenzüberschreitenden Fulfillment-Strukturen von Amazon zurückgreifen – z.B. im Rahmen von Amazon CEE oder Amazon Pan EU – haben nach der Abgabe ihrer ersten OSS-Meldung Fehlermeldungen erhalten, die nicht plausibel sind.

Eine Übersicht dieser OSS Fehler findet Ihr hier.

Fangen wir aber mit dem Wichtigsten zuerst an, denn die erste OSS-Meldung ist bis zum 31. Oktober 2021 fällig.

Abgabefrist der ersten OSS Meldung

OSS Meldungen sind immer bis zum Ende des ersten Monats abzugeben, der auf den Meldezeitraum fällt. Für die erste Meldung, welche den Zeitraum Juli bis September 2021 umfasst, ist das somit der 31. Oktober 2021.

An dieser Stelle wird sich vielleicht der eine oder andere fragen: Der 31. Oktober ist ein Sonntag! Dann müsste sich das Ende der Frist doch auf den folgenden Werktag, also den 1. November verschieben.

Die Antwort darauf lautet: Nein! Diese Systematik gilt zwar für viele Fristen im Steuerrecht – z.B. für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Deutschland – aber ausdrücklich nicht für die OSS-Meldungen. Die Begründung dafür ist, dass die OSS-Daten aller Mitgliedstaaten in einem gemeinsamen Datenpool landen, sodass nationale Besonderheiten bei den Fristen nicht berücksichtigt werden können.

Ihr bzw. Eure Mandanten müssen daher spätestens am Sonntag, den 31. Oktober 2021, die OSS Meldung abgegeben haben.

Zahlungsfrist beachten: Überweisung der OSS Steuerbeträge für Q3 2021 sollte bis 28.10. angestoßen sein

Allerdings ist das nur die halbe Miete. Um die Frist zu wahren, muss die Umsatzsteuerschuld, welche sich aus der OSS-Meldung ergibt, ebenfalls bis zum 31. Oktober 2021 beim Bundeszentralamt für Steuern – bzw. der Bundeskasse – eingegangen sein.

Das MeinBop-Portal zur Abgabe der Meldung hat zwar auch am Sonntag geöffnet. Eine Überweisung, die Ihr am Wochenende tätigt, wird allerdings erst am nächsten Werktag ausgeführt und braucht oft einen weiteren Tag, um beim Empfänger einzugehen. Daher solltet Ihr die Zahlung bereits am 28. Oktober angestoßen haben.

Was sind eigentlich die Konsequenzen, wenn man Fristen im Steuerrecht verpasst oder vergisst?

Abgabefrist für Steuermeldungen vergessen, übersehen, … Was sind die Konsequenzen?

Wer die Abgabe zur Steuererklärung verpasst oder vergisst, begeht faktisch eine Steuerhinterziehung – zumindest auf Zeit, bis er die Erklärung und die Zahlung nachgeholt hat.

Die nachgereichte Erklärung hat dann den Charakter einer strafbefreienden Selbstanzeige. Der Begriff Selbstanzeige verdeutlicht, auf welchem gefährlichen Terrain Ihr Euch von da an bewegt.

Damit ist nicht zu spaßen. Sollte das Finanzamt Euren Fall aufgreifen, bevor Ihr oder Euer Steuerberater die Erklärung nachreichen könnt, kann im worst case die sogenannte Strafbefreiung entfallen und Ihr werdet wegen Steuerhinterziehung angeklagt.

Nun wollen wir auch nicht verhehlen, dass die Finanzämter die wenigsten Fälle von vergessenen Fristen so derartig eskalieren lassen. Es wäre aber denkbar.

Bei wiederholter Nichtbeachtung der Frist für OSS Meldungen droht Ausschluss vom OSS Verfahren

Viel wichtiger ist eine weitere Sanktionsmaßnahme, welche die Finanzverwaltung seit dem 1. Juli 2021 hat. Danach kann jeder Onlinehändler vom OSS-Verfahren ausgeschlossen werden, wenn er wiederholt die Fristen zur Abgabe der OSS-Meldung versäumt.

Das Risiko besteht dann darin, dass Ihr Euch in allen EU-Staaten lokal registrieren müsst, in die Ihr auch nur ein einzelnes Paket versendet.

Was ist jetzt aber mit der aktuellen OSS-Meldung los?

Das BZSt versemmelt die erste OSS-Meldung! Wie geht es weiter?

Wie eingangs berichtet, erhalten derzeit viele Onlinehändler und Steuerberater nicht plausible Fehlermeldungen, nachdem sie ihre erste OSS-Meldung abgeben haben.

Ihr seht im folgenden Screenshot ein Beispiel dafür.

Screenshot: Ablehnungsschreiben einer Steuererklärung, in der Fernverkäufe aus dem EU-Ausland deklariert wurden. Wurde die Frist zur OSS-Meldung damit nicht eingehalten?
Ablehnungsschreiben einer Steuererklärung, in der Fernverkäufe aus dem EU-Ausland deklariert wurden.

Leider kommuniziert das BZSt in diesen vielen – vermutlich mehreren zehntausend – Fällen nicht transparent. Auskünfte werden nur nach telefonischer Anfrage erteilt, soweit dort jemand überhaupt erreichbar ist.

Die aktuelle Aussage des BZSt zu den OSS Fehlermeldungen lautet:

Es scheinen wohl Fehler im System vorzuliegen, welche zu diesen Fehlermeldungen führen. Ob diese bis zum 31. Oktober 2021 behoben werden, ist derzeit nicht absehbar.

Aus unserer Sicht ist im Rahmen einer solchen Fehlermeldung keine ordnungsgemäße und ggf. fristgerechte Abgabe der OSS-Meldung erfolgt.

Die Frage, die wir – und vermutlich auch jeder andere – sich stellt, lautet: Wie kann denn eine fristgerechte Abgabe der OSS-Erklärung erfolgen, wenn der Fehler vermutlich nicht bis zum Fristende behoben werden kann?

Unsere Einschätzung dazu lautet wie folgt.

  • Wer bis zum 31. Oktober 2021 eine vollständige OSS-Erklärung abgeben hat, ist auf der sicheren Seite – zumal er mit der o.g. Fehlermeldung auch eine Eingangsbestätigung erhalten hat. Dass die Finanzverwaltung aufgrund eines eigenen / internen Fehlers nicht mit den Daten arbeiten kann, ist abgabenrechtlich kein Kriterium für eine Fristüberschreitung.
  • Wichtig ist aber, dass zusätzlich zur Abgabe der Erklärung auch die Umsatzsteuerschuld fristgerecht an die Bundeskasse überwiesen wird.
  • Sollte der Fehler aufseiten des BZSt irgendwann behoben werden, kann es durchaus sinnvoll sein, nochmals eine Meldung abzugeben, wenn das BZSt dies fordert. Das bleibt aber vorerst abzuwarten.

Bitte beachtet, dass unsere Einschätzung sich nur auf die konkrete Fehlermeldung bezieht, die Ihr im obenstehenden Screenshot seht. Es gibt weitere Fehlermeldungen, die teilweise auch ihre Berechtigung haben und die weitere Schritte Eurerseits erforderlich machen. Prüft bitte daher ganz genau, welche Fehlermeldung in Eurem Fall vorliegt.

Wir haben heute am 27. Oktober 2021 die Information vom BZSt erhalten, dass der technische Fehler auf Seiten des BZSt identifiziert worden ist. Nun wird an der Behebung des Fehlers gearbeitet.

Die Frage ist dann nur: Wie geht es dann weiter? Gemäß Auskunft des BZSt müssen die Meldungen, die von der obenstehenden Fehlermeldung betroffen sind, nicht erneut abgegeben werden. Wenn das BZSt den technischen Fehler behoben hat, werden Eure Meldungen automatisch in das System des BZSt eingespielt. Ihr erhaltet dann im Portal “Mein Bop” auch eine Statusmeldung, dass die Meldung durchgegangen ist.

Fazit: Digitalisierung endet aktuell dort, wo die Finanzverwaltung anfängt

Der Wirbel um die Abgabe – oder Nicht-Abgabe – der ersten OSS-Meldung zeigt, dass die Finanzverwaltung mit der Entwicklung einer so komplexen Infrastruktur wie dem One-Stop-Shop an ihre Grenzen kommt.

Das verheißt nichts Gutes für die weiteren angedachten Umsatzsteuer-Reformen der kommenden Jahre. War Deutschland schon beim Thema OSS einer der größten Bremser, dürften die aktuellen Erfahrungen dazu führen, dass die Weiterentwicklung unseres Umsatzsteuerrechts in den kommenden Jahren fast vollständig auf Eis gelegt wird.

Taxdoo bietet Lösungen – für OSS und mehr

Ihr wollt mehr darüber wissen, wie Ihr OSS-Pflichten, Umsatzsteuer-Compliance, Finanzbuchhaltung inkl. DATEV-Schnittstelle – und noch viel mehr – effizient und sicher über eine Plattform abbilden könnt?

Dann wählt über diesen Link einen Termin für Euer individuelles und kostenloses Erstgespräch mit den E-Commerce- und Umsatzsteuer-Expert*innen von Taxdoo!

Weitere Beiträge

12. April 2024

OSS-Meldungen für Q1-2024 abgelehnt, weil Steuersätze beim BZSt nicht up to date sind.

Ein aktueller Fehler im OSS-Portal für Q1-2024 verdeutlicht, wie komplex Umsatzsteuer im E-Commerce ist. Zumindest aus der Sicht des Bundeszentralamtes für Steuern.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 2 min. Lesezeit

OSS-Mahnungen aus Spanien für Q3 und Q4 2021: BZSt dieses Mal nicht Schuld

Heute gibt es mal kein OSS-Fingerpointing in Richtung Finanzverwaltung. Heute blicke ich einmal in Richtung Steuerkanzleien und Onlinehändler! Einige von Euch Schlawinern...
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 4 min. Lesezeit

OSS-Mahnungen nehmen zu, weil die Digitalisierung des Steuerrechts und der Finanzbehörden stockt

Die Vision für den OSS war, dass es die große und umfassende Compliance-Plattform für Millionen von Unternehmern im E-Commerce wird. Davon sind...
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 4 min. Lesezeit