OSS

Fernverkäufe doppelt über OSS und Voranmeldung deklariert? So gelingt die Korrektur!

Der Umgang mit dem OSS Verfahren generell und insbesondere mit den Fernverkäufen bei der Steuer-Deklaration muss sich noch einspielen. Es werden immer mehr Fälle bekannt, wo Fernverkäufe nach Deutschland irrtümlich in den monatlichen deutschen Voranmeldungen, und nach Quartalsende und Datenauswertung dann nochmals über den OSS gemeldet wurden, und somit doppelt Steuer bezahlt wurde. Wir erklären, wie Fernverkäufe von lokalen Verkäufen steuerlich zu trennen sind, und was wo gemeldet werden muss. Und wir geben Hinweise, wo und wie die doppelt gezahlte Steuer zurückgeholt werden kann.
Anna-Katharina Heidbuechel
Anna-Katharina Heidbuechel
  • 5 min. Lesezeit
Fernverkäufe doppelt über OSS und Voranmeldung deklariert? So gelingt die Korrektur!

Passend zum Halloween-Horror endete die Frist zur Abgabe der ersten One Stop Shop Meldung am 31. Oktober 2021. Ein passender Zeitpunkt, denn die technischen Schwierigkeiten, die mit der ersten Abgabe einhergingen, haben einige von Euch wahrhaftig in Angst und Schrecken versetzt.

Obwohl Halloween schon vorbei ist, geht der Horror mit der OSS-Meldung für einige leider noch weiter. Wir erklären im Blogartikel, was zu tun ist, wenn Ihr Fernverkäufe doppelt gemeldet habt – über die Voranmeldung sowie über den One Stop Shop.

Wer am OSS teilnimmt, muss ALLE Fernverkäufe darüber deklarieren, auch die aus EU-Lagern ins eigene Land

Die Einführung des One Stop Shop sollte vor allem eins: Onlinehändlern den grenzüberschreitenden B2C-Handel innerhalb der EU erleichtern. Doch schon bald war absehbar, dass die Neuerungen der Umsatzsteuer-Reform Onlinehändler sowie deren Steuerberater vor einige Herausforderungen stellt. 

Eine dieser Neuerungen und zugleich Herausforderungen ist die Tatsache, dass ab dem 01. Juli 2021 ALLE Fernverkäufe – also alle grenzüberschreitenden B2C-Verkäufe – EINHEITLICH über den One Stop Shop im Sitzstaat gemeldet werden müssen. Jedenfalls wenn man grundsätzlich am OSS-Verfahren teilnimmt (es ist nach wie vor freiwillig).

Hier gibt es auch im Hinblick auf Deutschland keine Ausnahme! Das heißt für Händler mit Sitz in Deutschland: Auch Fernverkäufe aus dem EU-Ausland nach Deutschland müssen selbstverständlich über den One Stop Shop gemeldet werden und nicht mehr über die lokale Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Zur Erinnerung, bei Teilnahme am OSS-Verfahren gilt: Nur Umsätze für Lieferungen, die innerhalb des eigenen (Sitz-) Landes des Händlers stattgefunden haben, können (und müssen) über die lokalen Voranmeldungen deklariert werden.

Allerdings zeigt ein Blick in die Praxis, dass diese Trennung der Umsätze für Meldung über den One Stop Shop (Fernverkäufe) einerseits und Deklaration über Voranmeldung (lokale Lieferungen innerhalb des Sitzlandes) andererseits nicht einheitlich und konsequent umgesetzt wurde. 

Das Ergebnis:
Fernverkäufe aus der EU nach Deutschland wurden schon in den monatlichen deutschen Voranmeldungen deklariert, die Steuern darauf abgeführt, und nun nochmals in der OSS-Meldung angegeben. 

Faktisch wurden Umsätze also doppelt gemeldet und Steuern somit auch doppelt abgeführt.

Wie könnt Ihr Doppelmeldungen für lokale Verkäufe korrigieren?

Da Ihr oder Eure Mandanten in diesem Szenario doppelt Steuern gezahlt habt, wollt Ihr Eure Deklarationen natürlich so schnell wie möglich korrigieren. Doch was ist konkret zu tun, damit Ihr die zweifach gezahlten Steuern zurückbekommt?

Richtigerweise hättet Ihr Eure Fernverkäufe lediglich über den One Stop Shop melden müssen. Eine Korrektur der OSS-Meldung kann in diesem Zusammenhang also nicht vorgenommen werden. Die Fernverkäufe aus dem EU-Ausland nach Deutschland wurden richtigerweise in der OSS-Meldung erfasst.

Das heißt: Ihr müsst die Korrektur in der/den ursprünglichen lokalen Voranmeldung(en) vornehmen, in der Ihr die Fernverkäufe fälschlicherweise deklariert habt.  

Da Ihr Steuern vom Finanzamt zurückbekommen wollt, die Ihr doppelt gezahlt habt, würden wir Euch empfehlen, auch direkt ein Erläuterungsschreiben an das Finanzamt zu richten. In diesem erklärt Ihr, warum Ihr eine Korrektur der Voranmeldung vornehmt und dass Ihr die Fernverkäufe schon in der OSS-Meldung korrekt deklariert habt.

In dem Erläuterungsschreiben solltet Ihr auf die folgenden Punkte eingehen:

  • Fernverkäufe aus dem EU-Ausland, die in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sind, wurden irrtümlich zusätzlich in der deutschen USt-VA deklariert. 
  • Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop-Verfahren (EU-Regelung). 
  • Deklaration der in Deutschland steuerbaren und steuerpflichtigen Fernverkäufe erfolgte im Rahmen der OSS-Meldung für Q3, sodass im Ergebnis die Steuer doppelt abgeführt wurde. 

Zum Nachweis könnt Ihr für das Finanzamt auch die abgegebene OSS-Meldung und den Überweisungsbeleg an das BZSt der berichtigten Voranmeldung beilegen. So hat das Finanzamt die Möglichkeit, den zu erstattenden Umsatzsteuerbetrag mit der OSS-Meldung abzugleichen. 

Wichtig:
Achtet bei den kommenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen darauf, dass Ihr keine Fernverkäufe nach Deutschland in diesen meldet, sondern dass Ihr diese erst im Rahmen der OSS-Meldung angebt. Ansonsten werdet Ihr immer wieder den Aufwand mit der Doppelmeldung und Korrektur haben.  

Hier wird schnell klar, dass eine der großen Herausforderungen für Steuermeldungen grenzüberschreitend agierender Onlinehändler in der eindeutigen und zuverlässigen Zuordnung aller Verkäufe liegt:

  • Welche Umsätze müssen wo gemeldet werden?
  • Welche Steuersätze sind für jeden einzelnen versandten Artikel anzuwenden? (insbesondere bei Lieferungen in EU-Länder mit diversen reduzierten Steuersätzen)
  • Wie kann sichergestellt werden, dass Umsätze nicht doppelt gemeldet werden oder gar nicht gemeldet werden?

Wenn Ihr erfahren wollt, wie Ihr diese Herausforderungen künftig automatisiert und höchst zuverlässig lösen könnt, dann kontaktiert uns!

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