Amazon erhöht ab August die Verkaufsgebühren auf mindestens 17,8 Prozent … NICHT, aber rechnet jetzt mit Umsatzsteuer ab

Wer seit dem 1.8.2024 mit Analysetools wie z.B. sellerboard in seine Amazon-Transaktionen schaut, um u.a. die Profitabilität zu messen, wird glauben, dass der Plattformgigant die Verkaufsgebühr erhöht hat. Das ist ein Trugschluss.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 2min. Lesezeit
Amazon erhöht ab August die Verkaufsgebühren auf mindestens 17,8 Prozent … NICHT, aber rechnet jetzt mit Umsatzsteuer ab

Wenn Amazon-Händler derzeit in Tools zur Überwachung ihrer Profitabilität wie z.B. sellerboard & Co. schauen, dann werden sie vielleicht denken.

  • Wie raffgierig kann dieser E-Commerce-Gigant aus Seattle denn noch werden?
  • Warum erhöhen sie die Verkaufsgebühren denn schon wieder: von z.B. 15 Prozent auf 17,8 Prozent?
Quelle: sellerboard

Die Antwort ist für alle, deren Hobby nicht Steuern sind, vermutlich neu. Es liegt an der Umsatzsteuer – in Deutschland auch gerne Mehrwertsteuer genannt.

Amazon-Verkaufsgebühr (und mehr) jetzt mit Umsatzsteuer und ohne Reverse-Charge

Wir hatten hier im Blog bereits im Juni berichtet, dass Amazon nicht mehr wie bislang nur die Werbegebühren mit Umsatzsteuer abrechnet, sondern alle Gebühren.

Bislang galt für alle Gebühren – außer den Werbegebühren – aus umsatzsteuerlicher Sicht das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG). Das gilt jetzt nicht mehr, weil diese Leistungen seit August 2024 nicht mehr über eine Niederlassung in Luxemburg, sondern aus Deutschland heraus erbracht werden. Damit entfallen die Voraussetzungen für den § 13b UStG, weil der Leistungserbringer nicht mehr im Ausland sitzt.

Solltet Ihr jetzt Euren Steuerberater informieren?

In zahlreichen Händlerforen sind sich Händler sicher: Wenn wir jetzt nicht unsere Steuerberater über diese Umstellung informieren, buchen die die Amazon-Verkaufsgebühren und mehr weiterhin über Reverse-Charge!

Dazu gibt es zwei Dinge zu sagen:

  1. Jede Buchhaltungssoftware, die auf den Onlinehandel/E-Commerce spezialisiert ist, wird das ab dem 1.8.2024 automatisch berücksichtigen.
  2. Jeder Steuerberater, der Beratung & Buchhaltung im E-Commerce anbietet, sollte das wissen. Testet das daher gerne mal 😉

13 Kommentare

    In England sind die 19% nur auf die Verkaufsgebühren, nicht aber auf die Versandgebühren. In den EU-Ländern aber schon. Mal sehen, ob sich das noch ändert.

    Darüber habt ihr noch nicht berichtet?

    Amazon-News:
    24. Juli 2024
    Aktuelle Informationen zu Methoden des Umsatzsteuer-Berechnungsservices in Europa

    Wir aktualisieren unsere Methoden des Umsatzsteuer-Berechnungsservices in Europa für B2B-Verkäufe, um sicherzustellen, dass die Umsatzsteuer auf der Basis Ihres Niederlassungslandes korrekt angewendet wird. Zudem entfällt die inländische Steuerschuldumkehr bei nicht ansässigen Verkäufern in Kroatien.

    Ab dem 7. August 2024 gelten die folgenden Änderungen.

    Niederlassungsland: Anstelle des Landes, das mit Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IdNr.) verknüpft ist, wird das Land Ihrer eingetragenen Geschäftsadresse verwendet, um Ihr Niederlassungsland zu bestimmen.

    Wenn das mit Ihrer USt.-IdNr.-Adresse verknüpfte Land vom Land Ihrer eingetragenen Geschäftsadresse abweicht, gilt für Ihre inländischen B2B-Verkäufe in den jeweiligen Ländern die inländische Steuerschuldumkehr für nicht ansässige Verkäufer. In diesem Fall fällt keine lokale Umsatzsteuer an und Ihre Verkäufe sind von der Umsatzsteuer befreit.

    Inländische Steuerschuldumkehr bei nicht ansässigem Verkäufer: Kroatien hat die inländische Steuerschuldumkehr bei nicht ansässigem Verkäufer abgeschafft, so dass die kroatische Umsatzsteuer auf Inlandsverkäufe erhoben wird.

    Wenn Sie die Verkaufsservices nach dem 7. August 2024 weiterhin nutzen, stimmen Sie den Änderungen automatisch zu. Wir empfehlen Ihnen, sich an Ihren Steuerberater zu wenden, um Informationen zu Ihren Steuerverpflichtungen zu erhalten.

    Lieber Herr Faber,

    in der Tat; das haben wir noch nicht. Ich werde das direkt nach meinem Urlaub nachholen.

    Als Wertschätzung für Ihre aktive Mithilfe hier im Taxdoo-Blog (das ist ja nicht der erste hilfreiche Hinweis) und den wertvollen Kommentaren, werden wir Ihnen mit einer der kommenden Rechnungen einmalig 250 Euro gutschreiben.

    Herzliche Grüße
    Roger Gothmann

    Moin,
    gibt es denn hier nun klare Daten? Ich kann ja momentan nicht einfach überall ab 01.08.2024 19% VSt ziehen. UK lief ja nicht richtig und Gutschriften von Gebühren aus Vormonate sind auch nicht mit 19% VSt zu berücksichtigen. Wie gibt denn Amazon die Daten sauber weiter? Die Abrechnungsdaten aus den Auszahlungsberichten sind leider auch nicht so schön aufgebaut, wie zum Beispiel bei den Werbekosten bisher.

    Liebe Frau Hesse,

    nach unserem derzeitigen Kenntnisstand wird Amazon alle Gebühren für einen in Deutschland ansässigen Händler mit einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit Umsatzsteuer abrechnen, weshalb alle Gebührenrechnungen deutsche Vorsteuer enthalten werden. Dies gilt für alle Amazon-Marktplätze, auf denen ein in Deutschland ansässiger Händler aktiv ist. Daher werden wir (Taxdoo) ab dem 1. August 2024 für alle Amazon-Gebühren (außer den Werbekostengebühren), die bisher alle den Steuercode 506 (Sonstige EU-Leistungen § 13b Abs. 1 UStG) hatten, den Steuercode 401 (19% Vorsteuer) verwenden.

    Viele Grüße
    Roger Gothmann

    Hallo Hr. Gothmann,
    in der Buchungsliste ist aber nur für DE der Steuercode 401 vorhanden. In den anderen Marktplätzen ist noch 506 oder 511 – nach erster groben Durchsicht.
    Aber alle mit 401 zu versehen ist auch nicht ganz korrekt, da zB in UK nur die Verkaufsgebühren mit TAX versehen sind, nicht die Versandgebühren – also wäre hier 401 & 511 (falls Rechnung von Amazon UK) richtig.
    Es ist leider an den Auszahlungsberichten nicht ersichtlich, ob die Gebühren inkl. TAX oder ohne sind.
    Es sind keine extra Posten für die (Gebühren)Tax wie beim Produktverkauf vorhanden.
    In den „Transaktionsdetails“ sieht man zwar bei den Gebühren „Base amount“ und „Tax“, aber in den Zahlungsberichten ist es nur eine brutto Position – und die kann uU auch ohne Tax sein.
    Auch sind nicht alle direkt ab 01.08. mit 19% versehen … es ist zZ ziemlich chaotisch bei Amazon.

    Amazon hat auch bis heute noch nicht die monatlichen Gebühren-Rechnungen geschickt. Außer die für Werbung – und die sind, bis auf DE, mit 0%.

    Ich denke, Amazon hat selbst noch nicht den genauen Durchblick 😉

    Wenn die Rechnungen kommen, dann werde ich Berichten, wie die aufgeteilt sind.

    VG
    Faber

    Moin Herr Faber,

    meine Antwort zu den Steuercodes bezog sich auf den DE-Marktplatz. Heute habe ich gesehen, dass im Rahmen von PAN EU Amazon die ersten Rechungen für DE-Händler mittels Reverse-Charge abgerechnet hat.

    Wir halten alle auf dem Laufenden.

    Herzliche Grüße
    Roger Gothmann

    Moin,
    heute sind nach und nach viele Rechnungen eingetroffen.
    Es ist quasi alles dabei. PAN EU vorwiegend mit DE 19%.
    Manche kleine Beträge noch Reverse-Charge (wahrscheinlich 01, 02, 03.08.)
    UK teils teils …
    1x RE FBA-Gebühren DE 19%
    1x RE Verkaufs-Gebühren DE 19%
    1x RE FBA-Gebühren DE 0% (beide UID DE)
    Vermerk: Outside the scope of EU VAT: Article 59a Council Directive 2006/112/EC. Exempt: Article 146(1)(e) Council Directive 2006/112/EC. Exempt: Article 144 Council Directive 2006/112/EC

    Für Amazon.de auch eine kleine Rechnung mit 0% mit Vermerk: Außerhalb des Anwendungsbereichs der deutschen Umsatzsteuer: Art. 59a MwStSystRL 2006/112/EG. Steuerbefreit: Art. 146 (1) (e) MwStSystRL 2006/112/EG. Steuerbefreit: Art. 144 MwStSystRL 2006/112/EG

    VG

    Noch etwas …
    Alle neuen Rechnungen haben KEIN Leistungsdatum. Ein pedantischer Prüfer/Prüferin könnte den Vorsteuerabzug somit verwerfen, da es keine gesetzeskonforme „Ordentliche Rechnung“ ist.
    Es ist einfach erstaunlich, dass so ein Konzern nicht dazu in der Lage ist. Kindergarten …

    Moin Herr Faber,

    ja, absolut. Vielen Dank! Unser Produktteam hatte das auch gesehen. Ich bin gerade dabei, einen Artikel dazu zu schreiben. Für den Vorsteuerabzug im Rahmen von Reverse-Charge war keine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich, da sie selbst ja auch gleichzeitig die Umsatzsteuer abführten (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Ich vermute, dass Amazon die Umstellung nicht rechtzeitig hinbekommen hat.

    Viele Grüße
    Roger Gothmann

    Hallo,
    gibt es hier schon weitere Erkenntnisse, wann Rechnungen für PAN-EU Marktplätze mit und ohne UST ausgestellt werden? Ich konnte im SC auch noch keinen Bericht finden, wo das genau aufgelistet ist. Also weder im Abrechnungsbericht, Transaktionsbericht noch im neuen Berichts Repository.

    Beste Grüße
    Christian Blass

    Ich konnte für unseren Account folgendes feststellen und nachvollziehen:

    1. Alle Werbe Rechnungen nicht von Amazon.de werden ohne Ust ausgestellt

    2. Alle Rechnungen für FBA Leistungen von einem EU Lagerland in ein NON EU Land wie CH oder UK werden ohne Ust ausgestellt

    3. Punkt 2 gilt auch für UK. In UK dann auch noch die Import Richtung. Also Käufe auf amazon.co.uk und dann Lieferung von einem EU Lager nach UK. Auch diese Rechnungen werden ohne UST ausgestellt.

    Da aber bis jetzt in keinem Abrechnungsbericht ein Hinweis auf die steuerliche Behandlung vorhanden ist, weiß ich nicht, wie man das Gescheit umsetzen soll.

    Es könnte einen Trick geben:
    Im Amazon Transaktions-Bericht gibt es eine Spalte “Export_Outside_EU”. Dort nach “Yes” gefiltert und dann noch nach in der Spalte “Transaktion_Type” nach Sale gefiltert. Dies ergibt dann alle “TRANSACTION_EVENT_ID” und “MARKETPLACE”, die bei uns ohne Ust abgerechnet wurden.

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