​​BMF gewährt nun Steuerbefreiung auch bei verspäteter ZM

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. Mai 2022 mit einem Schreiben nachgebessert und macht die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nun nicht mehr von einer fristgerechten Zusammenfassenden Meldung (ZM) abhängig.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 3 min. Lesezeit
​​BMF gewährt nun Steuerbefreiung auch bei verspäteter ZM

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. Mai 2022 mit einem Schreiben nachgebessert und macht die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nun nicht mehr von einer fristgerechten Zusammenfassenden Meldung (ZM) abhängig.

Hintergrund

Die Finanzverwaltung machte bisher die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen von einer fristgerechten Abgabe der ZM abhängig. 

Der UStAE lautet bisher unter Abschn. 4.1.2. Abs. 2 S. 2 UStAE:

Gibt der Unternehmer die ZM nicht richtig, vollständig oder fristgerecht ab, erfüllt er die Voraussetzung für die Steuerbefreiung nicht.

Wir hatten sowohl im Taxdoo Blog als auch in der Fachliteratur (Dietsch, UStB 2022 S. 151-154) darauf verwiesen , dass die Rechtsauffassung der deutschen Finanzverwaltung weder mit dem nationalen Gesetz noch mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Was steht konkret im BMF-Schreiben?

Abgabefrist ist irrelevant für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen

Der wohl wichtigsten Aussagen des BMF-Schreibens zu Abschn. 4.1.2 Abs. 3 S. 8 und 9 UStAE n.F. lauten wie folgt:

Wird eine nicht fristgerecht abgegebene ZM erstmalig für den betreffenden Meldezeitraum richtig und vollständig abgegeben, liegen in diesem Zeitpunkt erstmals die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor und diese ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu gewähren. Die erstmalige Abgabe einer ZM und die Berichtigung einer fehlerhaften ZM durch den Unternehmer innerhalb der Festsetzungsfrist entfalten für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung.”

Abschn. 4.1.2 Abs. 3 S. 8 und 9 UStAE

Das BMF revidiert also seine Auffassung, dass die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen von einer fristgerechten ZM abhängig ist. Zwar benötigt Ihr immer noch eine ZM für die Steuerbefreiung, solltet Ihr diese aber zu spät abgegeben haben, bleibt die Steuerbefreiung auch bei verspäteter Abgabe der ZM bestehen.

Was passiert, wenn Ihr die ZM trotzdem nicht abgegeben habt?

Hier bleibt es zunächst beim Alten. Das Finanzamt wird Euch im Falle einer fehlenden ZM die Steuerbefreiung versagen und Euch womöglich ein Bußgeld aufdrücken. Allerdings gewährt Euch die Finanzverwaltung die Steuerbefreiung rückwirkend, wenn Ihr eine ZM abgegeben habt. 

Wie lange könnt Ihr die ZM nachholen? 

Ihr könnt die ZM und Eure Steuerbefreiung solange retten bis die Festsetzungsfrist für den Besteuerungszeitpunkt relevanten Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist. 

Fazit

Man könnte glatt meinen, dass das BMF den Taxdoo Blog liest. Hier hatten wir auf die Problematik zwischen einer verfristeten ZM und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftlichen Lieferung hingewiesen.

Der Grund hierfür war, dass wir bei vielen Unternehmern und Onlinehändlern festgestellt haben, dass diese mit der bisherigen strengen Handhabung der Finanzverwaltung belastet waren. Gerade bei innergemeinschaftlichen Verbringungen, die etwa bei der Nutzung von Fulfillmentstrukturen wie Amazon (FBA) die Regel sind, erhalten Unternehmer oftmals nur sehr spät oder unzureichende Informationen von den Fulfillmentanbietern. Die verspätete ZM stand daher meist an der Tagesordnung.

 Entsprechend können nun vor allem Onlinehändler und Fulfillmentnutzende aufatmen. Die ZM bleibt nachwievor ein wichtiges Kontrollinstrument für die deutsche Finanzverwaltung und die restlichen europäischen Steuerbehörden. Trotzdem ist die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung nicht mehr von der fristgerechten Abgabe der ZM abhängig. Abgeben solltet Ihr diese trotzdem, sonst versagt Euch die Finanzverwaltung die Steuerbefreiung trotzdem und ein Bußgeld ist auch nicht zu unterschätzen. Sofern Ihr weitere Informationen zur ZM nachlesen wollt, könnt Ihr dies hier tun. 

Zuletzt möchten wir nicht nur der deutschen Finanzverwaltung, sondern auch Euch unseren Blog auch für die Zukunft empfehlen. Wie Ihr gesehen habt, berichten wir immer zeitnah über die neuesten steuerlichen Ereignisse im E-Commerce. 

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