Amazon stellt Abrechnungen zum 1.8.2024 um. Weniger Reverse Charge!

Amazon ändert zum 1.8.2024 die Abrechnungen und es gibt umsatzsteuerlich und buchhalterisch einiges zu beachten.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 2min. Lesezeit
Amazon stellt Abrechnungen zum 1.8.2024 um. Weniger Reverse Charge!

Amazon wird zum 1.8.2024 die Abrechnung sämtlicher Gebühren umstellen. Bislang galt, dass ein Großteil der Amazon-Gebühren über eine Niederlassung von Amazon in Luxemburg abgerechnet werden. In diesem Fall kam das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) zur Anwendung.

Reverse-Charge (§ 13b UStG): Dahinter steckt die sogenannte Umkehr bzw. die Verlagerung der Steuerschuld. Nicht mehr der leistende Unternehmer muss die Umsatzsteuer einbehalten und abführen, sondern der Leistungsempfänger. Das betrifft insbesondere Dienstleistungen – wie z.B. Werbeleistungen, Fulfillment-Gebühren, … – die Unternehmen im E-Commerce über Amazon, Facebook, TikTok und Co. beziehen. Fast ausnahmslos.

Zum 1.8.2024 wird sich das grundlegend ändern. Amazon wird ab August 2024 in den meisten Sitzstaaten der Händler über eine lokale Niederlassung abrechnen. Das bedeutet, dass diese Leistungen an einen deutschen Amazon-Händler mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet werden, welche der Händler dann im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer abziehen bzw. sich erstatten lassen kann.

Folgen für die Liquidität

Der Wegfall des Reverse-Charge-Verfahrens und die Abrechnung der Gebühren mit Umsatzsteuer wird definitiv zu einer Belastung der Liquidität vieler Händler führen. Zwar können sie sich in der Regel die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstatten lassen; allerdings erst mit einem zeitlichen Versatz im Rahmen ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA). Da nicht wenige Amazon-Händler ihre UStVAs quartalsweise abgeben, kann der Bedarf an Liquidität ab August 2024 sprunghaft ansteigen. Hier gilt es, unbedingt vorab festzustellen, wie hoch dieser Bedarf im Unternehmen sein wird.

Was müssen Taxdoo-Kunden beachten?

Nicht viel! Dadurch, dass wir eine selbst entwickelte Technologie einsetzen, die z.B. Gesetzesänderungen und neue rechtliche Beurteilungen in Quellcode und damit in die Produkte überführt, werden wir den Übergang zum 1.8.2024 rechtzeitig und sicher abbilden.

In den kommenden Tagen werden wir an dieser Stelle das Thema noch weiter ausführen, denn Amazon-Händler, die z.B. am Pan EU Programm teilnehmen, werden hier zweigleisig abgerechnet: Reverse Charge & lokale Umsatzsteuer.

Update aus Mitte September 2024: Amazon-Rechnungen entsprechen (noch) nicht den gesetzlichen Vorgaben.

5 Kommentare

    “…denn Amazon-Händler, die z.B. am Pan EU Programm teilnehmen, werden hier zweigleisig abgerechnet: Reverse Charge & lokale Umsatzsteuer.”

    Von manchen Moderatoren aus dem Forum hört es sich aber eher so an, dass egal welcher Marktplatz (PAN-EU) ALLE Rechnungen aus DE (natürlich nur wenn Sitz DE) kommen (so wie jetzt LU für alle Marktplätze).
    Also nicht zweigleisig.

    Vielen Dank für dieses Feedback.

    Aktuell ist das die Information, die an die Händler von Amazon gesendet wird. Sobald es hier ein Update gibt, greifen wir das auf.

    Liebe Grüße
    Roger

    Was passiert mit den Kleinunternehmern?

    Moin aus Hamburg!

    Auch Kleinunternehmer werden eine Bruttorechnung erhalten. Die darin ausgewiesene Umsatzsteuer dürfen diese (weiterhin) nicht abziehen – bzw. als Vorsteuer geltend machen.

    Viele Grüße
    Roger Gothmann

    Moin,
    habe mal gecheckt. Alle Gebühren auf allen Marktplätzen (auch UK) sind mit 19% versteuert.

    So sieht es zB aus:

    Amazon-Gebühren
    Gebühr für Versand durch Amazon:
    Base amount -4,18 €
    Tax -0,79 €

    Verkaufsgebühr:
    Base amount -4,22 €
    Tax -0,80 €

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