Die EU-Kleinunternehmerregelung (EU KU) ab 2025: Wie geht das?

Seit dem 1.1.2025 gibt es die sogenannte EU-Kleinunternehmerregelung. Ich bin zwar kein Fan der Anwendung dieser Regelung im E-Commerce. Dennoch möchte ich euch die Details nicht vorenthalten.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 4min. Lesezeit
Die EU-Kleinunternehmerregelung (EU KU) ab 2025: Wie geht das?

Wie die meisten wissen, bin ich kein Fan der Kleinunternehmerregelung (KU Regelung) im E-Commerce bzw. im Onlinehandel. Diese Norm wurde m.E. im Wesentlichen für den B2C-Dienstleistungssektor geschaffen und stellt faktisch eine Subvention für den Fensterputzer, die Haushaltshilfe, … im privaten Umfeld dar. Da es aber dennoch zahlreiche Unternehmen und damit auch Mandanten gibt, welche darauf zurückgreifen, will ich euch die beiden wichtigsten Änderungen für 2025 vorstellen.

1. Änderung: Neue Umsatzgrenzen ab 2025

Ob die Kleinunternehmerregelung (in Deutschland) Anwendung findet oder nicht, hängt vor allem von den Gesamtumsätzen ab. Relevant sind immer zwei Zeiträume.

  • Der Gesamtumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr nicht höher als 25.000 Euro gewesen sein 
  • … und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigen.

Wird das Unternehmen neu gegründet, wird der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz hochgerechnet.

2. Änderung: EU-weite Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Bis zum 31.12.2024 galt der Grundsatz: Die Kleinunternehmerregelung endet an der Grenze. § 19 UStG hatte also keine Wirkung in Frankreich, Italien, …

Seit dem 1.1.2025 gilt das nicht mehr so ganz. Denn der § 19 UStG hat einen Nachbarn bekommen: § 19a UStG Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat

Diese sogenannte EU-Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung) eröffnet seit dem 1.1.2025 die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer. Danach können in den EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer zukünftig die EU-KU-Regelung in anderen EU-Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer Ansässigkeit in Anspruch nehmen.

Die Umsatzgrenzen bei der EU-KU-Reglung sind noch etwas großzügiger.

  • Der Gesamtjahresumsatz in der EU (!) darf im vorangegangen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten haben.
  • Zudem darf der Gesamtjahresumsatz in der EU im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreiten.

Wie funktioniert das Ganze? Wo muss ich was wie melden?

  • In Deutschland ansässige Unternehmer, die an der EU-KU-Regelung teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.
  • In diesem Antrag kann der Unternehmer sich für die EU-KU-Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung in Anspruch nehmen möchte.
  • Für die Antragstellung in Deutschland wird ausschließlich das BZSt online.portal zur Verfügung stehen.
  • Die Teilnahme an der EU-KU-Regelung ist ab dem Tag, an dem der Unternehmer für die EU-KU-Regelung durch das BZSt zugelassen und damit zum Verfahren registriert wird, möglich.
  • Für die EU-KU-Regelung registrierte Unternehmer können ausschließlich im BZSt online.portal Anpassungen zu ihrer Registrierung und Teilnahme an der EU-KU-Regelung vornehmen, z. B. ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Umsatzmeldungen übermitteln sowie sich vom Verfahren abmelden.
  • Die Abmeldung von der EU-KU-Regelung und die Beendigung der Anwendung werden am ersten Tag des nächsten Kalenderquartals nach Eingang der Änderungsanzeige wirksam. Ist die Änderungsanzeige des Unternehmers im letzten Monat des Kalenderquartals eingegangen, wird die Beendigung am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalenderquartals wirksam.

Bitte beachtet auch die Fristen für die Abgabe der EU-KU-Meldungen.

UmsatzzeitraumAbgabetermin
I. Kalendervierteljahrbis zum 30. April
II. Kalendervierteljahrbis zum 31. Juli
III. Kalendervierteljahrbis zum 31. Oktober
IV. Kalendervierteljahrbis zum 31. Januar des Folgejahres

Da die E-Rechnung gerade in aller Munde ist und selbst Philipp Lahm sich damit seinen (ehemals) golden Fuß weiter vergolden lässt, will ich auch noch ein paar Worte im Kontext der KU-Regelung dazu verlieren.

E-Rechnung und Kleinunternehmer

Von der Ausstellungspflicht für E-Rechnungen, wie sie ab dem 1.1.2028 alle Unternehmen betreffen wird, sind Kleinunternehmer ausgenommen. Das gilt jedoch nicht für die Empfangspflicht, welche seit dem 1.1.2025 für Unternehmen aller Größenordnungen verbindlich ist – siehe hier für mehr Einblicke.

Wie bildet Taxdoo das ab?

Aktuell bildet Taxdoo die Kleinunternehmerregelung und auch die EU Kleinunternehmerregelung nicht ab. Das kann sich aber perspektivisch ändern. Wir halten euch auf dem Laufenden.

8 Kommentare

    Hallo.

    Kann ich dann in Deutschland regebesteuert und im EU-Ausland gleichzeitig KU sein?

    Moin Kamil,

    nein, in der Regel geht das nicht.

    Viele Grüße
    Roger Gothmann

    Wenn ich EU-KU beantragt habe und kurz darauf OSS (wg. EBAY), überstimmt dann bei erfolgreicher Registrierung die EU-KU das OSS Verfahren, also bin ich umsatzsteuerfrei (in den genannten Grenzen) und muss an OSS nichts mehr liefern?

    Grüsse!

    Moin aus Hamburg!

    Wenn Sie vorher Umsatzsteuer abgeführt/gezahlt haben, haben Sie faktisch auf die KU-Regelung verzichtet und sind daran 5 Kalenderjahre gebunden.

    Viele Grüße
    Roger Gothmann

    Hallo,
    welcher “Freibetrag Umsatzsteuer” gilt mit der EU-KU Regelung?
    Entsprechend jeder EU-Staat seiner “Freigrenzen” aber in Summe aller EU-Staaten unter 100.000 Euro?
    Wenn ja, was passiert, wenn in einem Staat überschritten würde?

    Moin Achim,

    die 100.000 Euro gelten im Rahmen der KU-Regelung seit dem 1.1.2025 für alle EU-Staaten zusammengerechnet.

    Viele Grüße
    Roger Gothmann

    Wenn ich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG registriert bin und mit einem Kunden aus dem EU-Ausland zusammenarbeiten möchte, für den ich in Deutschland Leistungen erbringe, muss ich die Teilnahme elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen?

    Moin Nataliia,

    vielen Dank für Deine Frage!

    Wenn du die Leistung tatsächlich in Deutschland erbringst, dann nicht.

    ABER: Das Umsatzsteuerrecht definiert den Ort der Leistung im B2B-Segment in einigen Fällen auch dort, wo der Kunden seinen Sitz/seine Niederlassung hat. In dem Fall müsstest du dich schon beim BZSt registrieren. Das sollte am besten dein Steuerberater klären.

    Viele Grüße
    Roger Gothmann

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