Glossar

Unser Glossar beantwortet viele Fragen rund um EU-Umsatzsteuer, Online-Handel, Marktplätze, Finanzbuchhaltung und vieles mehr.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
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Ausfuhrlieferung

Lieferung aus einem EU-Staat in einen Nicht-EU-Staat (Drittstaat). Ausfuhrlieferungen an Endverbraucher und Unternehmen sind grds. steuerfrei, da diese regelmäßig einer Versteuerung bei der Einfuhr im jeweiligen Drittstaat unterliegen. Somit wird eine Doppelbesteuerung vermieden und der Export in der EU gestützt.

Belegnachweis

Nachweis darüber, dass bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen die Ware tatsächlich in das Bestimmungsland gelangt ist. Das Mittel dieser Beweisführung obliegt dem Händler. Ein Belegnachweis kann z.B. ein Frachtbrief, eine Gelangensbestätigung (Bestätigung des Abnehmers, dass die Ware bei ihm angekommen ist) oder ein Track and Tracing Protokoll sein.

Bestimmungslandprinzip

Prinzip des EU-Umsatzsteuerrechts, wonach Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) im Mitgliedstaat ihrer Bestimmung bzw. ihres Verbrauchs zu versteuern sind. Der Ort der Bestimmung entspricht im Normalfall der Lieferadresse einer EU-Warenlieferung bzw. der Adresse des Leistungsempfängers bei sonstigen Leistungen (z.B. Streaming).

EU-Warenverkehr

Lieferung von Waren zwischen Ländern der Europäischen Union und bis mindestens zum 31.12.2020 Ländern der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Innergemeinschaftliche Lieferung

Grenzüberschreitende Lieferung innerhalb der EU an Unternehmen. Da der Empfänger zur Umsetzung des Bestimmungslandprinzips einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert, sind innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei. Die Steuerfreiheit kommt seit dem 01.01.2020 nur noch zum Tragen, wenn dem Liefernden zum Zeitpunkt der Lieferung eine gültige ausländische UStID des Empfängers vorlag. Zusätzlich muss die Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung erklärt worden sein und es bedarf eines Belegnachweises.

Lieferschwellen

Schwellenwert eines Mitgliedstaates (in lokaler Währung), ab dem Lieferungen an Endverbraucher spätestens im Bestimmungsland zu versteuern sind. Lieferschwellen können – in Euro ausgedrückt – laut Mehrwertsteuersystemrichtlinie nur zwei Werte annehmen: 100.000 Euro (Standard) oder 35.000 (Ausnahmeregelung). Mittlerweile haben jedoch bis auf vier Staaten alle Mitgliedstaaten von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht.

Lieferschwellenüberschreitung

Die Netto-Verkäufe an private Endkunden abzüglich Rückerstattungen / Gutschriften in ein Zielland überschreiten die von diesem Zielland jährlich bekanntgegebene Schwelle in lokaler Währung. Mit Überschreitung der Lieferschwelle gilt das Bestimmungslandprinzip für EU-Warenlieferungen in dieses Land. Diese Überschreitung ist bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres gültig.

Lieferschwellenverzicht

Auf die Anwendung der Lieferschwelle kann der Unternehmer auch verzichten und Lieferungen in einen bestimmten oder alle Mitgliedstaat(en) unmittelbar im Bestimmungsland versteuern.

Mitgliedstaat bzw. EU-Staat

Jedes der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mindestens bis zum 31.12.2020 das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Mitteleuropa/CEE

Ein Logistikprogramm von Amazon für Unternehmer, bei dem Amazon die Ware des Händlers in Logistikzentren in Polen und Tschechien einlagert und von dort aus an die Käufer versendet.

Nachmeldung

Bei unvollständig oder nicht vorgenommenen Umsatzsteuermeldungen in der Vergangenheit ist eine Nachmeldung der Umsatzsteuer nötig. Hierbei können auch je nach Umfang des Vergehens Verzugszinsen sowie Säumnis- und Strafzuschläge erhoben werden.

Pan-EU

Ein Logistikprogramm von Amazon für Unternehmer, bei dem Amazon die Ware des Händlers in Logistikzentren in Polen, Tschechien, Frankreich, Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich einlagert und von dort aus an die Käufer versendet.

Registrierung

Erfassung als Unternehmer durch die (ausländische) Finanzverwaltung. In diesem Rahmen erfolgt die Erteilung einer Steuernummer und regelmäßig auch einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer weist sich der Abnehmer einer Leistung im EU-Warenverkehr als (steuerlich erfasster) Unternehmer aus.

Ursprungslandprinzip

Prinzip nach dem die Leistung im Mitgliedstaat des Sitzes des Leistenden zu versteuern ist. Das Ursprungslandprinzip wurde mit Vollendung des Binnenmarktes zum 01.01.1993 weitgehend durch das Bestimmungslandprinzip abgelöst.