Teilrückerstattung und Amazon: Was müsst ihr im Bereich Umsatzsteuer, Buchhaltung und OSS beachten?

Entgelt von dritter Seite, Teilrückerstattungen, ... in den letzten Wochen werden die Marktplätze zunehmend kreativer, wenn es um Kundenbindung und Effizienz geht. Was das Ganze steuerlich bedeutet, lest ihr immer zuerst hier.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 3min. Lesezeit
Teilrückerstattung und Amazon: Was müsst ihr im Bereich Umsatzsteuer, Buchhaltung und OSS beachten?

Amazon führt das Konstrukt der sogenannten Teilrückerstattung ein. Wir erklären euch in diesem Artikel, was das für eure Buchhaltung, OSS und die Umsatzsteuer bedeutet.

Teilrückerstattung auf Amazon: Noch ist nicht alles eindeutig geklärt

Amazon führt eine neue Teilrückerstattungs-Option ein: Kunden können in bestimmten Fällen einen Teil des Kaufpreises zurückbekommen, ohne die Ware zurückzusenden, wenn sie nicht komplett zufrieden sind. Mehr dazu in der t3n.

Das Ziel ist es, Rücksendungen zu reduzieren und den Aufwand für Kunden – etwa Versand und organisatorische Mühen – zu verringern. Die Option gilt nur in bestimmten Fällen und hängt laut Amazon von Faktoren wie Produktpreis, Größe und Rückgabegrund ab. Für viele Produktkategorien soll die Teilrückerstattung angeboten werden, allerdings sind die genauen Bedingungen noch nicht vollständig transparent. Wer möchte, kann weiterhin den herkömmlichen Retourenweg wählen – die Teilrückerstattung ist lediglich eine zusätzliche Alternative.

Außerdem lässt sich die Teilrückerstattung mit einer vollständigen Rückerstattung verbinden, wenn die Ware später doch noch innerhalb der Frist zurückgeschickt wird. Offen bleibt, wie Amazon Missbrauch verhindern will, wenn Kunden systematisch Teilrückerstattungen wählen, ohne die Rücksendung tatsächlich in Betracht zu ziehen.

Was bedeutet die Teilrückerstattung für eure Umsatzsteuer und die Buchhaltung

Ich habe für euch hier die wichtigsten Aspekte zusammengestellt.

  1. Leistung bleibt erbracht: Da die Ware beim Kunden bleibt, liegt weiterhin eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinn vor. Der ursprüngliche Umsatz ist nicht vollständig rückgängig zu machen.
  2. Preisnachlass statt Rückabwicklung: Steuerlich handelt es sich um einen nachträglichen Preisnachlass (§ 17 UStG), nicht um eine Rücklieferung. Der Händler muss also den Umsatzsteuerbetrag entsprechend mindern – genau in Höhe der Teilrückerstattung.
  3. Rechnungsberichtigung: Händler müssen ihre Rechnungen ggf. korrigieren oder Gutschriften ausstellen, damit die Umsatzsteuer korrekt reduziert werden kann.
  4. Wer seine Rechnungen nicht anpasst, muss weiterhin die höher ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG abführen – zumindest im B2B-Segment.
  5. Cashflow-Thema: Der Händler erhält weniger Geld, muss aber die Vorsteuer aus dem Einkauf der Ware vollständig tragen, da die Ware ja nicht zurückkommt. Dadurch verschiebt sich die Marge und der Cashflow verschlechtert sich.
  6. Buchhalterische Komplexität: Systeme müssen sauber unterscheiden, ob es sich um eine klassische Retoure (Rücklieferung mit voller Stornierung des Umsatzes) oder eine Teilrückerstattung ohne Rücksendung (Preisnachlass) handelt.
  7. Besonderheit im grenzüberschreitenden Handel: Gerade im EU-weiten E-Commerce muss sichergestellt werden, dass die Meldungen im OSS/IOSS oder in lokalen Registrierungen korrekt angepasst werden – sonst drohen Abweichungen.

Ihr seht: Aus Sicht von Amazon und den Kunden ist eine Teilrückerstattung ein sinnvolles Mittel, um Retourenquoten zu senken. Aus der Sicht der Händler ergibt sich ein zusätzlicher Aufwand im Bereich der Umsatzsteuer, Buchhaltung und Compliance.

Wir halten euch auf dem Laufenden!

Noch ist das Ganze (Stand 12.09.2025) sehr theoretisch. Sobald uns die ersten konkreten Datensätze vorliegen, geht es hier weiter.

Ihr könnt auch gerne hier direkt kommentieren.

Verfasse einen Kommentar

Deine E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht

Bitte halte Dich an die Kommentarrichtlinien

Weitere Beiträge

4. September 2025

Subventionen durch Temu: Wie werden diese steuerlich behandelt? Und: Macht Temu das richtig?

Einen Marktplatz zu betreiben, so wie Amazon und Temu es machen, ist aus regulatorischer Sicht wahnsinnig komplex. Das festigt natürlich Oligopole, weil...
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 4min. Lesezeit

Datengetriebenes Geschäftsmodell: okluge im Amazon-Podcast

okluge aus Dresden revolutioniert als datengetriebener Reseller das Marktplatz‑Business: Eigene Tech‑Suite, blitzschnelles Repricing und hybride Logistik katapultieren jährlich bis zu 80 Mio. € GMV. Dank...
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 3min. Lesezeit

Warum Steuerberater Dropshipping bei ihren Mandanten oft übersehen – und welche Folgen das im Bereich der Umsatzsteuer hat 

Sowohl Mandanten als auch Steuerberater tragen Verantwortung: Wer als Händler Dropshipping‑Prozesse verschweigt oder als Kanzlei Fragen dazu nicht stellt, öffnet teuren Umsatzsteuer‑Risiken Tür und Tor....
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 2min. Lesezeit