Amazon-Lieferungen aus Ländern ohne Umsatzsteuerregistrierung: Was bedeutet das für die OSS-Meldung?

Bereits Anfang des Jahres gab es bei Amazon Probleme mit Verkäufen aus nicht-autorisierten Lagerländern. In den Transaktionsdaten vieler Onlinehändler finden sich nun innergemeinschaftliche Verbringungen in Länder, für die keine umsatzsteuerliche Registrierung vorhanden ist – und daran anknüpfend auch Lieferungen. Was dies für Eure nächste OSS-Meldung bedeutet, erklären wir in diesem Blogbeitrag.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 4min. Lesezeit
Amazon-Lieferungen aus Ländern ohne Umsatzsteuerregistrierung: Was bedeutet das für die OSS-Meldung?

Verbringungen in nicht-autorisierte Amazon-Lager

Kürzlich haben wir darüber berichtet, dass es bei Amazon aufgrund eines globalen Fehlers vermehrt zu grenzüberschreitenden Verbringungen in Länder gekommen ist, die die betroffenen Händler nicht für die Lagerung von Waren autorisiert hatten. Gegenüber mehreren Taxdoo-Kunden hat Amazon erklärt, dass ein Fehler vorlag, der inzwischen behoben wurde. 

Dieser Fehler wird in der monatlichen Auswertung der Transaktionsdaten vieler Amazon-Händler zunehmend sichtbar. In vielen Fällen wurden Waren nach Polen oder Tschechien verbracht, wenngleich die Händler diese Lager nicht im Seller Central autorisiert hatten. Laut Auswertung der Daten sind auch Spanien, Italien und Frankreich häufig betroffen. Nach der Verbringung wurden in einigen Fällen auch Lieferungen aus diesen Ländern angestoßen. Die Gründe für das Auftreten dieser Fälle sind nicht bekannt.

Die Frage, die sich nun stellt: Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen hat das Ganze? 

Innergemeinschaftliche Verbringungen ohne Umsatzsteuerregistrierung im Zielland führen zu Steuerpflicht

Innergemeinschaftliche Verbringungen, das heißt die grenzüberschreitende Umlagerung Eurer Waren, sind in der Regel steuerbefreit. Dafür muss allerdings zum Zeitpunkt der Verbringung im Zielland eine gültige umsatzsteuerliche Registrierung vorliegen. 

Sofern jedoch die Verbringungen in Länder erfolgen, die nicht seitens der Händler autorisiert wurden, muss davon ausgegangen werden, dass eine solche Registrierung nicht vorliegt. Somit wäre die Verbringung im Abgangsland steuerpflichtig. Weitere Details könnt Ihr hier nachlesen.

Anschließende Lieferungen aus nicht-autorisierten Lagern

Die Daten vieler Amazon-Händler zeigen, dass nicht nur innergemeinschaftliche Verbringungen in nicht-autorisierte Länder erfolgten, sondern auch Lieferungen aus diesen Ländern.

Hier konnten wir vor allem folgende Transaktionen identifizieren:

  1. Lokale Lieferungen innerhalb eines Landes
  2. Grenzüberschreitende Fernverkäufe

Welche steuerlichen Probleme daraus entstehen können, haben wir hier für Euch genau erläutert.

Leider ist davon auszugehen, dass viele Händler hiervon betroffen sind. Insbesondere mit Blick auf die nächste OSS-Meldung könnte dies problematisch werden. Was Ihr beachten müsst, erklären wir Euch nachfolgend. 

Herausforderungen für die nächste OSS-Meldung

Falls Lieferungen aus nicht-autorisierten Lagerländern an Endkunden in andere Mitgliedstaaten erfolgt sind, handelt es sich grundsätzlich um innergemeinschaftliche Fernverkäufe. Diese können über den OSS deklariert werden.

Aber: Es wird ein Problem mit den Prüfmechanismen des OSS-Verfahrens geben. Warum? Im Rahmen der Registrierung für das OSS-Verfahren musstet Ihr Eure im EU-Ausland genutzten Warenlager angeben. Da Ihr die nicht-autorisierten Lager aber nicht aktiv nutzt und auch in diesen Ländern über keine umsatzsteuerliche Registrierung verfügt, habt Ihr diese Länder nicht bei der OSS-Registrierung angegeben. 

Heißt: Wenn Ihr von den oben genannten Problemen betroffen seid, werden sich in den Daten Eurer OSS-Meldung Transaktionen aus Ländern befinden, in denen Ihr keine Registrierung habt. Da bei der Einreichung Eurer OSS-Meldung die Abgangsländer der Fernverkäufe mit Euren in der Registrierung angegebenen Warenlagern abgeglichen werden, wird es zu einer Fehlermeldung kommen. 

Das BZSt hat diese Fehlermeldung auf ihrer Internetseite aufgegriffen. Die Beschreibung, wie in diesen Fällen vorzugehen ist, findet Ihr hier. Das Vorgehen sollte im Einzelfall aber unbedingt mit Eurem Steuerberater abgestimmt werden!

Damit Ihr die nächste OSS-Meldung reibungslos einreichen könnt, empfehlen wir folgende Maßnahmen:

  1. Prüft zeitnah, ob Ihr von der hier beschriebenen Problematik betroffen seid. 
  2. Ist dies der Fall, solltet Ihr gemeinsam mit Eurem Steuerberater prüfen, welche Transaktionen Ihr genau ausgeführt habt. 
  3. Im nächsten Schritt solltet Ihr gemeinsam mit Eurem Steuerberater für jeden Einzelfall beurteilen, wie mit dem jeweiligen Sachverhalt umzugehen ist – um steuerliche Risiken zu vermeiden und eine fristgerechte Einreichung der OSS-Meldung zu gewährleisten.

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