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OSS-Verfahren – was ist das?

OSS-Verfahren – was ist neu?

Das OSS-Verfahren wurde im Zuge der EU-Mehrwertsteuerreform am 01.07.2021 eingeführt und ersetzt das bisher geltende Mini-One-Stop-Shop (MOSS)-Verfahren. Bei letzterem handelte es sich um eine elektronische Methode, die es bestimmten Dienstleistern ermöglichte, die in allen EU-Staaten fällige Mehrwertsteuer in nur einem EU-Mitgliedstaat zu erklären und abzuführen.

Diese Regelung wurde durch das OSS-Verfahren ausgeweitet und beinhaltet nun vor allem auch die Lieferung physischer Waren. Hierbei handelt sich um eine Sonderregelung im Bereich der Umsatzsteuer. Betroffen davon bist du als inländischer Unternehmer, wenn du

  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe, also grenzüberschreitende Lieferungen von Produkten bzw. Waren innerhalb der EU tätigst oder
  • im EU-Ausland Dienstleistungen an Privatleute erbringst oder
  • Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Privatpersonen aus der EU erbringst (z. B. Downloads und Software von Musik und Filmen, E-Books)

Diese Änderungen durch das OSS-Verfahren betreffen also lediglich Lieferungen und Dienstleistungen, die du an Privatpersonen ausführst. Wenn es sich bei deinem Abnehmer um einen in der EU ansässigen Unternehmer handelt, bleibt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erhalten.OSS-Verfahren – Änderung der Lieferschwelle

OSS-Verfahren – Änderung der Lieferschwelle

Durch die Einführung des OSS-Verfahrens gilt ab dem 01.07.2021 ein einheitlicher EU-weiter Schwellenwert von jährlich 10.000 € (netto und in Summe über alle EU-Länder). Folglich werden auch kleinere Unternehmen durch diese Änderungen leicht die neue Umsatzgrenze überschreiten. Die bis dahin gültigen ländereigenen Lieferschwellen von 35.000 € und mehr pro Land wurden abgeschafft.

Wenn du den Schwellenwert von 10.000 € überschreitest, steht die Umsatzsteuer jenem EU-Mitgliedstaat zu, in den deine verkaufte Ware geliefert wurde oder wo sie verbraucht wird.

Doch welche steuerlichen Konsequenzen entstehen bei der Überschreitung des Schwellenwerts?

OSS-Verfahren – steuerliche Konsequenzen bei Überschreitung des Schwellenwerts

Wenn du den jährlichen Schwellenwert von 10.000 € überschreitest, verschiebt sich der Leistungsort vom Inland in das jeweilige Land, in dem deine Lieferung endet, also in den Wohnsitzstaat deines Kunden.

Daraus folgt, dass du die Rechnung nun mit dem Mehrwertsteuersatz dieses Landes ausstellen musst.

Dieser Umsatz, der für die Überschreitung des Schwellenwerts gesorgt hat, unterliegt nun dem Mehrwertsteuersatz des jeweiligen Ziel-EU-Landes. Das gleiche gilt für den Umsatz sämtlicher innergemeinschaftlicher Fernverkäufe des aktuellen und des darauffolgenden Jahres.

Du als Unternehmer hast bei einer Überschreitung des Schwellenwerts zwei Möglichkeiten.

  1. Du registrierst dich umsatzsteuerlich in jedem EU-Land, in das du Lieferungen an Privatpersonen ausführst. Dort musst du dich auch umsatzsteuerlich erfassen lassen und zudem deinen dortigen Melde- und Erklärungspflichten nachkommen.

  2. Du entscheidest dich für das OSS-Verfahren.

Eine Teilnahme am OSS-Verfahren ist freiwillig, bringt dir allerdings einige Vorteile.

Ablauf und Vorteile des OSS-Verfahrens

Beim OSS-Verfahren musst du lediglich die Umsätze vierteljährlich über das BOP Portal des Bundeszentralamts für Steuern melden. Dieses leitet die Umsatzsteuer dann an den jeweiligen EU-Staat weiter.

Der Vorteil dabei ist, dass du keine umsatzsteuerliche Registrierung in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten vornehmen musst und lediglich eine zentrale Anlaufstelle hast.

Durch das OSS-Verfahren wird also eine einheitliche EU-Umsatzsteuererklärung ermöglicht, individuelle Lieferschwellen fallen weg.

Wie die OSS-Meldung abläuft, welche Fristen zu wahren sind und wie die Zahlung beim OSS-Verfahren erfolgt, erklären wir dir in den jeweiligen Artikeln.