
Du hast dich als Onlinehändler für das One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren angemeldet? Dann musst du regelmäßig im Land der Registrierung deine OSS-Meldungen einreichen. Was du dabei beachten musst und wie die Einreichung speziell in Deutschland funktioniert, erfährst du hier.
Unter der Voraussetzung, dass du in Deutschland ansässig bist, erfolgt die OSS-Meldung und Begleichung deiner Steuerschuld im EU-Ausland online über das BOP-Portal des Bundeszentralamts für Steuern.
Bevor du deine OSS-Steuererklärung im BOP-Portal vornehmen kannst, musst du dich zunächst für das OSS-Verfahren registrieren.
Wenn du bereits für das OSS-Verfahren in Deutschland angemeldet bist, musst du dort quartalsweise deine OSS-Meldungen einreichen. Diese entsprechen den Umsatzsteuervoranmeldungen, die anfallen, wenn eine Umsatzsteuerregistrierung deines Unternehmens vorliegt.
In deine OSS-Meldungen musst du all deine grenzüberschreitenden B2C-Verkäufe (Business-to-Consumer) aufnehmen. Das heißt, du musst alle Fernverkäufe aus Deutschland oder anderen EU-Mitgliedsstaaten deklarieren. Auf Einzeltransaktionsbasis wird dann entschieden, in welchem Land und mit welchem Umsatzsteuersatz deine Transaktionen zu versteuern sind.
Die Meldung über das OSS-Verfahren kann grundsätzlich erst ab dem Quartal angewendet werden, das auf die Antragstellung folgt. Damit du das OSS-Verfahren beispielsweise für den 01.07.22 in Anspruch nehmen kannst, muss deine Antragstellung vor Juli 2022 erfolgen.
Solltest du die jährliche Umsatzgrenze von 10.000 € überschreiten und zu dem Zeitpunkt noch keine Registrierung beim OSS-Verfahren vorgenommen haben, dann gilt: Du müsstest dich alternativ in den einzelnen EU-Mitgliedsländern registrieren, in die du Lieferungen an Privatpersonen ausführst. Das kann sich allerdings als sehr aufwändig erweisen.
In diesem Zusammenhang solltest du allerdings eine Spezialregelung beachten. Wie eingangs erwähnt, erfolgt die OSS-Registrierung immer zum nächsten Quartal. Du kannst deine Umsätze allerdings auch in bestimmten Fällen schon während des Quartals über den OSS melden, wenn du dich rechtzeitig für den OSS registrierst. Solltest du erstmals OSS-relevante Umsätze erbringen oder die genannte Umsatzschwelle von 10.000 € erstmals überschreiten, dann gilt: Die OSS-Registrierung beim BZSt muss bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats erfolgen.
Deine OSS-Meldung musst du vierteljährlich einreichen. Diese Einreichung ist verpflichtend, sobald du für das OSS-Verfahren angemeldet bist. Selbst wenn du als Händler in einem Quartal keine Umsätze verzeichnest, die in das OSS-Programm fallen, musst du eine sogenannte „Nullmeldung“ einreichen.
Du bist noch nicht für den One-Stop-Shop registriert? Wie eine erfolgreiche Übermittlung der OSS-Meldung funktioniert und die Online-Registrierung zum OSS über das Portal „Mein BOP“ des BZSt abläuft, erklären wir dir hier Schritt für Schritt.