
Du bist als Onlinehändler für das One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren angemeldet? Dann musst du in regelmäßigen Abständen eine Meldung, deine Lieferungen oder Leistungen an Privatpersonen einreichen und Zahlungen leisten. Was du beim Einreichen der OSS-Meldung beachten musst und welche Fristen gelten, erfährst du hier.
Das OSS-Verfahren vereinfacht den grenzüberschreitenden Handel im B2C-Bereich in ganz Europa. Durch die Einführung ist es in Deutschland ansässigen Unternehmen möglich, eine Steuererklärung für den europäischen Handel zentral an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Somit musst du dich als Unternehmer nicht bei jeder Steuerbehörde eines Ziellandes anmelden.
Hast du dich für das Verfahren registriert, bist du dazu verpflichtet, dem Bundeszentralamt regelmäßig deine Umsatzsteuer offenzulegen und die zu entrichtende Umsatzsteuerzahlung an das BZSt zu leisten. Das geschieht über das Online-Portal BOP, in dem du eine OSS-Meldung einreichst. Diese entspricht der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung in Deutschland, gilt aber für all deine Geschäfte innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten. Auf dieser Grundlage leitet das BZSt den jeweiligen Mehrwertsteuerbetrag in das jeweilige EU-Zielland weiter. Für die Einreichung und Abfuhr der Steuern gelten beim OSS festgelegte Fristen.
Um die Deklaration deiner Fernverkäufe oder Dienstleistungen ins EU-Ausland zu vereinfachen, musst du deine Meldung vierteljährlich tätigen. Dafür wurden innerhalb des OSS-Verfahrens folgende Fristen festgesetzt:
Die fristgerechte Einreichung der Meldung und der Zahlung ist verpflichtend, sobald du für das OSS-Verfahren angemeldet bist. Selbst wenn du als Onlinehändler in einem Quartal keinerlei Umsätze erwirtschaftest, musst du eine sogenannte „Nullmeldung“ abgeben.
Hinweis: Beachte, dass es sich bei diesen Zeiträumen im OSS-Verfahren um starre Fristen handelt. Fällt einer dieser Stichtage auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, musst du fristgerecht sowohl die Meldung als auch die Zahlung im Vorfeld entrichten. Denk außerdem daran, dass du die Überweisung der Umsatzsteuer manuell tätigen musst und nicht per Lastschriftverfahren. Plane deswegen mögliche Verzögerungen bei der Transaktion ein. Was du sonst noch zur OSS-Zahlung wissen musst, erfährst du hier.