One Stop Shop:
Deine Lösung für Umsatzsteuer im E-Commerce

Was ist der One-Stop-Shop (OSS), wie registrierst du dich für die Teilnahme und welche Fallstricke solltest du unbedingt kennen? In unserem OSS-Guide klären wir die häufigsten Fragen!

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Was ist der One-Stop-Shop und wie registriert ihr euch als Onlinehändler dafür?

Über den One-Stop-Shop (OSS) melden Onlinehändler die Umsatzsteuer für ihre Fernverkäufe zentral und standardisiert. Unter Fernverkäufe versteht man grenzüberschreitende Lieferungen an Endverbraucher in der EU – also B2C-Verkäufe von einem Land ins andere Land.

Die umsatzsteuerliche Meldung solcher Lieferungen wird durch das One-Stop-Shop-Verfahren vereinfacht. Statt sich in jedem Land einzeln zu registrieren und Umsatzsteuer-Meldungen einzureichen, können Onlinehändler ihre EU-Steuerpflichten nun im Sitzland über den OSS melden und dort ebenfalls ihre Umsatzsteuerschuld begleichen. Der OSS ist eine Plattform, die in Deutschland vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bereitgestellt wird.

Registrierung für den One-Stop-Shop

Die Registrierung für den One-Stop-Shop in Deutschland nehmen Onlinehändler schnell und einfach über das Portal „MeinBOP“ des BZSt vor. Die Anmeldung erfolgt komplett online und ist in wenigen Schritten erledigt:

  1. „Mein BOP“-Seite aufrufen
  2. Einloggen über den „Elster“-Zugang mitsamt Zertifikatsdatei
  3. Registrierungs-Anzeige für die Teilnahme an der OSS-EU-Regelung aufrufen
  4. Stammdaten zum Unternehmen ausfüllen
  5. Frage zu elektronischen Schnittstellen korrekt beantworten
  6. Bei der Frage nach den festen Niederlassungen und anderen Einrichtungen im EU-Ausland genau eine Lager-Adresse je genutztem EU-Land eintragen
  7. Anschließend erhältst du vom BZSt eine Bestätigung der OSS-Registrierung in dein Elster-Postfach. Fertig!

Die Anmeldung zum OSS-Verfahren kann jederzeit erfolgen. Die OSS-Teilnahme ist dann jeweils zum Beginn des nächsten Quartals möglich.

Frist für die One-Stop-Shop-Meldung

Der Meldezeitraum für das OSS-Verfahren ist immer das Quartal. Das heißt, die OSS-Meldungen müssen bis spätestens zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober eines Jahres abgegeben werden.

Diese Fristen sollten Onlinehändler unbedingt beachten, denn bei Nichteinhaltung können laut deutschem Steuerrecht Verspätungs- und Säumniszuschläge drohen – je nachdem, ob du die Meldung nicht fristgerecht einreichst oder die Umsatzsteuer nicht fristgerecht zahlst. Bei wiederholter Missachtung droht sogar ein Ausschluss vom gesamten OSS-Verfahren. Dann müsstest du alle Umsätze wieder lokal melden, also Vorsicht!

Achtung: Warenlagernutzung kann nicht über den One-Stop-Shop gemeldet werden

Der OSS ist eine große Erleichterung für Onlinehändler – solange man grenzüberschreitend an B2C-Kunden verkauft. Solltest du beispielsweise Fulfillment-Programme wie Amazon FBA oder Zalando ZIO nutzen, zeigt sich schnell ein anderes Bild. Denn die Nutzung von ausländischen Fulfillment-Lagern führt – trotz OSS – immer noch zu lokalen Registrierungs- und Meldepflichten im Lagerland. Das OSS-Verfahren wird hier nicht angewendet, denn nicht alle Transaktionsarten (z.B. B2C im eigenen Land, B2B, Lagernutzung) können über das Verfahren gemeldet werden. Das hat zur Folge, dass du deine verschiedenen Transaktionsarten klar voneinander abgrenzen musst, sonst besteht die Gefahr, dass du Umsätze gar nicht oder doppelt meldest.

OSS-Verfahren mit DATEV

Die Datei für die OSS-Meldung kann auch in DATEV Rechnungswesen erstellt werden. Allerdings kommt es zu “Problemen” mit dem Konto #1767 (SKR 03).

Die ausländische Steuer wird dabei standardmäßig auf dem Konto #1767 (SKR 03) bzw. #3817 (SKR 04) erfasst. Auf SKR 03 wird allerdings nicht nur die ausländische Steuer verbucht, sondern das Konto enthält auch die Steuer für inländische Lieferungen innerhalb eines EU-Landes, die wiederum nicht über den OSS gemeldet werden kann.

Mit dem DATEV-Standardsteuerschlüssel lässt sich SKR 03 nicht ohne Weiteres nach einzelnen Sachverhalten und Länderkombinationen unterscheiden und speziell im Hinblick auf die Zahlung aus der OSS-Meldung abstimmen.

Damit ein besserer Abgleich zwischen den Angaben der deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA) und der OSS-Auswertung vorgenommen werden kann, hat die DATEV vor einiger Zeit eine weitere Übersicht in der USt-VA ergänzt. Mit dieser Übersicht lassen sich die Angaben besser abgrenzen. Es ist ersichtlich, welche Umsätze und Steuern über die OSS-Meldung an das BZSt gemeldet werden müssen.

Mit der TAXDOO-Lösung wird der OSS zum Selbstläufer

Das alles zeigt: Das One-Stop-Shop-Verfahren kann schnell kompliziert werden – besonders, wenn du nicht nur an Endverbraucher in der EU verkaufst. Um Risiken zu vermeiden, ist es daher wichtig, eine Lösung zu haben, die deine verschiedenen Transaktionsarten klar voneinander abgrenzt. Und da kommen wir ins Spiel!

TAXDOO vereint automatisch deine Transaktionsdaten aus den 15 beliebtesten Marktplätzen, Shop-, Payment- und ERP-Systemen in einer Software. Deine Umsätze werden korrekt und prüfungssicher ausgewertet und du siehst auf einen Blick, was über den OSS gemeldet werden muss und wo lokale Meldungen erforderlich sind. Somit stellst du sicher, dass nichts mehr doppelt oder gar nicht gemeldet wird!

Wir stellen dir eine OSS-Datei zur Verfügung, die du nur noch beim BZSt hochladen musst, inkl. Korrektur-Meldungen für den OSS. Auch die lokalen EU-Meldungen übernehmen wir für dich.

Das Beste: Zum Start schenken wir dir alle notwendigen Umsatzsteuer-Registrierungen im EU-Ausland.*

*Die lokalen Registrierungen sind kostenlos, wenn du uns mindestens 1 Jahr als Kunde treu bleibst.

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Dank modernster Technologie, gepaart mit geballtem Expertenwissen, sind wir in der Lage, jede Transaktion vollautomatisiert umsatzsteuerlich zu bewerten und entsprechend zu verbuchen. Für dich heißt das vor allem eins: Sicherheit.

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