150-Euro-Zollfreigrenze abgeschafft: 3 Euro Pauschalzoll pro Warenkategorie seit 1. Juli 2026

Roger-Gothmann
Dr. Roger Gothmann 8 min Lesezeit | 08.07.2026
Einleitung

Die 150-Euro-Zollfreigrenze ist Geschichte. Seit dem 1. Juli 2026 fällt für Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern mit einem Warenwert unter 150 Euro ein Pauschalzoll von 3 Euro pro Warenkategorie an. Was auf den ersten Blick wie eine Verbraucherthematik aussieht, ist in Wahrheit ein struktureller Eingriff in den grenzüberschreitenden E-Commerce. Wir erklären, was Online-Händler jetzt wissen müssen.

Pauschalzoll 3 Euro pro Warenkategorie ab Juli 2026 – Beispielrechnung

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Fernverkäufe aus Nicht-EU-Ländern bis 150 Euro Warenwert ein Pauschalzoll von 3 Euro pro Warenkategorie (HS-Unterposition).
  • Maßgeblich ist das Datum der Einfuhr, nicht das Bestelldatum.
  • Die Einfuhrumsatzsteuer von 19 bzw. 7 Prozent fällt weiterhin zusätzlich an; bei IOSS-Nutzung bleibt die Einfuhr von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
  • § 3 Abs. 3a UStG und das IOSS-Verfahren gelten unverändert – abgeschafft wurde nur die zollrechtliche Befreiung.
  • Der Pauschalzoll ist eine Übergangslösung bis zum 1. Juli 2028; spätestens ab November 2026 kommt zusätzlich eine EU-weite Bearbeitungsgebühr (Handling Fee).

Neue Zollgebühren für Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern: die Regelung im Überblick

Seit dem 1. Juli 2026 erhebt der Zoll für Fernverkäufe aus Nicht-EU-Ländern an Verbraucher in der EU einen Pauschalzoll von 3 Euro pro Warenkategorie, wenn der Warenwert der Sendung 150 Euro nicht übersteigt. Bislang waren solche Sendungen zollfrei; nur die Einfuhrumsatzsteuer fiel an. Diese Befreiung hat ein Geschäftsmodell möglich gemacht – Milliarden Kleinsendungen, direkt vom Hersteller in Fernost an den Endkunden in der EU, vorbei an jeder Zollbelastung.

Die neue Rechtslage im Detail:

  • Warenwert bis 150 Euro: Pauschalzoll von 3 Euro pro Warenkategorie in der Sendung.
  • Warenwert über 150 Euro: Verzollung nach dem regulären Zolltarif – wie bisher.
  • Zusätzlich in beiden Fällen: Einfuhrumsatzsteuer von 19 bzw. 7 Prozent (Ausnahme: IOSS, dazu unten).

Wichtig für die Praxis: Entscheidend ist nicht das Bestelldatum, sondern das Datum der Einfuhr. Wer vor dem 1. Juli bestellt hat, dessen Ware aber erst danach die EU-Grenze passiert, zahlt den neuen Pauschalzoll.

Bis 30.06.2026 Seit 01.07.2026 Ab 01.07.2028 (geplant)
Zoll bis 150 € Warenwert befreit Pauschalzoll: 3 € pro Warenkategorie regulärer Zolltarif ab dem ersten Euro
Zoll über 150 € Warenwert regulärer Zolltarif regulärer Zolltarif (unverändert) regulärer Zolltarif
Einfuhrumsatzsteuer ab dem ersten Cent (seit 07/2021) unverändert unverändert
§ 3 Abs. 3a UStG / IOSS 150-€-Grenze unverändert Reform angekündigt

Was zählt als Warenkategorie? 3 Euro pro HS-Unterposition

Der Pauschalzoll von 3 Euro wird pro Warenkategorie erhoben – nicht pro Sendung und nicht pro Artikel. Technisch bedeutet das: pro angemeldeter Position der Zollanmeldung, maßgeblich ist die sechsstellige HS-Unterposition des Zolltarifs.

Das Beispiel des Zolls: Vier Paar Socken in einer Sendung kosten einmalig 3 Euro Zoll. Kommen ein Ladekabel und ein Plüschtier dazu, sind es drei Warenkategorien – also 9 Euro.

Für gemischte Warenkörbe, wie sie auf Plattformen wie Temu, Shein oder AliExpress üblich sind, summiert sich das schnell. Und die eigentliche Kostenbelastung entsteht oft erst danach: Paketdienstleister erheben zusätzlich Servicepauschalen für die Zollabwicklung – laut Deutscher Post aktuell 7,50 Euro pro Sendung. Aus dem 10-Euro-Schnäppchen wird so ein 25-Euro-Kauf.

Temu, Shein & Co.: Warum die EU die Zollfreigrenze abschafft

Die EU schafft die Zollfreigrenze ab, weil laut EU-Kommission im Jahr 2025 rund 5,9 Milliarden Kleinsendungen unter 150 Euro in die EU gelangten – etwa 16 Millionen Pakete pro Tag, rund 90 Prozent davon aus China. Die Zollfreigrenze war faktisch eine Subvention für Direktimporte aus Drittländern – zulasten von Händlern, die in der EU produzieren, lagern und versteuern.

Die EU begründet die Neuregelung deshalb explizit mit Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt. Ziel ist es, Plattformen und Händler stärker in die Verantwortung zu nehmen und faire Bedingungen zwischen EU-Händlern und Drittlandsanbietern herzustellen. Rechtsgrundlage sind die Verordnungen (EU) 2026/382 und (EU) 2026/1200.

Zeitplan: Handling Fee ab November 2026, volle Verzollung ab 2028

Der Pauschalzoll von 3 Euro ist eine Übergangslösung, die bis zum 1. Juli 2028 befristet ist. Der weitere Fahrplan der EU-Zollreform:

  • Spätestens ab November 2026 soll nach Angaben der EU-Kommission zusätzlich eine EU-weite Bearbeitungsgebühr (Handling Fee) für E-Commerce-Sendungen eingeführt werden.
  • Ab Juli 2028 plant die EU, die Zollfreigrenze vollständig abzuschaffen. Dann würde jede Sendung ab dem ersten Euro regulär verzollt – abgewickelt über die neue zentrale EU-Zolldatenplattform.

Die Richtung ist eindeutig: Das Modell „Direktversand aus dem Drittland, zollfrei und weitgehend unkontrolliert“ wird schrittweise beendet.

Genau hingeschaut: Die Zollbefreiung ist weg – die 150-Euro-Grenze im UStG bleibt

Abgeschafft wurde zum 1. Juli 2026 nur die zollrechtliche Befreiung nach der Zollbefreiungsverordnung (VO (EG) 1186/2009) – die 150-Euro-Grenze im Umsatzsteuerrecht gilt unverändert weiter. „Die Zollfreigrenze ist abgeschafft“, wie es überall heißt, ist deshalb nur die halbe Wahrheit: Die Grenze selbst existiert weiter, mit neuer Rechtsfolge. Statt Befreiung gilt jetzt der Pauschalzoll, oberhalb der Grenze wie bisher der Zolltarif.

Umsatzsteuerlich ändert sich dagegen: nichts. Die zentralen Regelungen knüpfen unverändert an die 150-Euro-Grenze an:

  • § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG: Die Lieferkettenfiktion für Marktplätze greift weiterhin, wenn eine elektronische Schnittstelle den Fernverkauf eingeführter Waren bis 150 Euro Sachwert unterstützt. Der Marktplatz wird behandelt, als hätte er die Ware selbst erhalten und geliefert.
  • § 18k UStG (IOSS): Das besondere Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe bis 150 Euro gilt unverändert – inklusive der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG bei IOSS-Nutzung.

Es gibt jetzt also zwei 150-Euro-Grenzen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen: Die umsatzsteuerliche markiert weiterhin die Reichweite von Marktplatzfiktion und IOSS. Die zollrechtliche markiert nur noch, wo Pauschalzoll endet und Tarifzoll beginnt. Kurios dabei: Der neue Pauschalzoll setzt tatbestandlich einen Fernverkauf im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art. 14 Abs. 4 Nr. 2 MwStSystRL) voraus – das Zollrecht referenziert jetzt das Mehrwertsteuerrecht.

Die praktische Konsequenz für IOSS-Händler: Sie zahlen weiterhin keine Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr – aber neuerdings den Pauschalzoll, und zwar als Anmelder. Bei IOSS-Nutzung muss der IOSS-Nutzer selbst oder sein indirekter Vertreter als Anmelder auftreten; der Empfänger kann es nicht. Die Entrichtung setzt ein Zoll-Aufschubkonto mit Gesamtsicherheit beim Hauptzollamt voraus. Drittlandshändler brauchen damit erstmals zollrechtliche Infrastruktur in der EU – eine IOSS-Registrierung allein reicht nicht mehr.

Folgen für Online-Händler und Dropshipping

Für Online-Händler hat der Pauschalzoll fünf konkrete Konsequenzen:

  1. EU-Händler gewinnen relativ an Wettbewerbsfähigkeit. Der strukturelle Preisvorteil von Direktimporten aus Fernost schrumpft – erst um den Pauschalzoll, ab November um die Handling Fee, ab 2028 um den vollen Zolltarif. Wer aus der EU heraus verkauft, profitiert.
  2. Dropshipping-Modelle aus Drittländern werden neu kalkuliert. Wer Waren direkt aus China an EU-Endkunden versenden lässt, muss den Pauschalzoll in seine Preise einrechnen – oder klären, ob der Kunde die Zollabwicklung trägt. Letzteres ist ein erhebliches Conversion-Risiko.
  3. Die Reaktion der Plattformen läuft bereits. Temu und andere Anbieter verlagern Logistik in EU-Fulfillment-Zentren, um Sendungen innergemeinschaftlich auszuliefern. Damit verschiebt sich das Thema von der Zollfrage zur Umsatzsteuerfrage – Stichwort Lagerländer, Registrierungspflichten und innergemeinschaftliche Verbringungen.
  4. Die Tarifierung wird zum Kostenfaktor. Da der Pauschalzoll pro HS-Unterposition anfällt, entscheidet die korrekte Warentarifierung unmittelbar über die Abgabenhöhe. Hinzu kommt: Die vereinfachte Anmeldung nach dem höchsten Zollsatz (Art. 177 UZK) ist bei der Pauschalverzollung ausgeschlossen – jede Position muss einzeln tarifiert werden. Saubere Stammdaten sind keine Fleißaufgabe mehr, sondern bares Geld.
  5. Retouren werden teurer. Bei Rücksendungen von B2C-Fernverkäufen bis 150 Euro ist eine Ungültigerklärung der Zollanmeldung nicht mehr zulässig. Der Pauschalzoll bleibt bei Retouren also grundsätzlich hängen; es bleibt nur der aufwendige Weg über Erstattung oder Erlass im Einzelfall (Art. 116 ff. UZK). Wer hohe Retourenquoten hat, muss das einpreisen.

FAQ: Der neue Pauschalzoll in Kürze

Wie hoch sind die neuen Zollgebühren für Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern?
Für Sendungen unter 150 Euro Warenwert fällt seit dem 1. Juli 2026 ein Pauschalzoll (Zollpauschale) von 3 Euro pro Warenkategorie an – zuzüglich Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Servicepauschale des Paketdienstes.

Gilt der Pauschalzoll auch für Bestellungen, die vor dem 1. Juli 2026 aufgegeben wurden?
Ja, wenn die Einfuhr nach dem Stichtag erfolgt. Maßgeblich ist das Einfuhrdatum, nicht das Bestelldatum.

Fällt zusätzlich zum Pauschalzoll Einfuhrumsatzsteuer an?
Grundsätzlich ja, mit 19 bzw. 7 Prozent. Ausnahme: Bei Nutzung des IOSS-Verfahrens bleibt die Einfuhr von der Einfuhrumsatzsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG) – der Pauschalzoll fällt aber auch hier an.

Ändert sich etwas an § 3 Abs. 3a UStG oder am IOSS?
Nein. Die Marktplatzfiktion des § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG und das IOSS-Verfahren (§ 18k UStG) gelten unverändert – inklusive der umsatzsteuerlichen 150-Euro-Grenze. Abgeschafft wurde nur die zollrechtliche Befreiung.

Was gilt bei einem Warenwert über 150 Euro?
Hier ändert sich nichts: Es gelten die regulären tariflichen Zollsätze plus Einfuhrumsatzsteuer.

Wie lange gilt der Pauschalzoll von 3 Euro?
Als Übergangslösung bis zum 1. Juli 2028. Danach plant die EU die reguläre Verzollung jeder Sendung ab dem ersten Euro.

Fazit

Der Pauschalzoll ist kein Verbraucherärgernis, sondern ein zollpolitischer Kurswechsel. Die EU beendet ein Jahrzehnt regulatorischer Asymmetrie im E-Commerce – schrittweise, aber mit klarem Ziel. Für EU-Händler ist das eine gute Nachricht. Für alle, die grenzüberschreitend verkaufen oder importieren, steigt gleichzeitig die Komplexität: mehr Anmeldepflichten, mehr Datenanforderungen, mehr Abstimmung zwischen Zoll und Umsatzsteuer.

Genau hier setzt TAXDOO an: Wer seine Finanz- und Transaktionsdaten in Echtzeit im Griff hat, kann regulatorische Änderungen wie diese ohne manuellen Mehraufwand abbilden. Buchhaltung und Steuer-Compliance gehören zusammen – gerade im grenzüberschreitenden E-Commerce.

Stand: 2. Juli 2026. Quellen: Generalzolldirektion (Pressemitteilung vom 1. Juli 2026), EU-Kommission, Verordnungen (EU) 2026/382 und (EU) 2026/1200, Deutsche Post, Verbraucherzentrale.

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