Alles neu? Umsatzsteuer in der EU wird elektronisch

Dr. Christian Koenigsheim
Dr. Christian Koenigsheim
  • 5 min. Lesezeit
Alles neu? Umsatzsteuer in der EU wird elektronisch

Am 03.11.2016 waren Roger und Christian zu Gast beim Arbeitskreis Marktplätze und Plattformhandel des bevh in Berlin. Dieser Artikel basiert grob auf dem Vortrag, den wir dort gehalten haben. Vielen Dank an Christoph und Jens für die Gastfreundschaft!

Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an grenzüberschreitend tätige Online-Händler in der EU sind komplex und teuer. In absehbarer Zeit wird es dabei einige Änderungen geben, die in Zukunft sowohl für Erleichterungen als auch für weitere Komplikationen sorgen könnten. In diesem Artikel stellen wir euch die wichtigsten Neuerungen vor.

Entwicklungen auf EU-Ebene

Die EU-Kommission hatte im April 2016 erklärt, im Rahmen eines VAT Action Plan die umsatzsteuerliche Abwicklung des grenzüberschreitenden Versandhandels grundlegend vereinfachen zu wollen.

Insbesondere die Registrierung im Ausland bei der Überschreitung von Lieferschwellen sowie die laufende Abgabe von Umsatzsteuer-Berichten in den betreffenden EU-Staaten sollte zukünftig entfallen.

Erreicht werden sollte diese grundlegende Vereinfachung mit der EU-weiten Einführung eines sogenannten Mini-One-Stop-Shop (MOSS) für Versandhandelsumsätze. MOSS gibt es bereits für elektronische Dienstleistungen seit dem 01.01.2015. Unternehmer, welche derartige Dienstleistungen erbringen, können ihre EU-weiten Umsätze insgesamt in ihrem Heimatland—bzw. in einem ausgewählten EU-Land, wenn es sich um Unternehmer außerhalb der EU handelt—erklären und auch dort die Umsatzsteuer-Zahlungen abwickeln.

Die EU-Kommission teilte uns auf Nachfrage bereits mit, dass sie selbst nicht von einer Umsetzung vor dem 01.01.2021 ausgeht. Das Bundesfinanzministerium sieht die Anwendung von MOSS auf Warenlieferungen aus vielen Gründen zur Zeit noch sehr kritisch.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der größte Befürworter von MOSS in der EU, Großbritannien, vermutlich in absehbarer Zeit diese verlassen wird, stehen die Zeichen für diese sinnvolle Vereinfachung (derzeit) unter keinem guten Stern.

Update (15.11.2016): Die Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine Kleine Anfrage der Grünen benennt einige Unzulänglichkeiten des MOSS-Systems. Unter anderem heißt es, dass MOSS “auch fast zwei Jahre nach dessen Einführung noch nicht reibungslos funktioniert”. Sofern die bestehenden Mängel nicht ausgeräumt sein sollten, “hält die Bundesregierung eine Ausweitung des [MOSS] nicht für sinnvoll”. Es wird sich also erst in einiger Zeit zeigen, ob die Vorschläge der EU-Kommission tatsächlich realisierbar sind.

Entwicklungen in Polen und Tschechien

Während die EU-weiten Reformen also weiter auf sich warten lassen, gehen einzelne Mitgliedstaaten bereits große Schritte in Richtung Digitalisierung der Finanzverwaltung. Besonders erwähnenswert sind dabei die aktuellen Entwicklungen in Polen, Tschechien und Italien.

Polen

In Polen werden in Kürze zwei grundlegende Neuerungen in Kraft treten:

  • Bei einer steuerlichen Neuregistrierung eures Unternehmens in Polen müsst ihr ab dem 01.01.2017 eine Kaution von 20.000 bis 200.000 PLN hinterlegen. Der polnische Fiskus kann dann z.B. von euch nicht gezahlte Verspätungszuschläge oder Umsatzsteuer zumindest teilweise über eure Kaution abdecken. Diese Neuerung beruht zum Teil auch auf der Vielzahl ausländischer Händler (z.B. FBA-Händlern), welche ihren steuerlichen Pflichten nicht oder oftmals nur verspätet nachkommen.
  • Polen hat bereits für große Unternehmen (Jahresumsatz > 250 Mio Euro) die turnusmäßige Einreichung eines elektronischen Standard Audit File for Tax (SAF-T) zum 01.07.2016 verpflichtend eingeführt. Alle anderen Unternehmen werden spätestens ab dem 01.07.2018 dieser Verpflichtung nachkommen müssen. Im Rahmen dieses Berichtes müsst ihr zahlreiche Informationen zu jeder einzelnen Transaktion einreichen—wie z.B. die Adresse der Empfänger oder die Rechnungsnummer. Die Finanzbehörden können diese Daten dann analytisch auswerten.

Darüber hinaus dürfte die angekündigte Senkung des Umsatzsteuersatzes von derzeit 23 Prozent auf 22 Prozent verschoben werden.

Tschechien

In Tschechien gibt es eine Reihe von kleineren Änderungen, die insbesondere für E-Commerce-Händer von Belang sind:

  • Seit dem 01.09.2016 ist nicht mehr das Finanzamt Prag sondern das Finanzamt in Ostrava für ausländische Händler zuständig.
  • In Tschechien sind seit dem 01.01.2016 sogenannte Kontrollerklärungen für bestimmte Transaktionen abzugeben. E-Commerce-Händler, welche z.B. im Rahmen von Amazon FBA ein Warenlager in Tschechien nutzen, müssen die Eingänge ihrer Produkte in dieses Lager darin erklären. Die tschechischen Finanzbehörden haben dazu nochmals klargestellt, dass fehlende Kontrollerklärungen grundsätzlich mit Strafzahlungen geahndet werden. Diese Strafzahlungen wurden nun erhöht und variieren je nach Art der Verspätung zwischen 10.000 und 50.000 CZK.

In diesem Zusammenhang sei nochmals erwähnt, dass Unternehmer, die ihren steuerlichen Pflichten in Tschechien nicht oder nur verspätet nachkommen, zur sogenannten unzuverlässigen Person erklärt werden können. Ein solcher Status ist mit zahlreichen Nachteilen bzw. Auflagen verbunden.

Italien

Zum 01.01.2017 plant Italien die Einführung einer elektronischen Plattform, auf der ihr als ausländische Händler alle dort steuerbaren Transaktionen melden könnt. Das bedeutet, dass ihr eine Berichtsdatei mit detaillierten Informationen zu jeder in Italien steuerbaren Transaktion auf diese Plattform hochladen müsst.

Das Bemerkenswerte ist die Tatsache, dass ihr als Händler damit fast alle eure Erklärungspflichten erfüllt habt. Auf Basis der von euch gemeldeten Transaktionen sollen dann für euch auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellt werden. Die Finanzverwaltung will sogar die Rechnungsstellung in eurem Namen übernehmen.

Dahinter verbirgt sich die folgende Motivation: In Italien musste bereits in der Vergangenheit bei Lieferungen an Privatpersonen im Wert von mehr als 3.500 Euro die Steuernummer des Konsumenten gemeldet werden. Die italienische Finanzverwaltung konnte dann in diesen Fällen einen Cross-Check mit der Einkommensteuererklärung eures italienischen Käufers durchführen, um zu prüfen, ob dessen erklärte Einkommensverhältnisse derartige Konsumausgaben überhaupt ermöglichten.

Ein Großteil der bisherigen Pflichten, wie z.B. Intrastatmeldungen oder Umsatzsteuer-Jahreserklärungen, sollen dann vollständig entfallen.

Sollten diese Neuerungen in Italien wie geplant in Kraft treten und keine größeren technischen Schwierigkeiten auftreten, könnte das als Vorbild für weitere Staaten dienen. In Frankreich werden bereits Vorkehrungen getroffen, welche erahnen lassen, dass die französische Finanzverwaltung langfristig einen ähnlichen Weg gehen will.

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