Der OSS ist ein riesen Fortschritt und vereinfacht vieles. Aktuell fliegt jedoch der eine oder andere wegen einer OSS-Sperre raus, weil …
Der One-Stop-Shop (OSS) war und ist bislang der beste Move zur Vereinfachung der Umsatzsteuer-Compliance im grenzüberschreitenden Onlinehandel. Dieses sogenannte Besondere Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG, wie der OSS unter Steuerexperten auch genannt wird, ist allerdings ein Privileg. Privilegien muss man sich verdienen und sie können einem auch wieder genommen werden. Die Finanzbehörden haben bereits die erste OSS-Sperre ausgesprochen.
Warum?
Wir bei Taxdoo hatten bereits vor zwei Monaten den Fall, dass ein Händler lokale Umsatzsteuer-Meldungen in fast allen EU-Staaten gebucht hat. Dazu muss man wissen, dass man diese lokalen Meldungen im EU-Ausland als Onlinehändler in der Regel nur dann braucht, wenn man in diesem EU-Staat ein lokales Warenlager bzw. Fulfillment-Center nutzt. Derzeit sind das häufig die Fulfillment-Center von Amazon oder Zalando – im Rahmen von Amazon Pan EU oder ZfS.
Das war bei diesem Händler nicht der Fall. Warum brauchte er trotzdem diese lokalen Meldungen?
Die Antwort war einfach: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hatte ihn für den OSS gesperrt – und das für zwei Jahre.
Der Grund lag darin, dass dieser Händler seinen OSS-Pflichten wiederholt nicht nachgekommen war. In diesem Fall hat ihn das BZSt anschließend vom OSS-Verfahren ausgeschlossen. Das bedeutet, dass er seine sogenannten Fernverkäufe nicht mehr über den OSS melden durfte.
Was waren nochmals die OSS-Pflichten?
Die Pflichten, die einem der OSS auferlegt, sind relativ überschaubar und sie sind in § 18j Abs. 4 und § 22 Abs. 1 UStG dargelegt. Hier eine kurze Zusammenfassung.
Was passiert, wenn dem nicht nachgekommen wird?
Kommt der Unternehmer den genannten Pflichten wiederholt nicht oder wiederholt nicht rechtzeitig nach, wird er vom OSS ausgeschlossen. Hier ist der genaue Wortlaut der Gesetzesgrundlage (§ 18j Abs. 6 UStG).
Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach Absatz 4 oder § 22 Absatz 1 oder den von ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfüllenden Aufzeichnungspflichten entsprechend Artikel 369k der Richtlinie 2006/112/EG wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die Finanzbehörde nach Absatz 1 Satz 2 von dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Absatz 1 aus.
Was sollte man aus diesem Gesetzestext herauslesen? Zwei Dinge!
Wie lange?
Die Regelung für die Sperrzeit findet Ihr nicht unmittelbar im UStG, sondern in Art. 58b Abs. 1 MwStVO, der als Verordnung unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Staaten ist. Hier folgt der Wortlaut.
Der Ausschluss eines Steuerpflichtigen von einer der Sonderregelungen wegen wiederholten Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften gilt in jedem Mitgliedstaat und für beide Regelungen während acht Kalenderquartalen nach dem Kalenderquartal, in dem der Steuerpflichtige ausgeschlossen wurde.
Acht Kalenderquartale sind zwei Jahre. Zwei Jahre, in denen Ihr jeden Fernverkauf lokal bei jedem Finanzamt melden müsst – und natürlich vorab eine lokale umsatzsteuerliche Registrierung benötigt. Selbst für eine einzige Lieferung nach Malta, Estland, Litauen, … müsstet Ihr Euch für die Dauer von zwei Jahren in diesen Staaten mit den lokalen Finanzämtern auseinandersetzen.
Das verursacht immense Kosten, einen hohen administrativen Aufwand und stellt somit eine große Hürde für die weitere Internationalisierung Eures Unternehmens dar.
Jeder hat mal eine Phase, in welcher er Fünfe gerade sein lässt. Im Bereich OSS sollte diese Phase nie mehr als zwei Quartale anhalten – mit etwas Glück maximal drei Quartale, da anderenfalls ein empfindlicher Mehraufwand für die Dauer von zwei Jahren droht.
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