OSS-Mahnungen aus Spanien für Q3 und Q4 2021: BZSt dieses Mal nicht Schuld

Roger-Gothmann
Dr. Roger Gothmann 4 min Lesezeit | 08.04.2024
Einleitung

Heute gibt es mal kein OSS-Fingerpointing in Richtung Finanzverwaltung. Heute blicke ich einmal in Richtung Steuerkanzleien und Onlinehändler! Einige von Euch Schlawinern haben bei den Fristen nicht aufgepasst, obwohl ich mir über Jahre den Mund fusselig geredet habe.

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Das Thema OSS ist für Onlinehändler und deren Steuerberater eine Dauerbaustelle. Unbegründete OSS-Mahnungen aus dem Ausland, zurückgewiesene Zahlungen durch das BZSt und kryptische Fehlermeldungen sind eindeutige Signale, dass die Digitalisierung der Finanzverwaltung noch nicht den Ansprüchen genügt.

In den vergangenen Tagen und Wochen ergingen hunderte Bescheide über Säumniszuschläge aus Spanien für die OSS-Meldungen der Quartale 3 und 4 in 2021 an deutsche Onlinehändler.

Aber! In diesem Artikel muss ich das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – meinen ehemaligen Dienstherrn und Wächter des deutschen OSS-Portals – einmal in Schutz nehmen und dafür ein Hühnchen (bzw. ein Stück Tofu) mit Euch Schlawinern rupfen.

Als Vater von vier bezaubernden, aber auch herausfordernden Kindern bin ich es gewohnt, dass man mir nicht immer zuhört.

Dennoch habe ich in den vergangenen Jahren und Monaten auf unzähligen Wissens-Formaten für Steuerkanzleien immer darauf hingewiesen, dass die OSS-Fristen in Stein gemeißelt sind und man doch bitte die Meldung UND die Zahlung 5 Werktage vor Fristende leisten sollte. Hier sind noch einmal die Fristen.

  • 31.01. für Q4
  • 30.04. für Q1
  • 31.07. für Q2
  • 31.10. für Q3

OSS-Mahnungen aus Spanien für 2021 überwiegend nicht Schuld des BZSt

Fragen bzw. Anschreiben – wie die Folgende – haben mich in den vergangenen Tagen über die verschiedensten Kanäle erreicht.

Frage
Wir haben vor Kurzem bei einem Mandanten eine OSS-Mahnung für das 3. Quartal 2021 aus Spanien erhalten. Die Zahlung wurde auch als bereits geleistet angezeigt. Es erfolgte der Hinweis, dass die Zahlung für das 3. Quartal 2021 nach Fristende einging. Daher fordert Spanien 5 Prozent der Steuer als Executive Surcharge. Dieser Prozentsatz wird laut Auskunft der Finanzbehörde in Spanien – der Agencia Tributaria – bei verspäteter Zahlung pauschal festgesetzt.
Unser Mandant hat am 02.11.2021 den Betrag für das 3. Quartal an das BZSt überwiesen. Das offizielle Fristende für Q3 2021 war der 31.10.2021, ein Sonntag. Der darauffolgende 01.11.2021 ein gesetzlicher Feiertag.
Ist der Verspätungszuschlag gerechtfertigt?

Meine Antwort lautet in diesen Fällen immer.

Antwort
In diesem Fall ist der Verspätungszuschlag grundsätzlich gerechtfertigt, weil die Umsatzsteuer für Q3 2021 nicht bis zum Fristende 31.10.2021 in Spanien eingegangen ist, wie es § 18j Abs. 5 S. 3 UStG fordert: Die Entrichtung der Steuer erfolgt im Falle der Steuererklärung nach Satz 1 (= OSS-Erklärung) fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum letzten Tag der Frist nach Absatz 4 Satz 3 bei der zuständigen Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eingegangen ist.

ABER: Darf Spanien eigentlich ab Tag 1 einen Säumniszuschlag erheben?

OSS-Mahnungen: Die Vorgehensweise von Spanien ist korrekt, aber zumindest fragwürdig

Würde Deutschland OSS-Meldungen mahnen, bei denen die Umsatzsteuerzahlung lediglich zwei oder drei Tage verspätet geleistet wurde? Nein!

§ 18j Abs. 5 S. 4 UStG ist da klar: § 240 der Abgabenordnung (= Säumniszuschläge) ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des zehnten Tages nach Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats eintritt.

Der Wortlaut des Artikels 369i MwStSystRL ist klar. Er betrifft aber nur die Frist, nicht den Zeitpunkt, ab dem Säumnis- und Strafzuschläge anfallen.

Artikel 369i MwStSystRL: Der diese Sonderregelung (= OSS) in Anspruch nehmende Steuerpflichtige entrichtet die Mehrwertsteuer unter Hinweis auf die zugrunde liegende Mehrwertsteuererklärung spätestens nach Ablauf der Frist, innerhalb der die Erklärung abzugeben ist.

Säumnis- und Strafzuschläge unterliegen dem jeweiligen nationalen Verfahrensrecht des Bestimmungslandes. Während Deutschland hier sehr human ist, fallen in Spanien ab dem ersten Tag 5 Prozent des Umsatzsteuerbetrages an.

Dennoch hätte ich mir gewünscht, dass die Mitgliedstaaten für die Quartale 3 und 4 in 2021 ein Auge zugedrückt hätten. Gerade in diesem Zeitraum waren die OSS-Portale vieler Mitgliedstaaten häufig nur halb fertiggestellt. So gab es in Deutschland z.B. für Q3 2021 keine Möglichkeit des Uploads. Alles musste Zeile für Zeile und Betrag für Betrag per Hand eingetragen werden.
Zudem sind Bescheide über Säumniszuschläge nach mehr als zwei Jahren kein guter Stil – selbst, wenn es das nationale Verfahrensrecht hergibt.

Merke: OSS erfordert weiterhin Kenntnisse des nationalen Verfahrensrechts und wache Augen

Die letzten Monate haben allen Beteiligten klar vor Augen geführt, dass der OSS kein No-Brainer ist. Kurzfristige Änderungen durch das BZSt brachten z.B. Onlinehändler, die ihre Amazon-Lager im Ausland nicht sauber erfasst hatten, in arge Bedrängnis.
Wer darüber hinaus glaubt, dass für die OSS-Meldungen lediglich deutsches Recht zur Anwendung kommt, der irrt ebenso und zahlt Säumniszuschläge.

10 Kommentare

  1. Mirko Böddecker
    Mirko Böddecker 14.07.2026 | 22:00

    Es ist vmal wieder ein Trauerspiel. ich habe mich sogar an die Europäische Komission (Petitionsausschuss) gewandt. Das haben Sie geantwortet:
    Chair
    Committee on Petitions
    D 203089 03.07.2026
    Brussels,
    RB/jf [IUST-SEC/PETI-COMMITTEE D
    (2026)19729]
    Mirko Böddecker
    Pieskower Straße 30A
    15526 Bad Saarow
    GERMANY
    Subject: Petition No 2022/2025
    Dear Mr Böddecker,
    Further to my letter of 24 February 2026, I am pleased to inform you that the Committee on
    Petitions continued its examination of your petition at its meeting of 23 June 2026, taking due
    account of the written information provided by the European Commission.
    For your information, I am enclosing a copy of the Commission’s considered opinion, in the
    form of a notice to members.
    On the basis of this opinion, the Committee on Petitions has decided to conclude its
    examination of your petition and thus to close your file.
    Let me take this opportunity to thank you for exercising your right to petition.
    Yours sincerely,
    Bogdan Rzońca
    Chair
    Committee on Petitions
    Annex: Commission opinion CM1341963EN

    Petition No 2235/2025
    The petitioner uses the EU One Stop Shop (OSS) system for cross-border VAT. The
    petitioner reports that following a late payment, responsibility for VAT collection shifted to
    the Member State of consumption (Spain), making payment impossible in practice due to the
    requirement for Spanish national digital identification, which is unavailable to non-residents.
    The petitioner argues that this situation contradicts the purpose of the OSS and creates an
    administrative barrier to the Single Market. The petitioner calls for a review of the relevant
    EU legislation to ensure that all VAT payments, including penalties, can be settled centrally
    via the Member State of identification, without requiring interaction with foreign tax systems.
    2. Admissibility
    Petition No 2022/2025 declared admissible on 6 February 2026 and Petition No 2235/2025
    declared admissible on 24 February 2026.
    Information requested from Commission under Rule 233(5).
    3. Commission reply, received on 1 April 2026
    Petitions 2022/2025 and 2235/2025
    First, it is to be pointed out that the Commission services do not have the competence to solve
    problems of particular taxpayers in their specific cases. Moreover, the issues arise from a
    concrete situation linked to a dispute between the petitioner and national tax authorities and
    would, apart from the legal issues, require an assessment of factual findings.
    Overall, EU VAT legislation is based on Directives and each Member State is responsible for
    the transposition of these provisions into national legislation and their correct application
    within its territory. Further, and as a rule, penalties are not part of the EU VAT legislation
    and are therefore, in the light of the principle of subsidiarity, a matter of national competence.
    Therefore, the only way to seek administrative or judicial redress in particular cases is to have
    recourse to the competent national institutions.
    Conclusion
    While the petitioner’s concerns are comprehensible, the Commission is not in a position to
    bring a concrete solution to the case at hand.

    Es ist klar. Die EU möchte dass keine kleinen und mittelständischen Unternehmen mehr am Binnenmarkt teilnehmen. Sie Wollen uns mit so viel Bürokratie zuwerfen wie es nur irgend geht damit wir kaputt gehen.
    Wie soll ich mich denn auf 27 Amtssprachen gegen nationale und -wie im Fall von Spanien auch nationalsitische- Behörden wehren?
    Und dann machen die Verantwortlichen deals mit der Großindustrie und stopfen sich die Taschen voll. Das ist natürlich nur eine Vermutung aber sagt mir: Wie soll man das als Betroffener der keine Chance hat sich zu verteidigen anders interpretieren?

    Dr. Roger Gothmann
    Dr. Roger Gothmann 15.07.2026 | 08:43

    Vielen Dank für diese Erfahrungswerte!

    Herzliche Grüße
    Roger Gothmann

  2. Human-Wellness GmbH
    Human-Wellness GmbH 27.01.2026 | 09:10

    Guten Tag, wir berechnen die OSS-Beträge jeweils direkt in den ersten Tagen nach Quartalsablauf und überweisen am nächsten Tag den Betrag auf das OSS-Sonderkonto. Also z.B. für das 1.Q 2025 ist spätestens am 05.April alles erledigt. Trotzdem erreichen uns mit schöner Regelmäßigkeit die Emails der spanischen Steuerbehörden mit dem 5%igen Verspätungszuschlag, zuletzt gerade vom 1.Q 2025.
    Das kann doch nicht sein und grenzt an Betrug. Wo hängt das denn bloß??

    Dr. Roger Gothmann
    Dr. Roger Gothmann 27.01.2026 | 18:10

    Moin aus Hamburg!

    das ist sehr vorbildlich! Dafür braucht man effiziente und möglichst automatisierte Prozesse. Für viele Unternehmen im E-Commerce ist genau das eine große Herausforderung.

    Viele Grüße
    Roger Gothmann

  3. Markus
    Markus 20.11.2025 | 10:37

    Habe auch eine Mahnung bekommen ...
    Bitte nochmals um einen funktionierenden Link bei der Agencia.
    Herzlichen Dank

  4. Niko
    Niko 27.11.2024 | 14:16

    Hallo zusammen,
    auch ich habe nun eine Mahnung für das 2.Q 2022 erhalten, kann aber keine IBAN finden und weiß nicht wohin ich die Mahnkosten überweisen soll/ muss.
    Wieso erhalte ich eine "Order of Enforcement" ohne Kontodaten?
    Oder sind diese Mahnungen auch an die deutschen Behörden zu zahlen?

    Danke für Eure Hilfe.

  5. R.Fischer
    R.Fischer 11.09.2024 | 15:53

    Hallo,
    wir haben kürzlich Zahlungsaufforderungen mit Säumniszuschlägen für die Quartale 2, 3 und 4 / 2022 erhalten.
    Unter dem in den Schreiben angegeben Link
    https://www2.agenciatributaria.gob.es/wlpl/OVPP-PAGO/Gennrt
    kommt allerdings nur eine Fehlermeldung. Haben Sie einen Tipp wie ich an die richtige Seite komme um die ausstehenden Gebühren überweisen zu können?
    Danke!

  6. Mirko Böddecker
    Mirko Böddecker 14.07.2024 | 20:53

    Wir haben von Spanien für jedes einzelne Quartal diese Säumniszuschläge erhalten. Bisher bis 3Q 2022. Wir haben jedes mal fristgerecht bezahlt (nach Deutschem Recht). Die Tatsache, dass die das 3 Jahre haben auflaufen lassen um sich jetzt die Taschen voll zu stopfen hat merh als ein Geschmäckle. Wir sind in einem sehr wettbewervbsintensiven markt mit weniger als 12% Bruttomarge und weniger als 0,5% Gewinn vor Steuern tätig. Für uns ist das eine Vollkatastrophe. Wie kann es denn sein, dass es ein OSS Verfahren gibt um sich nicht mit 27 Nationalstaaten in deren Sprachen auseinander setzen zu müssen um es dann ad absurdum zu führen mit Regelungen welche nicht einheitlich sind? ich hatte mich sowhl amn das Bundeszentralamt als auch an das Wirtschaftsministerium gewandt, weil ich der Meinung bin nicts falsch gemacht zu haben. Keinerlei Antwort. Wie könnte man hier denn Rechtskonformität innerhalb der EU wieder herstellen?

    Dr. Roger Gothmann
    Dr. Roger Gothmann 15.07.2024 | 10:20

    Moin Mirko,

    vielen Dank für Deine Erfahrungen. Leider kommt deutsches Recht hier nicht zur Anwendung. Bei der Frage der Verspätungszuschläge kommt immer nationales Recht (also hier Spanien) zur Anwendung. Ich habe dazu kürzlich <a href="https://wordpress-1542367-5962844.cloudwaysapps.com/de/blog/oss-briefkasten-71354/" rel="ugc">hier</a> etwas geschrieben.

    Herzliche Grüße
    Roger Gothmann

  7. Nick
    Nick 09.07.2024 | 10:54

    Hallo zusammen,
    ich habe letzte Woche gleich 4 Schreiben mit je 6 Seiten A4 aus Spanien erhalten.
    Ich werde nicht daraus schlau wie ich hier die Nachzahlung leisten soll.
    Die Website der Agencia Tributaria ist auch nur in Englisch.
    Nach nun mehren Stunden schauen, übersetzen und googeln komme ich hier nicht weiter.
    Warum geben die nicht einfach die Bankdaten, Verwendungszweck an und man kann ganz einfach überweisen. Wäre wohl zu einfach.
    Vielleicht erhoffen sich auch die spanischen Behörden dadurch weitere Verspätungen und können dann noch mehr "rausholen".
    Kann es mir jemand erklären ?

    Dr. Roger Gothmann
    Dr. Roger Gothmann 09.07.2024 | 14:14

    Moin Nick,

    klar, dafür ist Taxdoo doch da! Schau mal <a href="https://wordpress-1542367-5962844.cloudwaysapps.com/de/blog/oss-verspaetungszuschlag-in-spanien-wie-warum-und-bis-wann-71325/" rel="ugc">hier</a>.

    Viele Grüße
    Roger

  8. Stefan
    Stefan 08.07.2024 | 18:53

    Ich bekomme auch gerade laufend Mahnungen von 2022, zb.: Q1 (30.5 = Samstag) Geldausgang (2.6; Juni).
    Aktuell muss ich für Q1, Q3, Q4 Säumniszuschläge bezahlen, adressiert eine meine alte GmbH (Firmenbuchänderung am 5.7.2022)

    Auf der Zahlungsaufforderung auch kein IBAN, nur ein Link wo man über die Agencia Tributaria Homepage den Betrag begleichen darf - wie genau das funkt. habe ich leider noch nicht herausgefunden.....

    Kann man gegen diese Bescheide auch "Einspruch" einlegen, habe auf dem Schreiben leider keine Informationen diesbezüglich gefunden.

    Danke für den informativen Artikel!

    Dr. Roger Gothmann
    Dr. Roger Gothmann 08.07.2024 | 19:16

    Moin Stefan,

    auf dieser genannten Seite erzeugst Du den Verwendungszweck und erhältst die IBAN. Ein Einspruch ist nur zielführend, wenn Du nachweislich fristgerecht gemeldet und gezahlt hast. Ist das denn der Fall?

    Viele Grüße
    Roger Gothmann

  9. D
    D 26.06.2024 | 18:23

    Ich habe das gleiche Problem, nur in meiner Email steht weder ein Zahlungsziel, noch ein Betrag oder sonstiges. Eine wahrliche Frechheit. Es gibt keine Kontakt-Email, der Telefon-Support kann übrigens auch kein English.

    Dr. Roger Gothmann
    Dr. Roger Gothmann 26.06.2024 | 19:55

    Vielen Dank, dass Sie Ihre Erfahrung teilen!

    Ohne Betrag und Zahlungsziel wirkt das aber verdächtig. Seien Sie da bitte vorsichtig. Als Taxdoo-Kunde können Sie sich gerne an unseren Support werden.

    Viele Grüße
    Roger Gothmann

  10. AKS
    AKS 26.06.2024 | 08:37

    Ich bin immer davon ausgegangen, dass die Steuern jeweils zum 30. bzw. 31. beim Bundeszentralamt eingegangen sein müssen.
    Mein Mandant hat eine Mail aus Spanien erhalten, dass die Steuern für die Quartale I-IV 2022 zu spät eingegangen sind. Leider können wir nicht erkennen, wie hoch die Säumniszuschläge jetzt ausfallen.
    Laut Ihrem Artikel entnehme ich, dass 5% anfallen!?
    BMG volle Euro oder auch mit Cent-Beträgen?
    Wo findet man das auf der spanischen Internetseite?
    VG

    Dr. Roger Gothmann
    Dr. Roger Gothmann 26.06.2024 | 09:15

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die Steuern müssen bis zum Fristende im Ausland eingegangen sein. Ich empfehle daher die Zahlung 5 Werktage vor Fristende zu leisten.

    Die Säumniszuschläge sollten in dem Schreiben aufgeführt sein. 5 Prozent sind die Regel, aber nicht in allen Fällen. Wenn Sie Taxdoo-Kunde sind, leiten Sie das Schreiben einfach an den Support weiter (über das Dashboard), dann helfen wir Ihnen gerne.

    Viele Grüße
    Roger Gothmann

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