Drohen Händlern Bußgelder oder Sanktionen, wenn sie OSS-Meldungen und -Zahlungen verspätet oder (versehentlich) gar nicht geleistet haben?
Welche Strafzahlungen, Bußgelder oder Sanktionen drohen Euch tatsächlich, im Inland wie im Ausland, wenn Ihr Euren OSS-Pflichten nicht fristgerecht nachkommt?
Wir erklären in diesem Blogpost:
Wenn Ihr für das One Stop Shop (OSS) Verfahren registriert seid, müsst Ihr die damit entstehenden Meldepflichten (= Steuererklärung) und Steuerzahlungen mit ihren dazugehörigen Fristen einhalten. Wie üblich im Steuerrecht gilt auch hier: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Bei Nichteinhaltung von Fristen sieht das deutsche Steuerrecht prinzipiell Verspätungs- und Säumniszuschläge vor.
Verspätungszuschläge drohen Euch grundsätzlich, wenn Ihr eine Steuererklärung nicht fristgerecht einreicht.
Die maßgebliche Frist für Eure OSS-Meldung ist immer der letzte Tag des auf den Meldezeitraum (Quartal) folgenden Monats (z.B. war für das 3. Quartal 2021 das Fristende am 31. Oktober 2021).
Es handelt sich hierbei um starre Fristen, d.h. auch wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag entfällt (wie am 31. Oktober 2021 der Fall), verlagert sich das Fristende nicht auf den nächsten Werktag. Fertigt Eure OSS-Meldungen daher nicht zu spät an!
Was sind Säumniszuschläge?
Säumniszuschläge drohen Euch, wenn Ihr eine Steuerzahlung nicht fristgerecht bezahlt habt.
Die im OSS erklärten Steuerbeträge müsst Ihr zeitlich so überweisen, dass die Zahlung ebenfalls mit dem letzten Tag des auf den Meldezeitraum (Quartal) folgenden Monats auf dem Konto der Bundeskasse eingegangen ist. Auch hier gelten wieder die oben genannten starren Fristen. Das Geld muss spätestens am letzten Tag der Frist auf dem Konto der Bundeskasse sein. Fällt der Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gibt es kein Erbarmen von der Finanzverwaltung.
Das BZSt bietet bisher leider keinen Lastschrifteinzug an. Daher müsst Ihr selbst mittels Überweisung sicherstellen, dass Eure Steuerzahlung immer rechtzeitig auf dem Konto des BZSt eingeht.
Doch drohen Euch nun tatsächlich Verspätungs- und Säumniszuschläge, wenn Ihr Eure OSS-Meldung oder die Steuerzahlung zu spät anfertigt bzw. leistet? Nachfolgend müssen wir hier grundsätzlich drei Konstellationen unterscheiden:
Beispiel:
Ein deutscher Onlinehändler meldet seine in Österreich steuerbaren Umsätze über den deutschen OSS beim BZSt gar nicht bzw. verspätet.
Was regelt das deutsche Umsatzsteuergesetz für OSS Versäumnisse?
Die 1. Konstellation betrifft den Fall, in welchem ein deutscher Onlinehändler eine OSS-Meldung anfertigt. In dieser meldet Ihr regelmäßig Eure Umsätze, für die Ihr in einem anderen europäischen Mitgliedstaat Umsatzsteuer schuldet (in unserem obigen Beispiel in Österreich).
Der Gesetzestext zum OSS-Verfahren (§ 18j UStG) enthält keine Verweise auf die Vorschriften in denen die Verspätungs- oder Säumniszuschläge geregelt sind.
Das deutsche Umsatzsteuergesetz sieht also für verspätete bzw. versäumte OSS-Pflichten derzeit keine Geldstrafen für diesen Fall vor. Doch freut Euch nicht zu früh, eine verspätete OSS-Meldung und eine verspätete Zahlung der Umsatzsteuer bleiben für Euch nicht automatisch folgenlos.
Bei einer verspäteten Abgabe einer OSS Meldung regelt die MwStVO (nicht zu verwechseln mit der MwStSystRL), die als EU-Verordnung Gesetzesrang hat und somit unmittelbar wie das deutsche UStG für Euch gilt, die Kompetenzzuweisung. Folgende Schritte laufen dann ab:
Die Entrichtung der Steuer erfolgt fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats beim BZSt eingegangen ist.
? Gut zu wissen:
Das BZSt dient hierbei als einzige Zahlungsstelle für Euch, damit Ihr nicht Umsatzsteuer an die jeweiligen europäischen Steuerbehörden einzeln überweisen müsst. Diese Aufgabe übernimmt das BZSt, indem es die jeweiligen Steuern an die einzelnen Steuerbehörden verteilt / überweist.
Wenn Ihr den fälligen Betrag nicht oder nicht vollständig überweist, schickt Euch das BZSt am zehnten Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Zahlung fällig war, eine elektronische Mahnung.
Wenn Ihr für drei aufeinanderfolgende Quartale solche Mahnungen erhaltet und Ihr nicht jeweils innerhalb von 10 Tagen nach einer Mahnung den gesamten Mehrwertsteuerbetrag entrichtet, gilt dies als wiederholter Verstoß.
Ihr werdet im Fall eines wiederholten Verstoßes dann gänzlich vom OSS ausgeschlossen. In diesem Fall müsst Ihr Eure umsatzsteuerlichen Verpflichtungen wieder wie früher erfüllen: mittels umsatzsteuerlicher Registrierungen und regelmäßiger Steuermeldungen- und Zahlungen direkt in den jeweiligen Mitgliedstaaten.
Die Steuer für die vermasselten OSS-Meldungen schuldet Ihr dann selbstverständlich auch weiterhin.
Soweit Ihr für jedes Quartal allerdings weniger als 100 EUR schuldet, droht Euch vorerst jedoch kein Ausschluss.
Doch das war es noch nicht. Ähnlich wie bei der verspäteten Abgabe der OSS-Meldung müsst Ihr unter Umständen auch mit ähnlichen Geldstrafen rechnen, wenn Ihr die Steuer auch nach Aufforderung durch das BZSt zu spät überwiesen habt. Auch kann sich dann der jeweilige Mitgliedstaat des Verbrauchs unter Umständen bei Euch melden.
Inwiefern vergleichbare Geldstrafen, Bußgelder etc. (die etwa vergleichbar sind mit Verspätungs- und Säumniszuschlägen) vom Mitgliedstaat des Verbrauchs ggf. geltend gemacht werden, hängt vom jeweiligen Mitgliedstaat des Verbrauchs ab (in unserem Beispiel Österreich).
Bei verspäteter Abgabe z.B. einer österreichischen Mehrwertsteuererklärung kann die Strafe bis zu 10% der geschuldeten Mehrwertsteuer betragen. Bei einer verspäteten Zahlung der Mehrwertsteuer können zwischen 2 bis 4% der geschuldeten Mehrwertsteuer in Österreich anfallen.
Es kann also sein, dass Ihr in diesem Falle auch Post von der jeweiligen Steuerbehörde des betroffenen Mitgliedstaates erhaltet.
Die zweite relevante Konstellation betrifft hierbei nicht den deutschen Onlinehändler, sondern ausländische Onlinehändler, die ebenfalls den OSS (in ihrem jeweiligen Sitzstaat) nutzen. Gemeint ist hier quasi der spiegelbildliche Fall, etwa dass ein österreichischer Onlinehändler den österreichischen OSS nutzt, um einen Umsatz zu melden, für den in Deutschland Steuer anfällt.
In diesem Fall ist ein Verspätungszuschlag denkbar. Grund hierfür ist, dass ein Umsatz vorliegt, für den in Deutschland Steuer anfällt. Ohne Nutzung des OSS müsste sich der ausländische Unternehmer in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen, den Umsatz herkömmlich deklarieren und in Deutschland darauf Steuern abführen (also insbesondere Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung anfertigen).
In unserer Konstellation erklärt der österreichische Onlinehändler aber seine Fernverkäufe über den OSS in Österreich. Daher läuft folgendes Prozedere ab und wir müssen auch hier in die MwStVO schauen:
Hat ein ausländischer Unternehmer die OSS Zahlung für seine in Deutschland fälligen Steuern nicht fristgerecht an die entsprechende ausländische Steuerbehörde (quasi das “ausländische BZSt”) überwiesen, wird dies dem BZSt von der ausländischen Steuerbehörde angezeigt.
Allerdings tritt laut der deutschen Finanzverwaltung eine Säumnis frühestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats ein .
Beispiel:
OSS Meldung für Q3 2021 war zum 31. Oktober 2021 abzugeben. Zahlung war ebenfalls bis zum 31. Oktober 2021 zu tätigen. Wann können seitens des BZSt frühestens Säumniszuschläge geltend gemacht werden?
Lösung:
In unserem Beispiel würde Säumnis frühestens am 10. Dezember 2021 eintreten.
Im Ergebnis kommen für den ausländischen Händler Verspätungszuschläge hinsichtlich einer verspätet abgegebenen Meldung für in Deutschland geschuldete Steuer in Betracht.
Dasselbe gilt hinsichtlich einer versäumten Zahlung der betreffenden Umsatzsteuer, sodass auch Säumniszuschläge in Deutschland anfallen können.
Deutsche Steuerpflichtige wissen, dass die deutsche Finanzverwaltung nicht zimperlich ist, Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge zu verhängen. Wir erwarten daher, dass dies auch für diese Fälle sicherlich so gehandhabt wird.
Zu guter Letzt gibt es noch eine 3. Konstellation, die wir Euch auch noch erläutern wollen. Habt Ihr als deutscher Onlinehändler ein Lager im EU-Ausland oder nutzt die Lager von Amazon im EU-Ausland (z.B. in Polen im Rahmen des Amazon CEE Programms), dann müsst Ihr noch eine Besonderheit beachten.
Verkauft Ihr Ware aus dem ausländischen Lager an einen deutschen Endkunden, müsst Ihr diese Umsätze auch in Eurem deutschen OSS melden, sofern Ihr diesen nutzt. Was heißt das nun für Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge bzw. für Euren Geldbeutel?
Da auf diesen Umsatz deutsche Umsatzsteuer anfällt und Ihr die OSS-Meldung beim deutschen BZSt einreicht, sind die Verwaltungswege hier ausnahmsweise kürzer.
Im Ergebnis kommen, wie bei einem ausländischen Händler, Verspätungszuschläge hinsichtlich einer verspätet abgegebenen Meldung für in Deutschland geschuldete Steuer in Betracht.
Dasselbe gilt hinsichtlich einer versäumten Zahlung der betreffenden Umsatzsteuer, sodass auch Säumniszuschläge in Deutschland anfallen können. Hier wird sich das BZSt dann an das für Euch zuständige Finanzamt wenden.
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