Der OSS ist nicht nur eine Vereinfachung. Er kann auch dazu führen, dass Händler doppelt Umsatzsteuer abführen und so schleichend in die Zahlungsunfähigkeit rutschen.
Der One-Stop-Shop stellt eine enorme Erleichterung für Onlinehändler und Steuerberater dar. Viele umsatzsteuerliche Registrierungen und Compliance-Pflichten im EU-Ausland lassen sich darüber einfach aus dem Sitzstaat heraus erledigen.
Was jedoch vielen nicht bewusst ist: Hinter dem OSS steht ein selbständiges Besteuerungsverfahren (§ 18j UStG). Händler, die noch verpflichtet sind, für bestimmte Transaktionen weiterhin zusätzliche lokale Umsatzsteuer-Erklärungen abzugeben, müssen daher mindestens zwei Besteuerungsverfahren parallel abbilden und das sogar
Werden die entsprechenden Prozesse dafür nicht sauber aufgesetzt und laufend überwacht, besteht das Risiko einer doppelten Umsatzsteuerzahlung – dem Tod jeder Marge im Onlinehandel.
Ein Fall aus der Praxis soll dieses Risiko verdeutlichen.
Wie konnte es dazu kommen?
Schauen wir uns zunächst einmal den Fall aus der Praxis an. Hier berichtet ein Händler aus erster Hand über das Problem, dass – obwohl er laut BWA Gewinne erzielt – ihm kein Geld für die Steuerzahlungen bleibt.

Quelle: Multichannel Rockstar Gruppe von Michael Atug
Das Problem ist dann auch schnell aufgedeckt. Der Händler hat über einen längeren Zeitraum doppelt Umsatzsteuer abgeführt. Diese zusätzlichen 19 Prozent Umsatzsteuer dürfte kaum jemand verkraften können.
Wen kann dieses Problem betreffen und wieso?
Der OSS ist eine hervorragende Neuerung. Allerdings lassen sich darüber nicht alle Steuerpflichten im EU-Ausland abwickeln.
Insbesondere Händler, die auf grenzüberschreitende Logistikstrukturen zurückgreifen (z.B. Amazon CEE, Pan EU oder Zalando Fulfillments) müssen neben den quartalsweisen OSS-Meldungen regelmäßig noch lokale Umsatzsteuer-Erklärungen in zahlreichen EU-Staaten abgeben. Der Grund dafür ist, dass über den OSS nur sogenannte Fernverkäufe gemeldet werden dürfen. Die restlichen Transaktionen, wie z.B.:
müssen weiterhin zwingend lokal gemeldet werden.

Zwei Compliance-Stränge: OSS & lokale Meldungen
Zu einer doppelten Umsatzsteuerzahlung kann es dann kommen, wenn am Monats- bzw. Quartalsende Daten für die Finanzbuchhaltung und die Umsatzsteuer-Compliance unabhängig voneinander gezogen werden und diese Prozesse nicht auf einer Umsatzsteuer-Logik aufsetzen, die jede Transaktion einzeln und korrekt bewertet.
Dann sieht in der BWA alles grün aus, obwohl der Händler für viele Transaktionen tatsächlich doppelte Umsatzsteuerzahlungen leistet:
In dem o.g. Fall mündete diese Problem beinahe in der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers.
Wie ist das Problem zu vermeiden?
Cross-Border E-Commerce und das Umsatzsteuerrecht haben mittlerweile eine solche Komplexität erreicht, dass Sicherheitsmechanismen in Echtzeit und zwingend auf Basis jeder einzelnen Transaktion eingeführt werden sollten, wie es das folgende Schaubild verdeutlicht.

Idealer USt- und FiBu-Prozess im Onlinehandel
Auch sollten Finanzbuchhaltung und Umsatzsteuer-Compliance – im In- und Ausland – zwingend miteinander verzahnt werden. Wir bei Taxdoo nennen das VA(T)ccounting.
Der o.g. Fall hat verdeutlicht, welches Risiko in nicht mehr zeitgemäßen Umsatzsteuer- und Fibu-Prozessen steckt. Daher lohnt es sich, wenn Händler und Steuerberater dafür einmal innehalten und sich abstimmen.
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