Mit dem One Stop Shop (OSS) als zentralem Element der größten Umsatzsteuerreform der EU soll der grenzüberschreitende Onlinehandel vereinfacht werden. Wir haben die wichtigsten Informationen zum OSS für Onlinehändler und Steuerberater zusammengestellt und erklären, wie der OSS in der Praxis funktioniert.
Der One Stop Shop (OSS) soll vieles in Bezug auf die Umsatzsteuer im Onlinehandel vereinfachen. Der zentrale Vorteil: Umsatzsteuererklärungen bei Steuerpflicht im Ausland können im Sitzstaat über den OSS gemeldet werden.
Das Problem: Die Nutzung des OSS-Verfahrens ist nur für bestimmte Transaktionsarten möglich. Händler, die zum Beispiel am Pan EU Programm von Amazon teilnehmen oder andere grenzüberschreitende Fulfillment-Systeme nutzen, benötigen zusätzliche Prozesse und Lösungen.
Der OSS, der mit der zweiten Stufe des Umsatzsteuer E-Commerce Package zum 1.7.2021 eingeführt wurde, bewirkte den Wegfall aller nationalen Lieferschwellen. An deren Stelle trat ein einziger EU-weiter Schwellenwert in Höhe von 10.000 Euro netto.
Seit dem 1.7.2021 müssen grenzüberschreitende Lieferungen an Endverbraucher innerhalb der EU – sogenannte Fernverkäufe – im Bestimmungsland versteuert werden, wenn der einheitliche Schwellenwert von 10.000 Euro (netto) überschritten wurde.
Wird dieser Betrag im Rahmen von grenzüberschreitenden Lieferungen und/oder digitalen Dienstleistungen überschritten, müssen diese Umsätze immer im Bestimmungsland versteuert werden. Das bedeutet, dass in diesem Fall zum Beispiel auch nur ein Paket nach Malta oder Litauen im Bestimmungsland versteuert werden muss.
Die Folge: Für sehr viele Onlinehändler entsteht in fast jedem EU-Staat, in den auch nur ein Paket versendet wird, eine Steuerpflicht. Die berechtigte Frage lautet: Wo steckt in dieser Umsatzsteuerreform die Vereinfachung für den Onlinehandel?
Die Antwort steckt in der Schlüsseltechnologie OSS.
Der OSS ist eine Plattform, die in Deutschland vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bereitgestellt wird und als einzige Anlaufstelle eine zentrale Umsatzsteuer-Compliance im Sitzstaat gewährleisten soll.
Onlinehändler, die aufgrund ihrer grenzüberschreitenden B2C-Verkäufe in anderen EU-Staaten steuerpflichtig werden, können ihre Umsätze gesammelt über den OSS melden und dort ebenfalls die Begleichung ihrer Umsatzsteuerschuld vornehmen.
Das BZSt verteilt die gemeldeten Umsätze und die vereinnahmte Umsatzsteuer gemäß den Meldungen an die jeweiligen EU-Staaten. So ist sichergestellt, dass man sich nicht in jedem einzelnen EU-Staat steuerlich erfassen und laufend Umsatzsteuer-Meldungen abgeben muss.
Die folgenden Besonderheiten des OSS-Verfahrens sollen zusätzliche Anreize schaffen:
Das klingt zunächst gut. Allerdings profitiert nicht jeder von den Vorteilen des OSS.
Der OSS ist in seiner gegenwärtigen Form nur eine grundlegende Erleichterung für die Onlinehändler, die Produkte aus einem einzigen Zentrallager heraus in andere EU-Staaten an Endverbraucher versenden.
Das liegt daran, dass im Rahmen des Onlinehandels innerhalb der EU nur innergemeinschaftliche Fernverkäufe über den OSS gemeldet werden können – also Verkäufe aus einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat an Endverbraucher.
Neben den Onlinehändlern, die EU-weit Fernverkäufe tätigen, können auch Marktplätze den OSS nutzen.
Seit dem 1.7.2021 werden Marktplätze und sogenannte Betreiber elektronischer Schnittstellen im Allgemeinen aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht in die Lieferkette von drittländischen Onlinehändlern in der EU insoweit einbezogen, dass sie im Empfangsland der Ware steuerpflichtig werden.
Der Grund: In der EU ansässige Marktplätze sind für die europäischen Finanzbehörden oftmals greifbarer als im Drittland ansässige Onlinehändler. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und eine lokale Registrierung der Schnittstellenbetreiber in sämtlichen Mitgliedstaaten zu vermeiden, können Betreiber elektronischer Schnittstellen das OSS-Verfahren nutzen.
Wer jedoch als Onlinehändler auf das grenzüberschreitende Fulfillment von Amazon – zum Beispiel Amazon Pan EU oder Amazon CEE – oder anderen Marktplätzen setzt, muss sich neben der Nutzung des OSS zusätzlich mit lokalen steuerlichen Registrierungen im EU-Ausland auseinandersetzen.
Die Fulfillment-Strukturen entsprechen dem Wunsch der Endverbraucher, ihre Bestellungen so schnell wie möglich zu erhalten. Diesem Wunsch kann man nur Folge leisten, wenn die Waren bereits vor der Bestellung so nah wie möglich beim Käufer platziert werden. Ein Marktplatz wie Amazon übernimmt diese Dienstleistung für die Händler.
Das führt im Fall von Amazon dazu, dass die entsprechenden Waren in mehrere EU-Staaten innergemeinschaftlich verbracht werden – und das ebenfalls laufend umgelagert wird, je nach prognostizierter Nachfrage und Auslastung der Lager.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht beginnt an dieser Stelle die Komplexität. Die ständigen – teilweise mehrmals im Monat – grenzüberschreitenden Umlagerungen stellen aus dieser Perspektive steuerbare Umsätze dar:
In der folgenden Grafik wird das Thema am Beispiel von Fulfillment-Centern in Polen und Tschechien im Rahmen des Amazon CEE Programms dargestellt:
Die damit verbundenen umsatzsteuerlich relevanten Transaktionen – innergemeinschaftliche Verbringungen bzw. Erwerbe, lokale Lieferungen und Eingangsleistungen (Vorsteuer) im Land des jeweiligen Fulfillment-Centers – lassen sich nicht über den OSS melden und müssen weiterhin über lokale Registrierungen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldet werden.
Meldet Ihr die Umlagerungen durch Amazon (also innergemeinschaftliche Verbringungen) nicht, müsst ihr seit dem 1.1.2020 zwingend Umsatzsteuer darauf abführen. Grundlage dieser Gesetzesreform waren die sogenannten Quick Fixes.
Daher müsst Ihr in diesem Fall mindestens zwei Umsatzsteuer-Compliance-Stränge einführen:
Führt man sich nochmals vor Augen, dass durch den Wegfall der Lieferschwellen grenzüberschreitende Lieferungen an Endverbraucher in nahezu jedem EU-Staat steuerpflichtig sind, lautet eine weitere berechtigte Recht: Woher weiß ich, welcher Umsatzsteuersatz für meine Produkte in welchem EU-Staat gilt? Und wie kann ich die Steuersätze für meine Produkte rechtssicher bestimmen?
Für einen Händler mit einem Sortiment von mehreren Tausend Produkten und Steuerpflichten in mehreren EU-Staaten wird dies letztlich nur automatisiert möglich sein – mithilfe einer entsprechenden Steuersatzdatenbank.
Die Gesetzesreform zum 1.7.2021 war und ist komplex. Folgende Key Facts solltet Ihr mitnehmen:
Blick in die Zukunft
Künftig soll der OSS weiter ausgebaut werden. Am 8. Dezember 2022 präsentierte die EU-Kommission im Rahmen der Initiative VAT in the Digital Age ihren Entwurf zur Anpassung des geltenden Mehrwertsteuerrechts. Die Erweiterung des OSS soll es Händlern ermöglichen, sich nur einmal für Mehrwertsteuerzwecke in der gesamten EU registrieren zu lassen.
Diesen Artikel haben wir im März 2024 aktualisiert.
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