Interview: Haftung von Amazon, eBay und Co. für Umsatzsteuer

Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 3 min. Lesezeit
Interview: Haftung von Amazon, eBay und Co. für Umsatzsteuer

Am 01.08.2018 hat das Bundesfinanzministerium einen überarbeiteten Gesetzesentwurf zur Haftung von Amazon, eBay und Co. für nicht gezahlte Umsatzsteuern präsentiert.

In einem Interview mit dem Händlerbund erläutern wir, wer von dem Gesetz, das voraussichtlich am 14.12.2018 verabschiedet wird, betroffen sein wird.

Hier geht es zum Interview.

Die beiden wichtigsten Aspekte, die jeder Online-Händler und Steuerberater schon jetzt vor Augen haben sollte, haben wir in den beiden folgenden Grafiken dargestellt.

Der wachsende Arm der Finanzämter: Risiken für Händler und Steuerberater

Was Händlern und Steuerberatern unbedingt bewusst sein sollte, sind die im worst case drastischen Auswirkungen der Verletzung steuerlicher Pflichten.

Kommt ein Händler seinen steuerlichen Pflichten nicht vollumfänglich nach, hat das Finanzamt das Recht, den Marktplatz darüber zu informieren. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs dieser Mitteilung haftet der Marktplatz für den Fall, dass der Händler seine Umsatzsteuern nicht mehr abführt.

In der Regel dürfte daher eine solche Meldung oftmals zu einer Sperrung des Händlers durch den Marktplatz führen.

Die Frage ist nun: Was bedeutet die Verletzung steuerlicher Pflichten? Das ist in diesem Fall noch nicht klar geregelt und liegt daher im Ermessen der Finanzämter.

Da aber z.B. auch die fristgerechte Abgabe aller Steuererklärungen zu den grundlegenden Pflichten eines Händlers bzw. seines Steuerberaters gehört, kann auch die wiederholt verspätete Abgabe im worst case zu einer Sperrung führen.

Steuerberater, welche diese Aufgabe für ihren Mandanten übernommen haben, gehen somit ein erhöhtes Haftungsrisiko ein.

Übergangsfristen

Das Gesetz wird ab dem 01.01.2019 gelten. Damit aber allen Beteiligten hinreichend Zeit bleibt, um die wichtigsten Vorkehrungen zu treffen, wird es Übergangsfristen geben, so dass die Haftung nicht unmittelbar ab dem 01.01.2019 greifen wird.

Der aktuelle Entwurf unterscheidet bei der Übergangsfrist nach Händlern aus dem Drittland—z.B. China—und Händlern aus der EU—z.B. Deutschland—wie die folgende Grafik zeigt.

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