Kürzlich haben wir uns die Risiken im Bereich Dropshipping angeschaut. Um Euch nicht sofort vollständig zu demotivieren, war das nur ein Teil der Wahrheit: Hier kommt der restliche Umsatzsteuer-Hammer!
Wir haben uns kürzlich einen der häufigsten Fälle im Bereich Dropshipping angeschaut. Das ist der Fall, in dem der Onlinehändler bei seinem Lieferanten nicht nur die Produkte, sondern auch gleich die gesamte Logistik einkauft.
Der Lieferant ist also auch verantwortlich für die Lieferung an den Kunden – er beauftragt den Spediteur – wie es hier in der folgenden Grafik zu sehen ist.

Wir hatten ausführlich darüber diskutiert, dass das dazu führt, dass sich unser Onlinehändler in jedem Bestimmungsland steuerlich registrieren muss. Er muss in jedem Bestimmungsland seine Umsatzsteuer in der Kette lokal deklarieren und abführen. Der OSS bleibt für ihn verschlossen.
Wir hatten in diesem Artikel zudem erklärt, dass das nur ein Teil des Desasters ist. Es kommt noch schlimmer. Im worst case fällt hier doppelt Umsatzsteuer für unseren Onlinehändler an. Das schauen wir uns jetzt einmal an. Wem das OSS-Debakel schon deprimiert hat, der sollte hier gar nicht erst weiterlesen.
Dazu schauen wir uns mal die Lieferung des Lieferanten an den Onlinehändler an: also die bewegte Lieferung. Diese Lieferung kann unseren Onlinehändler in weitere Bedrängnis bringen – und auch den Lieferanten.

Dafür schauen wir uns beide Parteien einmal gesondert an – mit dem Fokus auf den Onlinehändler/unseren Mandanten.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht führt der Lieferant eine sogenannte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus. Warum?
§ 6a Abs. 1 UStG:
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind grundsätzlich für den Lieferanten steuerbefreit gem. § 4 Nr. 1 b) UStG.
Spätestens seit dem 1.1.2020 (Inkrafttreten der sogenannten Quick Fixes) gilt aber Folgendes: Die Steuerfreiheit für die Lieferung des Lieferanten greift nur, wenn der Abnehmer (hier: Onlinehändler) über eine gültige UStID-Nr. eines anderen Mitgliedstaates (= nicht-Deutschland) verfügt. In diesem Fall sollte das eine italienische UStID-Nr. sein, die unser Onlinehändler für seine Einkäufe beim Lieferanten verwendet.
Das Ganze ist seit dem 1.1.2020 im § 6a Abs. 1 Nr. 2 b) UStG verankert.
Rhetorische Frage: Wird unser Onlinehändler über eine italienische UStID-Nr. verfügen, wenn er bislang fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass er seine Lieferungen über den OSS deklarieren kann? Nein!
Die Rechtsfolge für den Lieferanten lautet in diesem Fall – z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung: Bitte führen Sie nachträglich die Umsatzsteuer ab!
Schön und gut! Unser Mandant ist aber der Onlinehändler. Dem kann das doch egal sein, oder? Nein! Auch der wird zusätzlich mit Umsatzsteuer belastet, die vorerst – oder dauerhaft – zulasten seiner Marge geht. Das schauen wir uns einmal an.
Neben dem zusätzlichen finanziellen Aufwand, dass sich unser Onlinehändler in allen EU-Staaten, die beliefert werden, lokal registrieren muss, kommt der finale Umsatzsteuer-Hammer noch on top!
Umsatzsteuer-Hammer Stück für Stück.
Damit aber nicht genug. Es gibt für solche Fälle noch den § 3d S. 2 UStG. Dieser besagt Folgendes: Verwendet unser Onlinehändler im Rahmen des Einkaufs beim Lieferanten – also für die erste Lieferung in der Kette – seine deutsche UStID-Nr., dann fingiert das Umsatzsteuerrecht einen steuerbaren und steuerpflichtigen i.g. Erwerb in Deutschland. Dieser i.g. Erwerb ist steuerbar und steuerpflichtig. Da dieser Erwerb gesetzlich fingiert ist, kommt ein Vorsteuerabzug in Deutschland nicht in Betracht.
Durch diese Norm will der Gesetzgeber sicherstellen, dass auch bei einer fehlenden Registrierung im EU-Ausland (hier: Italien), zumindest einmal die Umsatzsteuer aus dem i.g. Erwerb erhoben wird.
Diese (deutsche) Umsatzsteuer kann sich unser Onlinehändler erst erstatten lassen, wenn er nachweist, dass er sie ordnungsgemäß dort abgeführt hat, wo sie hingehört: in Italien.
Dieser Fall, der in der Praxis sehr häufig vorkommt, verdeutlicht das enorme finanzielle Risiko für alle beteiligten Unternehmen in der Kette.
Es ist so, dass nicht nur der OSS nicht zur Anwendung kommt. Eine umsatzsteuerliche Fehleinschätzung kann dazu führen, dass beide Unternehmen (Lieferant & Onlinehändler) auf einem Berg an nicht zu erstattender Umsatzsteuer sitzen bleiben – obwohl wir doch eigentlich in einem Allphasen-Netto-Umsatzsteuer-System mit Vorsteuerabzug leben, das Unternehmen weitgehend von einer Belastung durch Umsatzsteuer befreien soll. Es sei denn, sie vergeigen das Thema Dropshipping so dermaßen, wie hier vorgestellt.
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