Blick ins Ausland mit KMLZ

Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 3 min. Lesezeit
Blick ins Ausland mit KMLZ

Der Onlinehandel findet zunehmend grenzüberschreitend statt. An dieser Stelle werden wir daher ab sofort und regelmäßig einen kompakten umsatzsteuerlichen Blick ins Ausland werfen.

Die Informationen dafür stellen uns die renommierten Umsatzsteuer- und Zollexperten von KMLZ zur Verfügung.

Im Folgenden findet ihr einen Auszug von Neuregelungen, welche auch für Onlinehändler relevant sein können.

Bulgarien

Am 09.11.2017 hat die bulgarische Finanzverwaltung klargestellt, dass Lieferungen über ein Konsignationslager bereits mit dessen Bestückung als ausgeführt gelten. Die spätere Entnahme ist dann nicht mehr relevant. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien einen Eigentumsübergang zum Zeitpunkt der Entnahme, der Rechnungsstellung oder mit Ablauf einer maximalen Lagerungsdauer vereinbart haben.

Frankreich

Der in Art. 1727 der französischen Abgabenordnung fixierte Zinssatz für Steuernachzahlungen wurde zum 01.01.2018 von 0,4 % auf 0,2 % pro Monat (also 2,4 % p.a.) gesenkt.

Großbritannien

Im Rahmen des Projekts „Making Tax Digital“ verpflichtet der britische Fiskus (HMRC) Unternehmen ab dem 01.04.2019 dazu, Informationen über sämtliche Transaktionen elektronisch zu archivieren. Über eine spezielle Programmierschnittstelle sollen die elektronischen Aufzeichnungen dann zusammen mit der Umsatzsteuererklärung ebenfalls an den HMRC übermittelt werden.

Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union sollte entsprechend Art. 50 Abs. 2 und 3 des Vertrags von Lissabon zwar am 29.03.2019 erfolgen. Die Europäische Union und Großbritannien sind sich jedoch einig über eine anschließende 21-monatige Übergangsperiode. Der endgültige Ausstieg Großbritanniens aus dem europäischen Mehrwertsteuersystem und der Zollunion wird somit bis Ende 2020 verschoben. In Großbritannien registrierte Unternehmen sollten sich daher mit dem Projekt „Making Tax Digital“ auseinandersetzen, um die ERP-Systeme bis zum 01.04.2019 anbinden zu können.

Italien

Ab dem 01.01.2019 werden alle in Italien registrierten Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen auszustellen. Die Rechnungen müssen dann zudem über ein besonderes Portal des italienischen Fiskus versendet werden. Dies gilt sowohl für Rechnungen an Unternehmer als auch für Rechnungen an Privatpersonen. Von der Regelung ausgenommen sind lediglich Rechnungen über grenzüberschreitende Leistungen an nicht in Italien ansässige Leistungsempfänger.

Schweiz

Am 04.03.2018 haben 71 % der Schweizer gegen die Abschaffung der Gebühren für öffentliches Radio und Fernsehen gestimmt. Das Ergebnis der Abstimmung hat Auswirkungen auf alle im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragenen Unternehmen. Nach Art. 70 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) ist jedes im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragene Unternehmen verpflichtet, die Rundfunkgebühr zu entrichten. Die Höhe dieser Abgabe wird sich ab dem 01.01.2019 am Weltumsatz des Unternehmens bemessen. Vorbereitend hierauf muss der Weltumsatz bereits ab dem 01.01.2018 auch von nicht in der Schweiz ansässigen, aber registrierten Unternehmen in der Mehrwertsteuerabrechnung angegeben werden.

Für alle im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragenen Unternehmen bedeutet dies, dass in der Mehrwertsteuerabrechnung für das erste Quartal 2018 in Feld 200 sämtliche Unternehmensumsätze des ersten Quartals angegeben werden müssen. Nicht wie bisher lediglich die in der Schweiz steuerbaren Umsätze.

Die Schweiz treibt zudem die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens voran. Einfuhrabgabenbescheide (Veranlagungsverfügungen) der Eidgenössischen Zollverwaltung werden seit dem 01.03.2018 ausschließlich elektronisch erstellt.

Der Besitz einer ordnungsgemäßen Veranlagungsverfügung ist in der Schweiz materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug der Einfuhrsteuer. Um die Einfuhrsteuer als Vorsteuer abziehen zu können, müssen Unternehmen künftig im Besitz einer elektronischen Veranlagungsverfügung sein. Hierfür ist eine Registrierung in der Zollkundenverwaltung erforderlich.

KMLZ

KMLZ ist die Abkürzung für Küffner, Maunz, Langer und Zugmaier und mittlerweile ein Synonym für die Umsatzsteuerexperten. Vor 10 Jahren gegründet, arbeiten sie heute mit mehr als 35 Kollegen von München und Düsseldorf aus an nationalen und internationalen Fällen, hauptsächlich im Bereich Umsatzsteuerrecht und Zollrecht.

Ansprechpartner

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
ronny.langer@kmlz.de