E-Commerce-Unternehmen suchen regelmäßig Steuerberater, die sie und ihr Geschäft verstehen. Wenn man hier Kompromisse macht, wird es sehr teuer und strafrechtlich relevant.
Vorab: Ich habe selten über die verschiedensten Kanäle so viel Feedback zu einem Artikel bekommen wie zu diesem, was verständlich ist, da hier das Vertrauen in die Verwaltung und die steuerberatenden Berufe erschüttert wird. Daraus wird noch das eine oder andere Interview mit Steuerberatern und Prüfern folgen. Eine Sache möchte hier noch klarstellen: Wendet man den Begriff Rechtsbeugung lehrbuchmäßig an, dann wäre hier ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, da nur Richter oder Staatsanwälte Rechtsbeugung begehen können. Bitte versteht diesen Begriff daher hier im übertragenen Sinne.
Für viele Onlinehändler ist die Suche nach einem geeigneten E-Commerce-Steuerberater eine Odyssee. Häufig läuft das Ganze nach dem Trial-and-Error-Prinzip. Dabei trägt die Kosten für die Errors in der Regel der Onlinehändler, wie der folgende Auszug einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zeigt.
Dieser folgende Auszug einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde heute in der TeCIT-Gruppe diskutiert. Er verdeutlicht m.E., warum wir u.a. Branchenspezialisierungen in der Steuerberatung brauchen – aber auch Spezialisierungen aufseiten der Finanzverwaltung.
Was ist hier passiert?
Die Steuerkanzlei hatte die Amazon-Umsätze des Mandanten, die aus Deutschland in andere EU-Staaten gingen, korrekterweise als nicht-steuerbar in Deutschland erfasst.
Leider hatte man übersehen, dass diese Umsätze über den One-Stop-Shop (OSS) in den anderen EU-Staaten gemeldet werden müssen, da die Umsatzsteuer dort anfällt (§ 3c Abs. 1 UStG): als innergemeinschaftliche Fernverkäufe.
Da eine Registrierung für den OSS nicht erfolgt war, einigten sich der Prüfer und der Steuerberater einvernehmlich (!) darauf, diese Umsätze in Deutschland zu versteuern. (Puh!)
Das ist natürlich grundfalsch, denn die anderen EU-Staaten warten weiterhin auf ihre Umsatzsteuer. Dem Onlinehändler drohen also Steuerstrafverfahren in diversen EU-Staaten und auch eine Sperre auf Amazon.
Ich will hier nicht mit dem Finger auf andere zeigen (denn dabei weisen immer drei Finger auf einen selbst); ich will aber verhindern, dass Unternehmen im E-Commerce in ähnliche Fallen laufen.

Quelle: TeCIT Club e.V.
An § 3c Abs. 1 UStG können der Betriebsprüfer und der Steuerberater nicht rütteln. Vielmehr – ja, das ist krass – machen sich beide der Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Onlinehändlers strafbar. Sollten die betroffenen EU-Staaten, die jetzt ihre Umsatzsteuer nicht erhalten, einen Datenabgleich über Amazon vornehmen, käme das sehr schnell ans Tageslicht.
Richtig wäre hier gewesen: Die Steuerbarkeit der Umsätze weiterhin im EU-Ausland zu belassen und diese Umsätze nachzumelden – über lokale Registrierungen, da die Frist für die OSS-Registrierung abgelaufen war.
Im Zweifel wird der Onlinehändler jetzt also doppelt Umsatzsteuer zahlen müssen. Das gibt die Marge der meisten Unternehmen nicht her.
Hattet Ihr ähnliche Probleme? Berichtet hier gerne in den Kommentaren oder auf LinkedIn davon!
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